Drei Säulen der Europäischen Union
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Das Konzept der EU basiert auf dem Prinzip von drei Säulen, die durch den Vertrag von Maastricht ursprünglich eingeführt wurden:
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[Bearbeiten] Aufbau der EU
Die Europäische Union (EU) ist eine Dachorganisation, die auf drei Säulen beruht.
Die EU ist daher ein Gebilde, dessen Ziel die Schaffung eines einheitlichen Rechtsraumes ist. Während die Gemeinschaften supranational organisiert sind, so werden die beiden übrigen Säulen durch die Zusammenarbeit der nationalen Regierungen gehalten. Die EU selbst ist keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr fehlen insbesondere die Handlungsorgane, dies soll jedoch durch die EU-Verfassung geändert werden.
[Bearbeiten] Die Europäischen Gemeinschaften
Die Europäischen Gemeinschaften sind supranationale Organisationen und bestehen aus der Europäischen Gemeinschaft sowie der Europäische Atomgemeinschaft (Euratom). Bis zu ihrem Auslaufen war auch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ebenfalls Teil der Gemeinschaften.
Sie sind Träger eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zu ihren Mitgliedern und Drittstaaten. Durch die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Hoheitsrechte üben sie selbstständig Kompetenzen gegenüber den Mitgliedstaaten und einzelnen Bürgern aus.
[Bearbeiten] Unionsbürgerschaft
Jeder Bürger eines Mitgliedstaates hat durch die Unionsbürgerschaft einen Katalog von Rechten und Pflichten, der jedoch nicht dem Umfang einer üblichen Staatsbürgerschaft entspricht. Die Unionsbürgerschaft ist jedenfalls keine europäische Staatsangehörigkeit. Unionsbürger ist, wer Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist.
[Bearbeiten] Grundfreiheiten
Zu den Grundfreiheiten in der EU gehört die Warenverkehrsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, die Personenverkehrsfreiheiten (Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit) und die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Siehe auch: Grundfreiheit (EG)
[Bearbeiten] Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP)
Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union stellt die zweite Säule der EU dar. Im Gegensatz zu den europäischen Gemeinschaften handelt es sich aber um eine intergouvernementale Zusammenarbeit, die keine unmittelbare Rechtswirksamkeit hat. Siehe auch: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.
[Bearbeiten] Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen dient der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität (Artikel 29 EU). Als Institutionen sind hier Europol und Eurojust zu nennen.
Siehe auch: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.
[Bearbeiten] Weiterentwicklung durch den Verfassungsvertrag
Durch den Vertrag über eine Verfassung für Europa soll die Säulenstruktur der EU aufgelöst werden; die EU soll so eine einheitliche Rechtspersönlichkeit erhalten, in der die Europäischen Gemeinschaften aufgehen. (Schaffung des "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts") Im Rahmen der Beschlussfassungsverfahren und im Bereich der Überprüfbarkeit durch den EuGH werden jedoch auch in diesem einheitlichen Rahmen noch einige Besonderheiten aus der zweiten und dritten Säule erhalten.