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Abschleppen - Wikipedia

Abschleppen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Abschleppen, Skizze für versetzes Fahren
Abschlepp- Pannenhilfe- bzw. Bergungsfahrzeug der 3,5-Tonnen-Klasse
Abschlepp- Pannenhilfe- bzw. Bergungsfahrzeug der 3,5-Tonnen-Klasse
Abschleppfahrzeug der Police Nationale (Paris)
Abschleppfahrzeug der Police Nationale (Paris)

Unter Abschleppen versteht man das Ziehen eines Kraftfahrzeuges durch ein Abschleppfahrzeug. Zum Verbinden der beiden Fahrzeuge wird ein Abschleppseil, eine Abschleppstange oder eine Abschleppachse benutzt. Im Straßenverkehr wird zwischen Schleppen und Abschleppen unterschieden. In der Schifffahrt und in der Luftfahrt ist nur der Begriff Schlepp üblich.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Schleppung/Schleppen

Es wird zwischen Schleppen (fahrbereites Kfz) und Abschleppen (nicht fahrbereites Kfz) unterschieden. Beim Schleppen wird ein fahrbereites Kfz von einem anderen gezogen. Der Führer des schleppenden Kfz muss aufgrund der Anzahl der Achsen des gebildeten Gespannes die Vorschriften für Lkw (Gesamtgewicht, Anzahl der Achsen) beachten, z. B. fahrerlaubnisrechtlich. In Deutschland gilt ein an Seil oder Stange gezogener Pkw als Anhänger. Der Fahrer im ziehenden Fahrzeug muss den Lkw-Führerschein der alten Klasse 2 bzw. neu CE besitzen. Der Fahrzeugführer im gezogenen Fahrzeug muss den Führerschein haben, der für das gezogene Kfz notwendig ist.

Beim Abschleppen (nicht fahrbereites Kfz) gilt dieses Gespann nicht als durchgehende Einheit. Das abgeschleppte Kfz bildet dann hier auch keine Anhängereinheit. Die Beschränkungen über Anhängelast und maximale Fahrzeuglänge sind hier ausdrücklich aufgehoben. Beim Abschleppen mittels Abschleppwagen muss eine durchgehende Beleuchtung incl. Richtungsanzeiger vorhanden sein. Dieses wird z. B. mit einem Beleuchtungsbalken erreicht, der am Heck des gezogenen Fahrzeuges angebracht und in der Anhängersteckdose des ziehenden Fahrzeuges eingesteckt ist. Fahrzeuge über vier Tonnen dürfen nicht mit einem Seil geschleppt (oder abgeschleppt) werden! Für das Schleppen (in Deutschland) ist eine sogenannte „Schleppgenehmigung“ zwingend erforderlich. Diese wird in der Regel von den Kfz-Zulassungsstellen ausgestellt. An Abschleppunternehmen werden jährlich gültige Pauschalgenehmigungen ausgestellt, die meistens nur für ein Bundesland gültig sind. Privatpersonen oder andere die einen Schleppvorgang ausführen wollen, erhalten eine Einzelgenehmigung. In dieser sind in der Regel der genaue Tag, die Uhrzeit und die Strecke vermerkt, in welcher der Schleppvorgang durchgeführt werden darf. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften führt zu erheblichen Strafen, ggf. Führerscheinentzug und im Schadenfall zum Verlust des Versicherungsschutzes!

[Bearbeiten] Abschleppung

Beim Abschleppen wird ein Kfz entweder gezogen oder auf einer Plattform eines Abschleppfahrzeuges transportiert. Der Fahrzeugführer des abgeschleppten Fahrzeuges muss geeignet sein; er muss nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Das Abschleppen auf eigener Achse bildet keinen „Zug“. Es gelten hier nicht die StVO-Regelungen über die max. Fahrzeug-Zuglänge und die max.-zulässigen Anhängelasten. Wenn aber ein abzuschleppendes Kfz, z. B. LKW mit Anhänger oder Auflieger abgekoppelt werden kann, darf nicht zusammen abgeschleppt werden. Die Ausnahme ist hier nur der Nothilfe-Passus bis zur nächsten Ausfahrt oder bis zum nächsten Autobahnparkplatz, um die Gefahrenstelle im Verkehrsraum schnellstmöglich freizumachen.
Selbstverständlich darf/muss dann vom Autobahnparkplatz aus die Abschleppfahrt mit den beiden getrennten Einheiten fortgesetzt werden. Die Autobahnparkplätze dürfen nicht dauerhaft als Abstellfläche liegen-gebliebener Kfz oder Kfz-Anhänger missbraucht werden, weil dieses ansonsten eine unerlaubte Sondernutzung wäre. Um überhaupt im Verkehrsraum anhalten zu dürfen (StVO § 35 Abs. 6) müssen Einsatz-Kfz (Abschleppwagen, LKW zur Fahrzeugbeförderung = sog. „Bergungs-Kfz“, Werkstattwagen) über eine WARNMARKIERUNG nach DIN 30710 verfügen.
Das gewerbliche Abschlepp-Personal muss bei Abschleppvorgängen die Arbeitsschutzgesetze beachten, insbesondere entsprechende Warnkleidung lt. BG-Vorschriften in Orange-Rot tragen. Auch gilt es, das gesetzlich vorgeschriebene Absicherungsmaterial (StVZO § 52, Abs. 4 Nr. 2) mit mindestens fünf Leitkegeln, drei Warndreiecken, zwei Warnleuchten, zwei Unterlegkeilen und einer Warnflagge weiß-rot einzusetzen.

Die Polizei ordnet regelmäßig Abschleppungen für Kfz an, die die öffentliche Sicherheit stören. Sie dienen der Sicherstellung zur Abwehr einer Gefahr (z. B. auslaufendes Öl oder Eigentumssicherung), zu Zwecken der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit (z. B. Verkehrsbehinderung) oder zu Zwecken einer Strafverfolgung (z. B. Einziehung, Spurensicherung).

[Bearbeiten] Deutschland

In Deutschland ist die Abschleppung in § 15a StVO normiert. Abschleppen ist generell nur erlaubt, wenn ein Nothilfegedanke zugrunde liegt, also das liegengebliebene Fahrzeug z. B. im Verkehrsraum eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Liegt der Nothilfegedanke nicht zugrunde, handelt es sich um „Schleppen“. Wird ein Fahrzeug mittels Abschleppstange- oder -seil abgeschleppt, müssen beide Fahrzeuge die Warnblinkanlage eingeschaltet haben. Achtung - Beim Abschleppen mittels Abschleppwagen (zulassungsrechtlich also lt. Kfz-Papieren eine ARBEITSMASCHINE) muss eine durchgehende Beleuchung mit Fahrtrichtungsanzeigern vorhanden sein. (StVO) Auf Autobahnen ist ein Abschleppen nur bis zum nächsten Parkplatz oder zur nächsten Abfahrt erlaubt.
Es sei denn, eine Ausnahmegenehmigung (Einzelgenehmigung oder Dauerausnahmegenehmigung - meistens maximal im 100 km - Umkreis um den Betriebssitz des Abschleppdienstes) liegt vor. Beim Abschleppen darf nicht auf Autobahnen eingefahren werden. Liegengebliebene Krafträder dürfen nicht mit starrer Abschleppseilverbindung abgeschleppt werden. (Seil in der Hand halten!) Der Abschleppvorgang darf maximal bis zur nächsten Stelle durchgeführt werden, an der das liegengebliebene Fahrzeug keine Gefahr mehr darstellt bzw. bis an die nächst vertretbare Werkstatt (in der Regel max. ca. 2 bis 5 km)

Beim Entfernen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge kommt es darauf an, ob das Kraftfahrzeug auf öffentlichem oder privatem Grund und Boden steht. Wer öffentlichen Verkehrsraum verkehrswidrig zum Parken benutzt, muss beispielsweise im Halteverbot, bei gekennzeichneten Behindertenparkflächen, auf Zebrastreifen, bei Anwohnerparkplätzen oder abgelaufenen Parkuhren damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. In Schleswig-Holstein z. B. wird meistens in folgenden Fällen abgeschleppt:

  1. Parken auf einem Behindertenplatz. In Fällen, in denen ein Parkplatz für einen bestimmten Schwerbehinderten reserviert wurde (durch ein spezielles Zusatzschild gekennzeichnet), werden alle anderen Fahrzeuge, auch von anderen Schwerbehinderten, abgeschleppt.
  2. Parken an Stellen, an der der Straßenverkehr behindert wird, z. B. auch, wenn Fußgänger, Radfahrer usw. auf die Straße ausweichen müssen.
  3. Parken vor Ein-/Ausfahrten von Grundstücken, Garagen, Höfen, Krankenhäusern, der Feuerwehr, Tiefgaragen usw., wenn jemand die Einfahrten befahren oder verlassen will
  4. Zuparken von anderen Pkws in zweiter Reihe auf der Straße oder in dritter Reihe auf großen Parkplätzen außerhalb der Fahrbahnmarkierungen.
  5. Parken in mobilen Halteverbotszonen, die z. B. für Bauarbeiten oder Umzüge eingerichtet wurden, nach deren Einrichtung
  6. Parken in einer gekennzeichneten Ladezone eines Geschäftes, wenn ein Zulieferer dort entladen will,
  7. Parken in Zufahrten von Feuerwehr und Rettungsdiensten,
  8. Zur Eigentumssicherung oder wenn der Fahrer bzw. der Pkw nicht mehr verkehrstauglich ist, und es keine andere Möglichkeit des Entfernens des Fahrzeuges gibt.

Wegen der negativen Vorbildwirkung von falschparkenden Kfz sind die Überwachungsbehörden (Polizei, Stadt-verwaltungen) vermehrt dazu übergegangen, z. B. auch bei mehreren freien Behindertenparkplätzen grundsätzlich immer abschleppen zu lassen.

Neben dem Strafmandat sind die Abschleppkosten zu entrichten. Wenn der Fahrer nach Benachrichtigung einer Abschleppfirma aber noch vor dem Beginn der Verladung erscheint und sein Fahrzeug entfernt, werden immer noch Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppfahrzeuges fällig.

Wer unberechtigt auf einem Privatgrundstück parkt, begeht zivilrechtlich eine Besitzstörung und strafrechtlich Hausfriedensbruch. Der Grundeigentümer oder rechtsgültige Mieter der blockierten Parkfläche kann grundsätzlich das Fahrzeug abschleppen lassen. Auch hier ist der Grundsatz der negativen Vorbildwirkung immer häufiger ein Grundsatz, um abschleppen zu lassen.

[Bearbeiten] Allgemeine Vorschriften

Der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs muss eine für dieses Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzen. Im gezogenen Fahrzeug muss eine Person sitzen, die in der Lage ist, das Fahrzeug zu lenken und die Bremsen zu bedienen. (keine gültige Fahrerlaubnis notwendig)

Ein Fahrzeug, das noch aus eigener Kraft fahren kann, darf nicht abgeschleppt werden.

Wenn man ein Fahrzeug zum Zweck des Anstartens schleppt, so spricht man von Anschleppen.

Fahrzeuge über 4 t dürfen nur mit Abschleppstange, nicht mit Abschleppseil abgeschleppt werden.
Auch bei liegengebliebenen Kfz mit defekter Bremsanlage ist zwangsläufig eine Abschleppstange zu verwenden.

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich gibt es folgende Möglichkeiten des Abschleppens:

  • Seil (wenn die Lenkung und eine mit der Wirkung der Hilfsbremse arbeitende Bremsanlage funktionieren)
  • Stange (wenn die Lenkung funktioniert - in diesem Fall muss das ziehende Fahrzeug wesentlich schwerer sein als das gezogene)
  • Hubbrille, Abschleppachse oder Kranwagen (wenn die Lenkung nicht funktioniert)

Beim Abschleppen besteht - außer wenn eine Hubbrille oder ein Kranwagen verwendet wird - ein Tempolimit von 40 km/h. Die Verwendung der Warnblinkanlage oder einer gelbroten (orangen) Warnleuchte ist bei beiden Fahrzeugen zulässig. Der Fahrer des gezogenen Fahrzeuges benötigt - außer wenn ein Kraftrad abgeschleppt wird - nur die Lenkberechtigung der Klasse B. Auf Autobahnen ist ein Abschleppen nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf Autostraßen bis zur nächsten Kreuzung erlaubt. In Schweden gilt die 40 km/h Höchstgeschwindigkeit auch beim Abschleppen mittels Abschleppwagen (in der Brille/Gehänge eine Achse angehoben) - selbst auf Autobahnen. Die Geldstrafe bei Überschreiten dieser Höchstgeschwindigkeit beträgt ca. 500,- EUR in Schweden.

[Bearbeiten] Eisenbahnverkehr

Zwei Lokomotiven der Baureihe 218 schleppen eine ICE-3-Doppelgarnitur auf der Neubaustrecke Ingolstadt–Nürnberg ab.
Zwei Lokomotiven der Baureihe 218 schleppen eine ICE-3-Doppelgarnitur auf der Neubaustrecke Ingolstadt–Nürnberg ab.

Auch Schienenfahrzeuge, sie sich aus eigener Kraft nicht mehr bewegen können oder dürfen, müssen abgeschleppt werden. Die meisten Fahrzeuge sind mit Schraubenkupplungen ausgestattet und können somit von anderen Schienenfahrzeigen mit Schraubenkupplung abgeschleppt werden. Dazu ist es notwendig, neben der mechanischen Verbindung zwischen schleppendem und abschleppendem Fahrzeug, die Hauptluftleitungen zu verbinden. Sofern möglich, werden auch die Zugsammelschienen verbunden.

Züge wie beispielsweise der ICE oder viele Nahverkehrstriebwagen besitzen jedoch Scharfenbergkupplungen, die nicht mit den Schraubenkupplungen kompatibel sind. Damit auch diese Züge von normalen Lokomotiven abgeschleppt werden können, führen viele dieser Fahrzeuge eine Notkupplung mit, die eine mechanische und pneumatische Verbindung zwischen Scharfenberg- und Schraubenkupplung herstellt. Diese Notkupplung ist meistens im Maschinenraum deponiert und kann innerhalb kurzer Zeit durch zwei Personen montiert werden.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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