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JobCard - Wikipedia

JobCard

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die JobCard (engl. job – Arbeitsplatz; card – Karte) ist ein – noch fiktives – Verfahren, mit dem Einkommensnachweise elektronisch mit Hilfe einer Chipkarte mit integriertem elektronischen Signaturzertifikat (Signaturkarte) erbracht werden sollen. Die Chipkarte soll von allen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern als Sozialversicherungskarte und "Schlüsselkarte" verwendet werden.

Der Begriff wird auch verallgemeinernd für das gesamte JobCard-Verfahren gebraucht, nämlich für die geplante zentrale Speicherung von Arbeitnehmerdaten und die Nutzung dieser Daten durch die Agenturen für Arbeit und weitere Stellen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Allgemein

Die JobCard ist Teil des Aktionsprogramms Informationsgesellschaft Deutschland 2006 der rot-grünen Bundesregierung unter Gerhard Schröder. Das JobCard-Konzept geht auf einen Vorschlag der so genannten Hartz-Kommission und auf Forderungen von Arbeitgeberverbänden zurück. Danach sollen bestimmte Arbeitnehmerdaten, die für die Entscheidung über Ansprüche auf Arbeitslosengeld und andere Leistungen benötigt werden – beispielsweise über Beschäftigungszeiten und Höhe des Entgelts – zukünftig auf Vorrat bei einer zentralen Stelle gespeichert werden. Die Agenturen für Arbeit könnten dann bei Bedarf unmittelbar auf diese Daten zugreifen. Eine Anfrage beim jeweiligen Arbeitgeber würde sich erübrigen. Zudem müssten die Arbeitgeber die Daten nicht mehr archivieren und die bislang bei der Datenübermittlung entstehenden Medienbrüche würden vermieden.

Um einen Missbrauch der zentral gespeicherten Daten zu verhindern, soll der Zugriff nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen. Die Planungen sehen vor, dass die Zustimmung auf elektronischem Weg erklärt wird und der Arbeitnehmer seine Zustimmungserklärung digital unterschreibt. Für diese elektronische Unterschrift wird eine Signaturkarte – die eigentliche JobCard – benötigt. Die JobCard soll damit – zusammen mit der Signaturkarte der Arbeitsagentur – der "Schlüssel" zu den gespeicherten Arbeitnehmerdaten sein.

[Bearbeiten] JobCard und das JobCard-Verfahren

[Bearbeiten] Verfahren

JobCard-Verfahren
JobCard-Verfahren

Das JobCard-Verfahren soll wie folgt ablaufen:

  • Der Arbeitnehmer beantragt bei einem zugelassenen Signaturkartenanbieter (Trust Center) eine geeignete Signaturkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur, die den Spezifikationen von SASCIA (Signature Alliance Signature Card Interoperable API) entspricht. Ob die Anmeldung direkt erfolgen oder die Krankenkasse des Arbeitnehmers als Vermittlungsstelle fungieren soll, die auch die Meldung an die Registratur Fachverfahren (siehe unten) übernimmt, ist noch nicht entschieden.
  • Der Arbeitnehmer meldet die JobCard bei der so genannten Registratur Fachverfahren, einer zentralen öffentlich-rechtlichen Stelle, an. (Möglicherweise wird diese Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt werden.)
  • Die Registratur Fachverfahren verknüpft die Identifikationsnummer (ID) des Zertifikates der JobCard mit der Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers. (Dieses Verfahren ist erforderlich, weil die Arbeitnehmerdaten bei der ZSS aus rechtlichen Gründen nicht unter der Rentenversicherungsnummer gespeichert werden dürfen, daher ist ein neues Speicherkriterium erforderlich.)
  • Unabhängig davon übermittelt der Arbeitgeber regelmäßig bestimmte Daten seines Arbeitnehmers an die Zentrale Speicherstelle (ZSS). Die Übermittlung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form.
  • Wird der Arbeitnehmer arbeitslos, so geht er mit seiner JobCard zur zuständigen Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit fordert die Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle an. Die JobCard des dann arbeitslosen Arbeitnehmers und die Signaturkarte des Agenturmitarbeiters dienen dabei der Legitimation der Beteiligten.
  • Hat die Zentrale Speicherstelle alle Informationen der anfragenden Stelle überprüft (berechtigte Stelle, berechtigter Sachbearbeiter, Einverständnis des Antragstellers/Arbeitslosen), übermittelt sie die angeforderten Arbeitnehmerdaten an die Agentur für Arbeit.
  • Die Agentur für Arbeit verarbeitet die Daten, indem sie beispielsweise anhand der Entgelthöhe die Höhe des Arbeitlosengelds berechnet.

[Bearbeiten] Karte

Als JobCard soll grundsätzlich jede Signaturkarte verwendet werden können, die qualifizierte Signaturen im Sinne des Signaturgesetzes erstellen kann. Solche Signaturkarten werden derzeit unter anderem von folgenden Unternehmen angeboten:

Es ist zu erwarten, dass sich die Zahl der Anbieter mit Einführung des JobCard-Verfahrens noch erhöhen wird. Dies ist auch erforderlich, da es nach den derzeitigen Planungen keine "amtliche" JobCard geben wird. Möglicherweise werden die Krankenkassen als Vermittlungsstellen zwischen Arbeitnehmer und Signaturkartenanbieter fungieren.

Da die Arbeitnehmerdaten bei einer zentralen Stelle gespeichert werden sollen, ist die JobCard selbst nicht als Speichermedium gedacht. Auf ihr sollen außer dem Namen des Arbeitnehmers und der Kartenidentifikationsnummer keine Daten abgelegt werden.

Die Signaturkarte mit JobCard-Funktion wird drei Schlüsselpaare enthalten: eines für die eigentliche Signatur, ein zweites zur Verschlüsselung von Dokumenten und E-Mails sowie ein drittes Schlüsselpaar zur Authentifizierung.

[Bearbeiten] Ziele

Das JobCard-Verfahren wird für die Arbeitgeber sowie für die Agenturen für Arbeit erhebliche Kostenersparnisse mit sich bringen. Allein auf Arbeitgeberseite soll sich ein Rationalisierungspotenzial von schätzungsweise 100.000 Personentagen im Bereich der Personalverwaltung ergeben. Dies entspricht möglichen Einsparungen von geschätzten 500 Millionen Euro pro Jahr.

Für die Arbeitnehmer ist die JobCard nicht mit unmittelbaren finanziellen Vorteilen verbunden. Die mit dem JobCard-Verfahren verbundene beschleunigte Datenübermittlung soll jedoch dazu führen, dass die Arbeitnehmer im Versicherungsfall schneller die ihnen zustehenden Leistungen erhalten.

Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll die Einführung der JobCard aber auch der elektronischen Unterschrift zum Durchbruch verhelfen. Denn obwohl die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Signaturen bereits 1997 durch das Signaturgesetz festgelegt wurden, wurden Signaturkarten bisher nicht in großem Unfang angeboten oder nachgefragt. Dies soll sich mit der Einführung der JobCard schlagartig ändern. Die Ausstattung von etwa 50 Prozent der deutschen Bevölkerung mit Signaturkarten soll dazu führen, dass die elektronische Unterschrift auch in anderen Bereichen anerkannt und unterstützt wird. So könnten beispielsweise beim Online-Banking die bisher vorherrschenden PIN/TAN-Verfahren durch elektronische Signaturen abgelöst werden. Die JobCard wird daher auch als potenzielle "Killerapplikation" für die elektronische Unterschrift angesehen.

[Bearbeiten] Einsatzgebiete

Das JobCard-Verfahren soll stufenweise ausgebaut werden. Startend mit dem Bereich der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III, also auf das Aufgabengebiet der Agenturen für Arbeit bezogen, über kommunale Verfahren (z. B. Wohngeld) bis hin zu zivilrechtlichen Verfahren (z. B. Prozesskostenhilfe) können die jeweiligen Fachverfahren eingegliedert werden. Profitieren werden dann nicht nur arbeitslose und arbeitssuchende Menschen, sondern alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Beamte in nahezu allen relevanten Sozialversicherungsverfahren.

Geht es nach den Vorstellungen der deutschen Bauverbände und der IG BAU, so sollen die Methodiken des JobCard-Verfahrens auch in der Baubranche die Funktion eines fälschungssicheren elektronischen Sozialversicherungsausweises übernehmen. Auf die bei der JobCard-ZSS gespeicherten Daten können allerdings andere Sozialversicherungsträger sowie die Hauptzollämter und die Sozialkassen der Bauwirtschaft nicht zugreifen. Die Bauverbände versprechen sich von einem JobCard-ähnlichen Verfahren eine effizientere Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat in der Gemeinsamen Erklärung zur Bauwirtschaft vom 8. Juli 2004 bestätigt, dass diese Forderungen organisatorisch und technisch umsetzbar sind.

[Bearbeiten] Freiwilligkeit

Da eine effiziente Umstellung von Papier- auf elektronische Datenübermittlung auf Seiten der abrufenden Behörden nur funktionieren kann, wenn die Teilnahme am Verfahren verpflichtend für alle potenziellen Antragsteller ist, gehen die derzeitigen Planungen von einer gesetzlichen Pflicht zur Teilnahme am JobCard-Verfahren aus. Die JobCard soll ab 2007 für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer und Beamte – also etwa 35-40 Millionen Menschen – verpflichtend werden.

[Bearbeiten] Kosten

Da das JobCard-Verfahren auf der Basis vorhandener Signaturkarten funktioniert, fallen höchstens die Kosten für das entsprechende Zertifikat an, die mit höchstens fünf Euro pro Jahr beziffert werden. Die ursprünglich kalkulierten Gesamtkosten bei 40 Millionen betroffenen Arbeitnehmern von jährlich 800–1000 Millionen Euro reduzieren sich somit auf einen Wert von 100–200 Millionen Euro.

Noch nicht geklärt ist, wer diese Aufwendungen tragen wird. Juristen warnen jedoch davor, die Kosten für die Signaturkarten einseitig den Arbeitnehmern aufzuerlegen. Die Verpflichtung zur Nutzung einer kostenpflichtigen Signaturkarte käme in ihrer Wirkung einem Formularzwang gleich. Dadurch würde aber gerade für sozial schwache Menschen der Zugang zu Leistungen der Sozialversicherung und des Staates unzumutbar beschränkt. Dies sei rechtswidrig.

Möglicherweise werden die Kosten für die Signaturkarten auch ganz oder teilweise von den Arbeitgebern übernommen, da diese wirtschaftlich besonders vom JobCard-Verfahren profitieren werden und daher auch an einer raschen und flächendeckenden Einführung der JobCard interessiert sein müssten. Mit einer Kostenübernahme würde aber der von den Arbeitgebern verfolgte Spareffekt zumindest kurzfristig teilweise zunichte gemacht.

[Bearbeiten] Rechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung des JobCard-Verfahrens sind bisher noch nicht festgelegt. Ein „JobCard-Gesetz“ oder ein offizieller Entwurf dazu existieren noch nicht.

Allerdings hat der Gesetzgeber bereits an anderer Stelle wichtige Vorarbeiten zur JobCard erledigt: Seit dem 1. Januar 2006 dürfen die Arbeitgeber die Meldungen zur Sozialversicherung ausschließlich auf maschinell verwertbaren Datenträgern (beispielsweise Magnetbändern oder CD-ROMs) oder durch Datenfernübertragung erstatten. Meldungen in Papierform sind nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Dazu wurden § 28a Absatz 1 und § 28b Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs IV neu formuliert.

Die technische Infrastruktur, die mittlerweile die Datenübertragung in elektronischer Form an die Einzugsstellen ermöglicht, könnte verhältnismäßig problemlos für die JobCard-Meldungen an die Zentrale Speicherstelle genutzt werden.

[Bearbeiten] Chronologie

[Bearbeiten] 2002

Am 16. August 2002 legte die von der Bundesregierung eingesetzte und nach ihrem Vorsitzenden Peter Hartz benannte Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ihren Bericht zum Abbau der Arbeitslosigkeit und zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit vor. Die Kommission unterbreitete unter Anderem den Vorschlag, "eine Versicherungskarte als Signatur- oder Schlüsselkarte" zu entwickeln, "die für den Abruf von Verdienstbescheinigungen und Arbeitsbescheinigungen durch die jeweils zuständige Stelle nach Ermächtigung durch den Antragsteller zur Verfügung steht".

Die Bundesregierung hat diesem und anderen Vorschlägen der Hartz-Kommission am 21. August 2002 zugestimmt und damit die Einführung der JobCard beschlossen.

Die Frage der technischen Realisierbarkeit des JobCard-Verfahrens sollte im Rahmen eines Pilotprojekts geklärt werden. Dazu erteilte das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Herbst 2002 einen entsprechenden Auftrag an die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen und deren IT-Dienstleister ITSG Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH. Das Pilotprojekt startete am 21. November 2002.

[Bearbeiten] 2003

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz äußerte sich am 7. Mai 2003 in seinem 19. Tätigkeitsbericht auch zur JobCard. Er wies darauf hin, dass das geplante JobCard-Verfahren und die mit ihm verbundene Datenspeicherung auf Vorrat noch datenschutzrechtlich geprüft werden müssten.

Am 31. Juli 2003 legte die ITSG ihr Konzept zum JobCard-Verfahren vor. Das Verfahren wird seit September 2003 mit fiktiven Arbeitnehmerdaten erprobt. An diesem Pilotprojekt sind neben mehreren Agenturen für Arbeit große Unternehmen wie beispielsweise Volkswagen und die Deutsche Lufthansa beteiligt.

[Bearbeiten] 2004

Im Mai 2004 meldete die Frankfurter Allgemeine Zeitung, dass die Bundesregierung vom Einführungstermin 1. Januar 2006 abgerückt sei. Neuer Starttermin sei der 1. Januar 2007. Überdies sollten zunächst nur Arbeitslose und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit der JobCard ausgestattet werden.

Der Bundes- und die Landesdatenschutzbeauftragten haben am 28. Oktober 2004 entschieden, untersuchen zu lassen, ob und wie die Arbeitnehmerdaten durch eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vor unbefugtem Zugriff geschützt werden können.

[Bearbeiten] Kritik

Das geplante JobCard-Verfahren wird insbesondere von Datenschützern kritisiert. Die millionenfache Sammlung von Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle sei eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat, da nicht abzusehen sei, ob die Daten überhaupt jemals benötigt werden. Zudem verstoße die Datenübermittlung und -speicherung ohne Zutun des Arbeitnehmers gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer sei nicht mehr Herr seiner Daten, sondern werde unter Kostengesichtspunkten zum Objekt staatlichen Handelns degradiert.

In der Tat ist nach derzeit geltendem Datenschutzrecht eine Datenerhebung und -speicherung nur zulässig, wenn die Daten zu einem konkreten Zweck benötigt werden. Zweck des JobCard-Verfahrens ist die vereinfachte Datenerhebung für die Aufgaben der Agenturen für Arbeit (Ermittlung Arbeitslosengeld 1 und 2, Kindergeld), kommunale Stellen (Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, Jugendamt etc..) und gerichtliche Stellen (z.B. Beantragung Prozesskostenhilfe). Die gespeicherten Daten sollen nicht nur im Fall der Arbeitslosigkeit verwendet werden sondern auch zur Erlangung vieler Sozialleistungen dienen. Deshalb sollen die Daten aller Arbeitnehmer gespeichert werden, unabhängig davon, ob sie arbeitslos sind oder nicht. Es ist denkbar, dass ein Teilnehmer am JobCard-Verfahren keine Bundeswehrzeit oder Zivildienst absolviert, während seines Berufslebens nicht arbeitslos wird, kein Kindergeld beantragt, nicht geschieden wird, keinen Unterhalt zu zahlen hat und seine Daten daher auch niemals benötigt werden. Die Datenspeicherung wäre in diesem Fall nicht erforderlich und daher nach derzeitiger Rechtslage auch nicht zulässig.

Weitere datenschutzrechtliche Probleme sind abzusehen: Das JobCard-Verfahren wird nach einer Pilotphase auch auf andere Bereiche ausgedehnt werden. So könnten beispielsweise die Rentenversicherungsträger auf die gespeicherten Daten (Vorabauskunft Rente) zugreifen, um Rentenansprüche auszurechnen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Arbeitnehmer verpflichtet werden, zusätzlich weitere persönliche Daten preiszugeben, die die genannten Behörden und Stellen zu ihrer Aufgabenerledigung benötigen.

Diese Entwicklung birgt die Gefahr in sich, dass eine zentrale Datenbank mit detaillierten Informationen über jeden Einwohner Deutschlands entsteht, auf die eine Vielzahl von Stellen zugreifen können. Der vielbeschworene „Gläserne Bürger“ könnte damit Realität werden.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Gerrit Hornung: Die digitale Identität. Rechtsprobleme von Chipkartenausweisen: Digitaler Personalausweis, elektronische Gesundheitskarte, JobCard-Verfahren. Nomos 2005, ISBN 3-8329-1455-2.
  • Christoph Schaefer: Verbesserter Grundrechtsschutz durch ein elektronisches Bescheinigungsverfahren. In: Zeitschrift für Rechtspolitik 3/2006, S. 93–96.

[Bearbeiten] Weblinks

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