Zahlungsmittel
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Unter einem Tausch- oder Zahlungsmittel versteht man etwas, das ein Käufer einem Verkäufer übergibt, um Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.
Tauschmittel sind unter anderem Gegenstände (Kunst, Waffen), Metalle, Substanzen von gewissem Wert, die man gegen Waren und Dienstleistungen eintauschen kann. Früher waren häufige Tauschmittel beispielsweise Salz, Gold, Silber, Kupfer-Barren oder Bronze-Gerätegeld (z. B. Beile, Pfeilspitzen, Halsringe), Felle, Vieh (pecunia von pecu) in einigen Südsee-Regionen auch Muscheln bzw. Kauri-Schnecken oder sogar Frauen üblich.
Praktischer als Zahlungsmittel waren Dinge ohne materiellen Wert, wie das Kerbholz oder bunt bedrucktes Papier wie z.B. Colonial Script.
Bis 1914 waren in Deutschland Kurantmünzen allgemein akzeptiertes Zahlungsmittel. Heutzutage ist Geld in Form von unedlen Münzen bzw. Scheidemünzen und Scheinen Zahlungsmittel (siehe auch Geldfunktion), auch wenn sein Sachwert weit geringer ist, als der des damit erworbenen Gutes. Daneben existieren eine Vielzahl von elektronischen und kartengestützen Zahlungssystemen, die auf dem Buchgeld beruhen.
[Bearbeiten] Zahlungsarten
Heutige Zahlungsarten sind vor allem:
- Tauschhandel
- Bargeld
- Überweisungen
- Debit-Karten
- Kreditkarten
- Geldkarten
- Schecks
- Wechsel
- Wertpapiere
- Regiogeld
- Barter
Zusätzlich wird häufig eine bestimmte Zahlweise und natürlich die Währung festgelegt, die sich auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezieht. Unterschieden wird unter anderem in:
- Vorkasse (Prepaid), Beispiel: Prepaid-Mobilverträge, Nachnahme (erst Bezahlen, dann das Paket)
- Nachkasse (Postpaid), Beispiel: Kauf auf Rechnung
- Sofort (Tausch, Treuhandservice), Beispiel: Trödelmarkt (eine Reihenfolge der Leistungsgewährung ist nicht festgelegt, jedoch sehr zeitnah)
[Bearbeiten] Gesetzliches Zahlungsmittel
Gesetzliches Zahlungsmittel ist ein Zahlungsmittel, durch dessen Hergabe nach den Gesetzen eines Landes eine Geldschuld mit rechtlicher Wirkung erfüllt und damit getilgt werden kann und die ein Gläubiger zu akzeptieren hat (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreienden Annahmezwang): Ein Gläubiger ist verpflichtet, die Tilgung einer Geldschuld mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu akzeptieren, sofern nichts anderes wirksam vereinbart wurde; von Seiten des Schuldners ist die Tilgung einer Geldschuld mit etwas anderem als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z. B. Zahlung in einer ausländische Währung oder mit Kreditkarte) nur dann möglich, wenn diese Möglichkeit zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vorher vereinbart oder vom Gläubiger nachträglich akzeptiert wird, wozu er aber nicht verpflichtet ist. Früher gab es in Deutschland für Scheidemünzen und teilweise auch Banknoten einen durch Gesetz geregelten summenmäßig begrenzten oder gar keinen Annahmezwang, nur Kurantmünzen waren unbegrenzt anzunehmen.
In Deutschland und den übrigen 11 teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EWU ist seit dem 1. Januar 2002 das Euro-Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel: gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Bundesbankgesetz sind hierbei die von der EZB ausgegebenen Euro-Scheine das einzige unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel.
Beim Euro-Münzgeld gibt es hingegen eine eingeschränkte Annahmepflicht, denn gemäß der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998, Art. 11 Satz 3 ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde [...] niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“
Euro-Gedenkmünzen müssen gemäß § 3 Absatz 1 Münzgesetz ebenfalls lediglich in begrenztem Umfang akzeptiert werden. Bei Zahlungen, die nur aus Gedenkmünzen bestehen, müssen Beträge bis 100 Euro akzeptiert werden; erfolgt eine Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist auch hier niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Ausländische Gedenkmünzen, die auf Euro lauten, sind mit Ausnahme der 2-Euro-Münzen in Deutschland keine gesetzlichen Zahlungsmittel.
Betont werden muss zudem, dass in aller Regel (dies gilt insbesondere für Deutschland) die Pflicht zur Annahme abdingbar ist, d.h. es ist zulässig zu vereinbaren, dass eine bestimmte Schuld nicht mit Bargeld erfüllt werden kann (sondern bspw. nur durch Banküberweisung oder mittels einer Kreditkarte). In einem solchen Fall ist der Gläubiger der Schuld nicht verpflichtet, ein Angebot zur Zahlung mittels Banknoten oder Münzen zu akzeptieren. Entsprechend kann die Pflicht des Gläubigers zur Annahme von Bargeld auch lediglich eingeschränkt werden, bspw. auf eine Annahmepflicht nur bis zu bestimmten Entgelthöhen, oder beschränkt auf bestimmte Münzen oder Scheine. Die insbesondere von Tankstellen praktizierte Verfahrensweise, durch Aushang an der Zapfsäule die Annahme von 500-EUR-Scheinen abzubedingen, ist insofern also zulässig.
[Bearbeiten] Weblinks
Wiktionary: Zahlungsmittel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
- Text der EG-Verordnung Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 (deutsche Version)
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