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Professur

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Professur (von lat. profiteri, „öffentlich bekennen“, „vortragen“) bezeichnet in Deutschland eine Stelle im Lehrkörper an einer Hochschule. In Deutschland ist die Amtsbezeichnung des Inhabers einer Professur Professor. Es handelt sich in der Regel um beamtete Dienstverhältnisse an einer Hochschule (auch: Hochschullehrer). Ein Sonderfall ist die Amtsbezeichnung "Direktor und Professor". In Baden-Württemberg werden auch die Lehrkräfte an Berufsakademien, meistens die Studiengangsleiter, als Professor bezeichnet. Zur Rolle von Frauen siehe den Artikel über Professorinnen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Überblick

In anderen Ländern außerhalb Deutschlands (wie etwa in Österreich, Frankreich, Italien, Polen, Slowakei und Spanien) wird auch ein Lehrer an einer höheren Schule als Professor bezeichnet. Deswegen wird, zum Beispiel in Österreich, in Abgrenzung dazu auch vom Universitätsprofessor (Univ.-Prof.) oder Professor an einer Fachhochschule (Prof.), früher auch vom Hochschulprofessor, gesprochen. Außerdem kann in Österreich durch den Bundespräsidenten an Personen, die sich auf dem Gebiet von Kunst oder Wissenschaft verdient gemacht haben, der Berufstitel „Professor“ verliehen werden. Dies ist in Deutschland in den Bundesländern, in welchen ein in Landesrecht übergegangenes Reichsgesetz nicht aufgehoben wurde, auch möglich. In den meisten Bundesländern wurde das Gesetz aber inzwischen aufgehoben. Österreich kennt noch weitere, die Transparenz erschwerende Titelformen, wie jene des Außerordentlichen Universitätsprofessors (siehe unten). Zudem tragen seit der Umbenennung der österreichischen Kunsthochschulen in Kunstuniversitäten durch das Universitätsgesetz 2002 auch die vormaligen Kunsthochschulprofessoren nun die Bezeichnung Universitätsprofessor.

Im Fall von Ehrenprofessuren oder außerplanmäßigen Professuren handelt es sich lediglich um einen Titel (Titularprofessur), ohne dass damit ein bestimmtes Amt oder eine Stelle verbunden wäre. Dieser Titel bleibt erhalten, auch wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt wird (man kann ihn aber aberkennen oder niederlegen). Ob die Amtsbezeichnung eines regulären Professors bei Aufgabe der Tätigkeit (oder Ende derselben bei Professoren auf Zeit) – außer im Fall der Emeritierung oder Pensionierung – als Titel weiter besteht oder nicht, war lange Zeit umstritten. Heute ist es gemäß der Hochschulgesetze der meisten (hierfür zuständigen) Länder und auch der herrschenden Meinung und Rechtsprechung so, dass nach einer bestimmten Minimaldienstzeit (meistens fünf Jahre) der Professor als Titel unabhängig vom Beruf, also auch etwa nach freiwilligem Ausscheiden, geführt werden kann, also zum Titel wird.

[Bearbeiten] Professuren in Deutschland

[Bearbeiten] Professuren

Universitätsprofessoren, die einen Lehrstuhl innehaben, das heißt ein Fach in voller Breite vertreten und in der Regel über eine Ausstattung (Institut einer Fakultät, Labor, Mitarbeiter usw.) verfügen, wurden in älterem Sprachgebrauch (in Österreich und der Schweiz weiterhin) als ordentliche Professoren oder Ordinarien bezeichnet. Universitätsprofessoren, die keinen Lehrstuhl innehaben, werden entsprechend als außerordentliche Professoren oder Extraordinarien bezeichnet. Die Ämter werden in älterem Sprachgebrauch auch als Ordinariat (ordentliche Professur) beziehungsweise Extraordinariat (außerordentliche Professur) bezeichnet.


Professoren an einer künstlerischen Hochschule (Akademie) leiten meist eine Meisterklasse.

Bei Erreichen der Altersgrenze für die Berufstätigkeit werden Professoren pensioniert, aber nicht mehr emeritiert, was im Gegensatz zur Pensionierung lediglich die Freistellung von Lehrverpflichtungen bedeutete. Die Besoldung eines emeritierten Professors wurde nur wenig gekürzt. Diese Professoren wurden bei einer ordnungsgemäßen "Emeritierung" als emeritierte Professoren oder Emeriti (Singular: Emeritus oder Emerita) bezeichnet und blieben ihrer Universität oft eng verbunden (etwa durch weitere Forschungs- und Lehraktivitäten). Die Emeritierung ist faktisch nicht mehr möglich, da sie in den meisten Bundesländern gesetzlich nur erlaubt ist, wenn eine Erstberufung vor 1975 stattgefunden hat. Amtsinhaber, auf die diese Voraussetzung zutrifft, befinden sich aber kaum noch im Amt.

In Deutschland unterscheidet man:

[Bearbeiten] Universitätsprofessoren (Univ.-Prof.)

Amtsbezeichnung für beamtete Hochschullehrer an Universitäten und Gesamthochschulen. Sie waren in die Besoldungsgruppe C 3 und C 4, in Ausnahmefällen auch C 2 eingestuft, heute sind sie in den Besoldungsgruppen W 3 oder W 2 eingestuft. Ein Professor der Besoldungsstufe C 4 beziehungsweise W 3 ist in der Regel Lehrstuhlinhaber (auch Ordinarius genannt). Er verfügt im Haushaltsplan über mehrere Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und einen größeren Etat, während Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 beziehungsweise W 2 über deutlich weniger oder gar keine Mitarbeiterstellen verfügen und auch sonst geringere Mittel zur Verfügung haben. Die Höhe der Drittmittelstellen hängt jedoch alleine vom Engagement des Amtsinhabers ab, so dass Professoren in C 4 beziehungsweise W 3 insgesamt über weniger Stellen verfügen könnten, als ein Professor der anderen Besoldungsgruppen, der besonders viele Drittmittel eingeworben hat.

[Bearbeiten] Professoren (Prof.)

Amtsbezeichnung an Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen und an Pädagogischen Hochschulen. Sie waren an Fachhochschulen in die Besoldungsgruppen C 2 und C 3, an den anderen Hochschulen in C 2, C 3 und C 4 eingestuft. Seit spätestens 2005 (die Einführung der Besoldungsordnung W erfolgte in den Bundesländern zu unterschiedlichen Zeiten) sind sie in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuft. Sie sind Beamte oder Angestellte, zum Beispiel im Falle einer privaten Fachhochschule.

[Bearbeiten] Außerplanmäßige Professoren (apl. Prof.)

Die Bezeichnung kann von Hochschulen mit Promotions- und Habilitationsrecht an Personen verliehen werden, die aufgrund der Lehrbefähigung (Habilitation) die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen bekommen und in Forschung und Lehre nachweislich hervorragende Leistungen erbracht haben. Die Verleihung der Bezeichnung beziehungsweise Würde wird durch die Hochschulgesetze der Länder und teilweise weitergehend durch die einzelnen Hochschulen in Satzungen geregelt. Die Bezeichnung ist keine Amts- oder Dienstbezeichnung und in der Regel nicht mit einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis an einer Hochschule verknüpft. Zu apl. Professoren sollen in einigen Bundesländern Personen an einer Hochschule nicht bestellt werden, wenn sie dort zugleich hauptberuflich tätig sind. Apl. Professoren haben die Befugnis, die akademische Bezeichnung „Professor“ zu führen. In einigen Bundesländern ist die Fortführung der Bezeichnung nach der Verabschiedung und Beendigung der Tätigkeit an eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde gebunden. Privatdozenten kann nach einer mehrjährigen (in Baden-Württemberg mindestens zweijährigen, in Berlin vierjährigen, in Nordrhein-Westfalen fünfjährigen) erfolgreichen Tätigkeit in Forschung und Lehre die Würde eines "apl. Prof." von der Universität mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Ministerien oder Senatsverwaltungen verliehen bekommen. Es handelt sich um eine Bezeichnung, die häufig an humanmedizinisch tätige Privatdozenten verliehen wird. Oft sind es leitende Ärzte (Dirigierende Ärzte, Leitende Oberärzte oder Chefärzte) in außeruniversitären Krankenhäusern oder niedergelassene Ärzte, die als nebenberufliche, nur korporative Hochschullehrer an Universitäten oder in akademischen Lehrkrankenhäusern Lehrveranstaltungen (so genannte Titellehre) in geringem Umfang anbieten müssen. Sie können in angemessenem Umfang auch zu sonstigen Aufgaben von Hochschullehrern herangezogen werden.

[Bearbeiten] Gemeinsam Berufene Professoren/ S-Professuren

Gemeinsam berufene Professoren haben neben ihrem Amt an der Hochschule auch eine Leitungsfunktion an einer außeruniversitären Einrichtung inne. Ihr Lehrdeputat ist dabei meist deutlich herabgesetzt. Das Gehalt wird in der Regel von der außeruniversitären Einrichtung getragen, das spätere Ruhegehalt aber oft vom Land. In Berlin ist auch die Bezeichung Sektoral-Professur (S-Professur) üblich.

[Bearbeiten] Stiftungsprofessoren

Professoren, die auf einen Lehrstuhl berufen werden, der über eine fremdfinanzierte Stiftung zur Verfügung gestellt wird.

[Bearbeiten] Honorarprofessoren (Hon.-Prof.)

Honorarprofessoren sind nebenberufliche Hochschullehrer, die aufgrund mehrjähriger selbständiger Lehrtätigkeit als Lehrbeauftragte oder durch besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen außerhalb der Hochschule bestellt worden und dadurch mit der betreffenden Hochschule in besonderer Weise verbunden sind. Die Leistungen auf dem jeweiligen Fachgebiet müssen den Anforderungen entsprechen, die an hauptberufliche Hochschullehrer gestellt werden. Sie halten Lehrveranstaltungen in geringem Pflichtumfang ab, sind in der Hauptsache aber weiter in ihrem Beruf außerhalb der Hochschule tätig. Honorar erhalten Honorarprofessoren für ihre Lehrtätigkeit in der Regel nicht. Nur im Falle der Verabschiedung auf eigenen Antrag darf die akademische Bezeichnung "Professor" weiterhin geführt werden. Ziel der Honorarprofessur ist es, Personen aus der beruflichen Praxis auch für die Lehre zu gewinnen. Honorarprofessuren gewinnen zunehmend an Attraktivität bei Führungskräften in Wirtschaft und Politik. Im Gegensatz zum Ehrendoktorgrad wird die Bezeichnung "Honorarprofessor" ohne den einschränkenden Zusatz "h. c." (honoris causa) verwendet.

Zu einer anderen Spielart gehören die Staats- oder Ehrenprofessoren, die in der Funktionsnachfolge des Staatsoberhaupts des Deutschen Reiches von den Ministerpräsidenten oder Ersten- oder Regierenden Bürgermeister der Länder bestellt werden können.

[Bearbeiten] Gastprofessoren

Gastprofessoren sind Professoren, die an einer anderen als der Heimatuniversität/-hochschule tätig sind. Dies geschieht zumeist in einem wissenschaftlichen Austausch über Gastsemester oder innerhalb von Forschungsprojekten. Gastprofessoren können aber auch Dritte sein, die befristet an einer Hochschule eine Professur übernehmen.

[Bearbeiten] Vertretungsprofessuren

Wissenschaftler, die in einer Übergangszeit mittels einer zeitlich befristeten Einstellung, unabhängig von den üblichen Bewerbungsverfahren, eine semesterweise Verwaltung einer Professur übernehmen. Einen Anspruch auf Daueranstellung und Titel gibt es nicht. Dienstrechtliche Aufgaben, die mit der Professur verbunden sind, gehören zu den mit der Vertretungsprofessur stehenden Verpflichtungen. Die Vertretungsprofessur wird vergeben, wenn eine Professur etwa wegen Pensionierung oder Weggang des Inhabers zeitlich befristet unbesetzt ist. Sie wird im Angestelltenverhältnis (also unter erheblichen Gehaltseinbußen) an einen promovierten, häufig auch bereits habilitierten Wissenschaftler vergeben. Dieser kann dabei entweder Erfahrung sammeln, die ihm in der späteren Bewerbungsphase auf andere Professuren nützlich ist, oder aber er vertritt mit der Aussicht, diese Professur danach als regulärer Professor übertragen zu bekommen (Vertretung cum spe).

[Bearbeiten] Juniorprofessoren (Jun.-Prof.)

Juniorprofessor ist eine Dienstbezeichnung für Nachwuchswissenschaftler, die sich zur Berufung auf eine Professur qualifizieren; in Österreich und der Schweiz lautet die Bezeichnung Assistenzprofessor. Vorbild ist der amerikanische assistant professor mit einem höheren Maß an Selbständigkeit bei der Akquisition von Forschungsmitteln und einer größeren Unabhängigkeit in der Lehre, allerdings fehlt in Deutschland der so genannte tenure track, der eine Weiterbeschäftigung des Wissenschaftlers zur Regel macht. Juniorprofessuren gibt es derzeit nur an Universitäten, sie wurden im Jahre 2002 durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung eingeführt. Sie sind jetzt in allen Hochschul-Landesgesetzen verankert. Die Juniorprofessur beinhaltet eine auf sechs Jahre befristete Anstellung in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis.

[Bearbeiten] Professor h. c. (lat. honoris causa „ehrenhalber“)

Ursprünglich eine akademische Auszeichnung für einen Gelehrten von internationalem Rang, der durch seine wissenschaftlichen Arbeiten die Forschungserkenntnisse seines Fachgebietes erheblich vorangebracht hatte. Historisch wurden Ehrenprofessoren bis Ende des 19. Jahrhunderts auch mit dem Titel Professor honorarius ernannt. Der Titel wird heutzutage – selten – auch für besondere wissenschaftliche, künstlerische oder politische Verdienste (vor allem in Österreich) verliehen, unabhängig von einer üblichen akademischen Karriere. Ein Professor h. c. hat keine Lehrverpflichtung. Eine weitere gebräuchliche Schreibform des Professor h. c. im deutschen Sprachraum ist "Professor E. h. (Ehrenhalber)".

[Bearbeiten] Professoren als Leiter von Bundesbehörden und Museen

Die Leiter einiger Bundesbehörden und Museen tragen die Amtsbezeichnungen "Direktor und Professor", "Präsident und Professor" bzw. "Museumsdirektor und Professor". Siehe Direktor und Professor.

[Bearbeiten] Einstellungsvoraussetzungen

Eine Voraussetzung zur Berufung als Universitätsprofessor war, je nach Bundesland, bis 2003 beziehungsweise 2005 in der Regel die Habilitation oder eine gleichwertige herausragende wissenschaftliche Leistung, die durch eine Promotion und eine berufliche Tätigkeit erbracht wurde. Seit 2005 war grundsätzlich die Juniorprofessur anstelle der Habilitation Voraussetzung, die Möglichkeit wissenschaftliche Leistungen durch die Berufserfahrung zu erbringen besteht aber weiter. Heute (2007) sind beide Möglichkeiten de facto gleichwertige Zugänge zu Universitätsprofessuren, dies differiert jedoch je nach Fach und auch je nach der einzelnen berufenden Fakultät teils erheblich.

Für die Berufung an Fachhochschulen werden dagegen die Promotion und in der Regel eine mindestens fünfjährige Berufspraxis (davon drei Jahre außerhalb der Hochschule) sowie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erwartet.

An Kunsthochschulen kann berufen werden, wer eine besonders herausragende künstlerische Qualifikation besitzt und darüber hinaus ein bedeutendes künstlerisches Lebenswerk vorweisen kann. An Pädagogischen Hochschulen sind neben der Promotion zusätzlich die Befähigung zum entsprechenden Lehramt durch das erfolgreich abgeschlossenes Referendariat nachzuweisen.

In Deutschland sind die Einstellungsvoraussetzungen sowie die dienstrechtlichen Verpflichtungen der Professoren im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Landeshochschulgesetzen geregelt. In Bayern gibt es zudem ein eigenes Hochschullehrergesetz.

In Deutschland gilt – trotz einiger Lockerungen an manchen Hochschulen – grundsätzlich das Hausberufungsverbot: Wer sich auf eine W 2- oder W 3-Professur bewirbt, darf nicht an der Hochschule, an die er sich bewirbt, mit einer festen Stelle angestellt sein. Damit sollen Bevorzugungen und Nepotismus erschwert werden. Privatdozenten, die an einer Hochschule lediglich ihre (nicht bezahlte) Titellehre anbieten, fallen dagegen nicht unter das Hausberufungsverbot. Umstritten ist, ob das Hausberufungsverbot möglicherweise in Widerspruch zum Grundgesetz steht.

W-2- und W-3-Stellen werden (so wie zuvor C-3- und C-4-Stellen) durch ein kompliziertes und langwieriges Berufungsverfahren besetzt, bei dem eine Kommission zunächst eine Vorauswahl unter den Bewerbern trifft, dann einige Kandidaten (typisch: etwa 3-7) Probevorträge halten lässt (sog. „Vorsingen“), darunter wiederum für eine Auswahl trifft und parallel Gutachten von außerhalb der Universität einholt und schließlich eine meist drei Personen umfassende gereihte Vorschlagsliste erstellt. In der Regel ergeht dann an den Erstplatzierten der „Ruf“ auf die Stelle; die endgültige Entscheidung liegt je nach Bundesland beim zuständigen Minister oder Hochschulpräsidenten. Durch Absagen der Listenplatzierten kann sich das Verfahren jedoch bis hin zu einer Neuausschreibung verzögern.

[Bearbeiten] Berufsverbände

  • Der Deutsche Hochschulverband ist mit mehr als 20.000 Mitgliedern eine Interessensvertretung der Deutschen Universitätsprofessoren und habilitierter Wissenschaftler, die an einer deutschen Universität lehren, mit einem umfassenden Serviceangebot.
  • Der Hochschullehrerbund ist mit circa 4500 Mitgliedern eine Interessensvertretung der Deutschen Professoren an Fachhochschulen mit einem umfassenden Serviceangebot.

[Bearbeiten] Besoldungsgruppen

Die Besoldung von beamteten Professoren und Assistenten an staatlichen Hochschulen in Deutschland erfolgt nach der Bundesbesoldungsordnung W oder der C-Besoldung. Bei Neueinstellungen oder eventuell nach Bleibeverhandlungen kommt je nach Bundesland seit 2004 oder spätestens seit 2005 nur noch die Besoldungsordnung W zur Geltung, die drei Gruppen umfasst: W 1 (Juniorprofessur), W 2 und W 3 (Besoldungsarten für alle anderen Arten von Professoren und Angehörigen der Hochschulleitung). Die Beamten der Besoldungsgruppen W 2 und 3 werden auf Lebenszeit eingestellt, wenn sie bereits Professor waren. Bei Erstanstellungen ist nach den entsprechenden Landesgesetzen die Anstellung zunächst zu befristen, je nach Bundesland bis zu acht Jahren. Die Befristung entfällt in der Regel, wenn es sich um einen Bewerber aus dem Ausland handelt oder ein inländischer Bewerber auf eine befristete Stelle nicht gewonnen werden kann oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen werden soll. Nach der Befristung wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt, wenn sich der Professor bewährt hat, ansonsten wird er entlassen. Für Angehörige der Hochschulleitung (Rektor bzw. Präsident, ihre Stellvertreter und Kanzler) gelten eventuell Sonderregelungen. Ihre Stellen sind landesrechtlich meist befristet (unterschiedliche Zeitspanne). Die Stellen von Juniorprofessoren sind hingegen immer befristet. Die Befristung gilt zunächst für drei Jahre, bei positiver Beurteilung wird die Stelle für weitere drei Jahre zur Verfügung gestellt und auch die Besoldung erhöht sich geringfügig. Die Besoldung ist in allen drei Besoldungsgruppen nicht aufsteigend, sondern bleibt für die gesamte Dauer des Amtsverhältnisses gleich. Es gibt aber Zulagen bei guter Leistung.

In der ausgelaufenen C-Besoldung, in denen vor 2005 berufene Hochschulangehörige freiwillig verbleiben können, wird die Eingruppierung nach C 1 (wissenschaftliche Assistenten), C 2 (Oberassistenten, Hochschuldozenten und 40 Prozent der Professoren an Fachhochschulen), C 3 (60 % der Fachhochschulprofessoren und außerordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) und C 4 (ordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) unterschieden. C-2-, C-3- und C-4-Professoren sind auf Lebenszeit eingestellt (Befristung bei Ersteinstellung wie oben). Sie mussten sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen Mitbewerber durchsetzen. Das Verfahren wird vom Fachbereich organisiert, dem der künftige Professor angehört. Am Ende des Verfahrens steht eine Rangliste, von der das zuständige Kultusministerium üblicherweise den ersten Vorschlag beruft. C-2- und C-3-Professoren an Fachhochschulen unterscheiden sich in ihren Rechten und Pflichten nicht. Auch an wissenschaftlichen Hochschulen haben sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, doch verfügt ein C-3-Professor oftmals über weniger Mitarbeiterstellen.

Um auch Mitarbeitern in Fachbereichen, in welchen die Juniorprofessur unpraktikabel ist, die Möglichkeit zur Habilitation zu geben, wurde in einigen Bundesländern die Möglichkeit geschaffen, Akademische Räte in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Dies ersetzt die früher übliche Einstellung als Wissenschaftlicher Assistent (C 1).

Der Vorläufer der bundeseinheitlichen C-Besoldung ist die länderspezifische H-Besoldung. Im Unterschied zur C- beziehungsweise H-Besoldung gibt es bei der (vergleichsweise deutlich niedrigeren) W-Besoldung einen unveränderlichen festen Grundbetrag, zu dem leistungsorientierte, oft nicht ruhegehaltsfähige Zulagen geleistet werden können, angesichts knapper Kassen der öffentlichen Hand aber oft nur in geringem Umfang. Die älteren Besoldungsstufen C und H enthalten dagegen eine Altersprogression: die Besoldung steigt mit zunehmendem Dienstalter; Zulagen sind hier nur auf der C-4-Stufe bei weiteren Berufungen anderer Universitäten und geeigneten Verhandlungen möglich. Sie können ein Mehrfaches der C-4-Besoldung betragen, insbesondere um hochdotierte Mitarbeiter der Wirtschaft oder des Auslands an Hochschulen zu holen.

[Bearbeiten] Status Quo

Auf die Hochschulen in Deutschland kommt in den nächsten Jahren nach einer Prognose der Kultusministerkonferenz eine Lawine neuer Studierender zu. Die Zahl der Studierenden wird von gegenwärtig rund 1,9 Millionen im Jahr 2011 mit 2,2 bis 2,4 Millionen voraussichtlich den Höhepunkt erreichen. Im Fächerdurchschnitt betreut in Deutschland ein Professor rund 62 Studierende. Seit 1995 ist die Zahl der Professoren an Universitäten von 25.000 auf 23.000 kontinuierlich zurückgegangen – mit weiterhin sinkender Tendenz. Angesichts der stetig wachsenden Zahl der Studienanfänger stehe bereits jetzt fest, dass sich das ohnehin schon ungünstige Betreuungsverhältnis zukünftig noch weiter verschlechtern werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sehr viele andere Betreuungsmöglichkeiten gibt, zum Beispiel Tutoren einzustellen. Betreuer sind auch nicht mehr nur die Professoren selbst, sonderen öfters Mitarbeiter des jeweiligen Lehrstuhls - außerdem macht es einen Unterschied, ob es sich um höher- oder erstsemestrige Studenten (die unter Umständen nach zwei Semestern nicht mehr da sind) handelt. Im Falle der technischen Studiengänge sind die Zahlen der Abschlüsse sogar rückläufig.

[Bearbeiten] Abkürzungen

  • Prof.: Professor
  • o. Univ.-Prof.: ordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz; teilweise veraltet)
  • ao. Univ.-Prof.: außerordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz, mit landesspezifisch unterschiedlicher Bedeutung)
  • Ass.-Prof.: Assistenzprofessor (nur in Österreich und der Schweiz, mit landesspezifisch unterschiedlicher Bedeutung)
  • apl. Prof.: außerplanmäßiger Professor (nur in Deutschland)
  • Prof. h. c.: Professor honoris causa ('ehrenhalber')
  • Prof. em. (oder emer.): Professor emeritus/emerita
  • HonProf.: Honorarprofessor
  • Prof. i. K.: Professor im Kirchendienst (nur in Deutschland)

[Bearbeiten] Beispiele

  • Prof. Dr. rer. nat. habil. Erika Müller
  • Prof. Dr. rer. pol. Werner Wiesel
  • Prof. Detlev Müller-Lüdenscheid, Ph. D., M. Sc., B.A.
  • JunProf. Dr. jur. Otto Klöbner
  • Prof. Dr. rer. nat. Christian Öl

[Bearbeiten] Mögliche Werdegänge

Beispiel eins:

  • Dipl.-Biol. Wilma Wiesel (nach dem Diplom)
  • Dr. rer. nat. Wilma Wiesel (mit Doktortitel)
  • Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (habilitiert)
  • PD Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (Privatdozent)
  • apl. Prof. Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (außerplanmäßiger Professor)

Beispiel zwei:

  • Werner Wiesel, B. Sc. (Honours) (Abschluss als Bachelor an einer Universität oder Hochschule)
  • Werner Wiesel, Ph. D., B. Sc. (Abschluss des Doktorstudiums)
  • Prof. Werner Wiesel Ph. D., B. Sc. (Professor an einer Universität oder Hochschule)

alternativ:

  • Dipl.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss als Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Hochschule)
  • Dr.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss der Doktorarbeit zum Dr.-Ing.)
  • Prof. Dr.-Ing. Werner Wiesel (Professor an einer Universität oder Hochschule)

Beispiel drei:

  • Werner Wiesel, B. Sc. (Abschluss als Bachelor an einer Universität oder Fachhochschule)
  • Werner Wiesel, B. Sc., M. Sc. (Abschluss als Master an einer Universität oder Fachhochschule)
  • Werner Wiesel, Ph. D., B. Sc., M. Sc. (Abschluss des Doktorstudiums)
  • Prof. Werner Wiesel, Ph. D., B. Sc., M. Sc. (Professor an einer Hochschule)

Beispiel vier (Professor an einer Technischen Universität):

  • Dipl.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss als Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Hochschule)
  • Dr.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss der Doktorarbeit zum Dr.-Ing.)
  • Berufspraxis
  • Prof. Dr.-Ing. Werner Wiesel

[Bearbeiten] Professuren in Österreich

[Bearbeiten] Universitätsprofessoren

Universitätsprofessor (ohne Zusatz; Abkürzung Univ.-Prof.) ist die aktuelle Bezeichnung für in einem Berufungsverfahren bestellte Professoren ("Lehrstuhlinhaber") in Österreich. Sie hat die Bezeichnung "ordentlicher Universitätsprofessor" abgelöst und entspricht den deutschen W2- und W3-Professuren. Universitätsprofessoren, die nach 2001 berufen wurden, sind privatrechtliche Angestelle der jeweiligen Universität (keine Bundesbeamten mehr).

[Bearbeiten] Ordentliche Universitätsprofessoren (veraltet)

Die alte Bezeichnung ordentlicher Universitätsprofessor oder "Ordinarius" (Abkürzung O. Univ.-Prof. oder o. Univ.-Prof.) entsprach der C4-Professur in Deutschland. Seit Ende der 1990er wird der Titel nicht mehr vergeben; er darf jedoch von den zuvor Berufenen weiterhin geführt werden. Ordentliche Professoren sind Bundesbeamte.

[Bearbeiten] Außerordentliche Universitätsprofessoren

Der Berufstitel Außerordentlicher Universitätsprofessor (Abkürzung Ao. Univ.-Prof. oder ao. Univ.-Prof.) bezeichnet einen an einer österreichischen Universität hauptamtlich angestellten Universitätslehrer und Wissenschaftler mit Beamtenstatus. Der Titel wird seit Ende der 90er Jahre in Folge der Habilitation automatisch verliehen. Es handelt sich somit um eine Beförderung (Ernennung) qua erbrachter Habilitation und nicht um eine Berufung für ein Fach (als Resultat eines kompetitiven Berufungsverfahrens für eine frei gewordene oder neu geschaffene Professur). Die Bezeichnung unterscheidet sich damit wesentlich vom historischen Gebrauch des Titels ("Extraordinarius") an österreichischen und deutschen Universitäten und vom heutigen Gebrauch in der Schweiz, wo ein Außerordentlicher Professor für ein Fach berufen wird und eine geringer dotierte Professur inne hat.

Außerordentliche Professoren sind, nach den Bestimmungen des österreichischen Universitätsgesetzes 2002 (UG02), nicht Mitglieder der Professorenkurie, sondern des sogenannten "akademischen Mittelbaus". Dies könnte jedoch mit der Einführung einer von großen Teilen der Universitäten seit langem geforderten einheitlichen Universitätslehrerkurie geändert werden.

Zum Teil, insbesondere in Medizinerkreisen (dort auch auf offiziellen websites, Türschildern oder Ordinationsplaketten), wird das differenzierende "Ao." gerne weggelassen; auch weil der Unterschied dort bare Münze bedeuten kann. Diese Praxis bewegt sich am Rande der Legalität.

Selbstverständlich ist der Rückschluss, dass (ordentliche) Universitätsprofessoren stets qualifizierter oder bekannter wären als außerordentliche Universitätsprofessoren, in der Praxis nicht immer richtig. Beispiele für namhafte und besonders öffentlichkeitswirksame Wissenschaftler in Österreich, die "nur" außerordentliche Professoren sind, sind etwa der Philosoph Konrad Paul Liessmann (österreichischer Wissenschaftler des Jahres 2006), der Mathematiker und Didaktiker Rudolf Taschner (Wissenschaftler des Jahres 2004), die Molekularbiologin Renée Schröder (Wissenschaftlerin des Jahres 2002) oder der Endokrinologe Johannes Huber. Zugleich spielen auch das Karrierealter und die für außerordentliche Universitätsprofessoren manchmal effektiv besseren Arbeitsbedingungen (weniger Belastung, mehr Zeit für Forschung und Veröffentlichungen) eine Rolle.

Im Vergleich mit dem System der meisten US-amerikanischen Universitäten entspricht der Außerordentliche Professor dem Associate Professor (mit tenure, also einem unkündbaren Anstellungsverhältnis), der ordentliche Professor oder Professor dem (Full) Professor (und der promovierte Universitätsassistent oder Uni-Assistenzarzt dem Assistant Professor). Im Vergleich zu Deutschland entspricht der Außerordentliche Professor dem Privatdozenten (PD), allerdings mit dem Vorteil einer unkündbaren Dauerstelle (durch Verbeamtung, wobei dieser Karriereweg mittlerweile nicht mehr offen steht).

[Bearbeiten] Assistenzprofessoren

Der Begriff des Assistenzprofessors (Abkürzung Ass.-Prof.) bezeichnet einen nicht-habilitierten Universitätslehrer mit dauerhaftem Dienstverhältnis und Beamtenstatus. Er unterscheidet sich damit wesentlich vom Gebrauch des Titels in der Schweiz und (wiederum spezifisch) in den USA. Der österreichische Assistenzprofessor ähnelt stark dem früheren "Akademischen Rat" in Deutschland. Titel und Status werden seit Anfang der 2000er nicht mehr vergeben. Im UG02 wurde für eine ähnliche Verwendungsgruppe, primär mit Systemerhaltungsaufgaben, die Bezeichnung "Staff Scientist" vorgesehen.

Zum Vergleich: Der schweizerische Begriff des Assistenzprofessors entspricht am ehesten jenem des Juniorprofessors in Deutschland (jedoch stärker in der Art einer "Professur auf Probe"). Der US-Begriff des "Assistant Professor" entspricht am ehesten jenem des promovierten Universitätsassistenten in Österreich oder des Wissenschaftlichen Mitarbeiters in Deutschland (jedoch mit "tenure track"-Option und wesentlich höherer Selbständigkeit).

[Bearbeiten] Titularprofessoren (außerhalb der Universität)

Der in Österreich ab einem bestimmten Lebensalter in Künstlerkreisen nicht seltene Berufstitel des "Professors" ist ein vom Bundespräsidenten für besondere Leistungen in Kunst und Pädagogik verliehener Ehrentitel. Er hat - außer des schmückenden Anklangs - keinerlei Bezug zu einer universitären Tätigkeit.

Auch Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (Gymnasien) tragen, strenggenommen erst ab der Pragmatisierung (Verbeamtung), den Amtstitel "Professor" und werden auch im Schulalltag üblicherweise so angesprochen (kolloquiale Kurzform "Herr Fessa"). Dies ist der Grund, warum an den österreichischen Universitäten - im Unterschied zu Deutschland oder der Schweiz - fast immer der Langtitel "Univ.-Prof" (statt "Prof.") geführt wird, da dieser bedeutungstragend ist.

[Bearbeiten] Titularprofessoren (innerhalb der Universität)

Paradoxerweise hat der österreichische Bundespräsident seit einer auf Bestreben von Thomas Klestil zustande gekommenen Regelung auch das Recht, an Außerordentliche Universitätsprofessoren den Ehrentitel eines Universitätsprofessors zu verleihen. Obwohl hiervon recht selten Gebrauch gemacht wird, führt dies den universitären Titelreigen in Österreich endgültig ad absurdum. In der bereits wieder verstrichenen Phase der "Vertragsprofessoren" war dem Gesetzgeber eine doppelte Dissoziation gelungen: Es gab Universitätsprofessoren, die es waren, aber nicht so hießen (Vertragsprofessoren), und solche, die es nicht waren, aber so hießen (vom Bundespräsidenten ernannte Universitätsprofessoren, also eigentlich Titularprofessoren). Ein Beispiel für einen "falschen" (ehrenhalber ernannten) Universitätsprofessor ist der Jurist Andreas Khol, ehemaliger Nationalratspräsident (ÖVP) und zuvor Ao. Univ.-Prof. an der Universität Wien.

[Bearbeiten] Professoren in angloamerikanischen Ländern

Außerhalb der USA wird der Titel „Professor“ meistens nur selten gebraucht und ist den ranghöchsten Akademikern vorbehalten. Professoren sind dort überwiegend in der Forschung, und nur selten in der Lehre, tätig. Anstelle von Professoren gibt es daher an Universitäten in diesen Ländern überwiegend so genannte „Lecturer“. Die meisten Lecturer sind fest angestellt und sowohl in der Forschung als auch der Lehre tätig. Der Titel „Lecturer“ entspricht dabei ungefähr den US-amerikanischen „Assistant“ und „Associate“ Professoren.

Deutschland USA GB/AUS/NZ
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Graduate/Teaching Assistant Teaching Assistant
Wissenschaftlicher Assistent (vor 2005), Juniorprofessor oder Akademischer Rat auf Zeit (ab 2005) Assistant Professor Lecturer
Außerordentlicher Professor Associate Professor Reader/Senior Lecturer
Ordentlicher Professor (Full) Professor Professor
apl. Professor Adjunct Professor Adjunct Professor

Das US-amerikanische System sieht in der Regel drei Stufen von Professuren vor:

  • Assistant Professor (entspricht der deutschen wissenschaftlichen Assistentur oder Juniorprofessur): Voraussetzung ist eine qualifizierte Promotion;
  • Associate Professor (entspricht der deutschen außerordentlichen Professur): Voraussetzung ist eine Qualifikation als Assistant Professor;
  • Full Professor (entspricht der deutschen ordentlichen Professur): Voraussetzung ist eine Qualifikation als Associated Professor oder eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung.

Selbstverständlich gibt es daneben auch in den USA Ehrenprofessuren und Professoren, die ausschließlich in der Forschung tätig sind (z. B. in firmeneigenen Forschungsinstituten)

[Bearbeiten] Professorenvergütung Deutschland, USA, Schweiz

Nach einer Studie des Deutschen Hochschulverbandes DHV, einer Interessenvertretung der Professoren, ist die Besoldung in Deutschland „nicht wettbewerbsfähig“. In einer Untersuchung vom November 2005 heißt es dazu:

  • Die Besoldung eines deutschen Professors beträgt als Jahresgrundgehalt bei 12 Monaten ohne Leistungsbezüge in der Besoldungsgruppe W 2 insgesamt 46.680 Euro pro Jahr, in der Besoldungsgruppe W 3 insgesamt 56.683 Euro pro Jahr. Der Besoldungsdurchschnitt mit Einbezug der Leistungsbezüge liegt an deutschen Hochschulen und Universitäten bei ca. 71.500 Euro.
  • Die durchschnittliche Vergütung eines Professors an einer US-amerikanischen, öffentlichen Hochschule beträgt etwa 81.919 Euro (98.000 USD) und an privaten Hochschulen 106.161 Euro (127.000 USD).
  • In der Schweiz ist die Besoldung der Professoren kantonal geregelt und beispielsweise für die eidgenössischen Hochschulen und Universitäten separat. Danach wird die Professorentätigkeit an der Universität Zürich zwischen 102.729 Euro (158.953 CHF) und 149.985 Euro (232.073 CHF) vergütet; an der ETH Zürich in einem Korridor zwischen 121.461 Euro (187.937 CHF) und 159.774 Euro (247.280 CHF).

Allerdings ist ein direkter Vergleich schwierig, da in anderen Ländern andere Pensionsregelungen bestehen, andere Lebenshaltungskosten entstehen (Schweiz) und andere Steuersätze gelten.

[Bearbeiten] Siehe auch

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