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Testament - Wikipedia

Testament

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wikipedia:Deutschlandlastige Artikel
Deutschlandlastige Artikel
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Bedeutung von Testament im Erbrecht. Für andere Bedeutungen siehe Testament (Begriffsklärung).

Ein Testament (von lat. testamentum, dieses wiederum von lat. testari „bezeugen“) ist eine Form der letztwilligen Verfügung eines Menschen. Eine andere Form der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag. Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt. In Österreich heißen nur letztwillige Verfügungen, durch die ein Erbe eingesetzt wird, Testament. Sonstige vermögensrechtliche Verfügungen von Todes wegen (Vermächtnisse usw.) erfolgen im Kodizill (§ 553 ABGB).

Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von Testamenten sind Teil des Erbrechts. Durch das so genannte Patiententestament (auch Patientenverfügung) wird dagegen nicht das Schicksal des Vermögens nach dem Tod, sondern der Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt, dass der Patient später einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Die Formvorschriften des Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen. Dasgleiche gilt für den letzten Willen betreffend die Bestattung.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Gründe für ein Testament

Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament verfasst (oder einen Erbvertrag geschlossen) zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht nicht notwendigerweise den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden und mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden. Oft stimmt auch die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben, nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein. Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament regeln.

[Bearbeiten] Rechtslage in Deutschland

[Bearbeiten] Inhalt des Testaments

Durch ein Testament sind folgende erbrechtliche Verfügungen möglich:

Daneben kommt als nicht erbrechtliche Verfügung in der Form eines Testaments auch die Benennung eines Vormunds für hinterlassene Kinder in Betracht.

[Bearbeiten] Anwendbarkeit

Für Deutsche, die sich im Ausland befinden, beurteilt sich vor deutschen Gerichten die Rechtsnachfolge von Todes auch für Vermögen, welches im Ausland belegen ist, nach deutschem Erbrecht, es sei denn, dass das Recht der fremden Macht für das in ihrem Machtbereich belegende Vermögen besondere Vorschriften geschaffen hat, die es auch auf Deutsche anwendet. In solchen Fällen findet im Interesse des internationalen Entscheidungseinklangs und der fehlenden Möglichkeit der deutschen Gerichte eine Zwangsvollstreckung im fremden Hoheitsbereich zu erzwingen, eine Nachlassspaltung statt. Bei einer solchen Nachlassspaltung beurteilt sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen für das im betreffenden Staat belegende Vermögen nach dem ausländischen Recht; im Übrigen ist das deutsche Recht berufen. Ein im Ausland erstelltes Testament kann von einem deutschen Konsul beurkunden werden; dieser leitet es an das Amtsgericht Schöneberg (Berlin) zur amtlichen Verwahrung weiter.

Bei Ausländern wird deren Heimatrecht angewandt, es sei denn, ihr Heimatrecht erklärt deutsches Recht für maßgeblich (Rückverweis). Nach dem deutschen Internationalen Privatrecht können Ausländer, die für in Deutschland belegenes Grundvermögen einen Erben eingesetzt haben, auch deutsches Erbrecht wählen.

[Bearbeiten] Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) ist nach deutschem Recht von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Allerdings kann der noch nicht 18 Jahre alte Testator sein Testament nicht eigenhändig, sondern nur in öffentlicher Form errichten. Die Testierfähigkeit wird durch Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung ausgeschlossen. Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Die gutachterliche Feststellung des Vorliegens von Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit ist außerordentlich anspruchsvoll, besonders wenn die Beurteilung erst nach dem Ableben des Erblassers getroffen werden soll.

[Bearbeiten] Form der Errichtung eines Testaments

Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Formen zur Verfügung. Der Erblasser kann nach dem BGB in zwei ordentlichen Formen testieren: in Form des öffentlichen Testaments oder des holographischen (handschriftlichen) Testaments. Daneben gibt es noch außerordentliche Testamentsformen. Die Strenge der Form hat seit dem Testamentsgesetz vom 31. Juli 1938 (RGBl. I S.973) eine erhebliche Auflockerung erfahren.

[Bearbeiten] Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder eine Schrift (offen oder verschlossen) mit der Erklärung übergibt, dass jene seinen letzten Willen enthalte, § 2232 BGB. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1999 (1BvR 2161/94 - BGBl I S.699) ist die Mündlichkeit der Erklärung zur Niederschrift des Notars nicht mehr erforderlich. Neben der Lautsprache kann man sich auch einer Zeichensprache bedienen.

Verfügt der Testator durch Übergabe einer Schrift an den Notar von Todes wegen, braucht das Testament nicht von ihm geschrieben zu sein. Eine Abfassung in Maschinenschrift ist möglich. Umstritten ist, ob der Erblasser den Inhalt der übergebenen Schrift kennen muss oder ob die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ausreicht. Der Notar muss dagegen von dem Inhalt der Schrift keine Kenntnis erlangen (z.B. bei verschlossenen Schriften oder bei offenen Schriften in fremder Sprache).

Nach § 17 Beurkundungsgesetz (BeurkG) ist der Notar verpflichtet, den Erblasser bei der Abfassung des Testaments so umfassend zu beraten, dass sein letzter Wille unmissverständlich und juristisch einwandfrei zum Ausdruck kommt. Anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser dem Notar eine verschlossene Schrift übergibt und damit auf Beratung durch den Notar verzichtet. In der Praxis kommt dies jedoch kaum vor.

Um die Gefahr einer späteren Anfechtung des öffentlichen Testamtents zu minimieren, ist der Notar nach § 28 BeurkG gehalten, in der Urkunde festzustellen, ob der Erblasser testier- und geschäftsfähig ist § 11 BeurkG. In Zweifelsfällen kann ein Facharzt für Psychiatrie hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Erblassers können nach § 29 BeurkG bei der Beurkundung des Testaments bis zu zwei Zeugen hinzugezogen werden.

Der Nachteil des öffentlichen Testaments sind die damit verbundenen Kosten. Der Notar ist verpflichtet, seine Tätigkeit im Einklang mit der Kostenordnung zu berechnen. Die Höhe der Kosten beim Notar richten sich nach dem Vermögen des Erblassers. Andererseits kann ein öffentliches Testament einen Erbschein überflüssig machen, der im Ergebnis genauso kostenintensiv oder sogar teurer ist als ein notarielles Testament. So ersetzt das öffentliche Testament den Erbschein beim Grundbuchamt. Auch Banken verlangen regelmäßig keinen Erbschein, wenn ein notarielles Testament vorgelegt wird; nach Ziffer 5 AGB-Banken dürfen Banken an einen im öffentlichen Testament genannten Erben schuldbefreiend leisten. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2005 entschieden, dass eine Bank sich wegen der Forderung nach einem Erbschein schadenersatzpflichtig machen kann, wenn ein öffentliches Testament vorliegt. Ob Banken in seltenen Einzelfällen trotz Vorlage eines notariellen Testaments einen Erbschein verlangen können, dürfte nur dann praktisch relevant werden, wenn das öffentliche Testament die Erben nicht klar namentlich benennt.

[Bearbeiten] Eigenhändiges Testament

Möglich ist die Errichtung des Testaments durch einen Volljährigen auch durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments bei einem eigenhändigen Testament reicht nicht aus. Ort und Zeit der Errichtung können maschinengeschrieben sein. Bei einem öffentlichen Testament kann der letzte Wille dem Notar in einem im offenen oder verschlossenen Umschlag übergegebenen Schriftstück maschinenschriftlich oder per Computer-Ausdruck übermittelt werden.

Die Art und Weise der Erstellung einer Urkunde spielt dabei keine Rolle. So kann ein Testament in der „klassischen Form“ (als solches betitelt usw.) oder auch etwa in Briefform verfasst sein. Es ist möglich, das eigenhändige Testament in jeder fremden Sprache zu verfassen, wobei es notwendig ist, dass diese Sprache von einer dritten Person verstanden wird. Selbst ein in Stenographie verfasstes Testament ist möglich, soweit an der Urheberschaft des Erblassers kein Zweifel besteht. Für die Voraussetzung der Unterschrift ist notwendig, dass diese am Ende der Urkunde zu finden ist. Die Unterschrift hat Abschlussfunktion und soll dem Leser zeigen, dass das Testament an dieser Stelle endet. Eine Unterzeichnung mit Vor- und Nachnamen ist dabei nicht notwendig. Es reicht eine Unterzeichnung mit einem Spitz- oder Kosename wie „Dein Papa“ oder „Dein Schnuckel“ aus, soweit die Identität des Unterzeichners gesichert ist. Zu der gesetzlichen Regelung siehe § 2247 BGB.

Statistisch gesehen wird jedes zweite eigenhändige Testament angefochten. Nur 30 % aller Testamente entfalten am Ende auch ihre vorgesehene Wirksamkeit und nur 3 % der Testamente sind nach Expertenmeinung rechtlich vollständig korrekt. Die häufigsten Gründe für Unwirksamkeit sind: maschinengeschrieben, undatiert, nicht unterschrieben, durch neues Testament ersetzt, Erblasser aus dem Dokument nicht ersichtlich, Fehler im Ausdruck des Willens (beispielsweise Widersprüchlichkeit) oder Unvereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen (etwa fehlende Berücksichtigung des Pflichtteils oder Verstoß gegen den Grundsatz der Universalsukzession).

[Bearbeiten] Schreibunkundige oder -unfähige Stumme

Schreibunkundige oder -unfähige Personen können selbstverständlich ein eigenhändiges Testament nicht errichten. Sie müssen öffentlich zur Niederschrift eines Notars oder durch Übergabe einer Schrift an den Notar testieren. Vor der Entscheidung des BVerfG konnte ein Stummer neben dem eigenhändigen Testament nur durch Übergabe einer Schrift testieren, wenn er die Form des öffentlichen Testaments gewählt hat (§ 2233 Abs.3 BGB a.F.). Schreibunkundigen oder -unfähigen Stumme (stumme Analphabeten oder Personen mit Doppelbehinderung) war allerdings auch die Übergabe einer Schrift an den Notar nicht möglich, weil der Erblasser die Erklärung, dass die Schrift seinen letzten Wille enthalte, eigenhändig in die Niederschrift oder einem der Niederschrift beizufügenden Blatt schreiben musste (§31 BurkG a.F.). Schreibunkundige oder -unfähige Stumme waren folgerichtig von einer Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen. Diese Regelung verstieß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Jetzt kann die Erklärung, dass die übergebende Schrift den letzten Willen enthalte, formfrei (auch durch Zeichensprache) erfolgen.

[Bearbeiten] Nottestamente

In Situationen, in denen der Notar nicht rechtzeitig erreicht werden kann, kennt das deutsche Recht so genannte Nottestamente. Es sind dies:

  • Bürgermeistertestament
  • Drei-Zeugen-Testament
  • Seetestament

Diese noch aus der Postkutschenzeit stammenden Regelungen haben kaum noch praktische Bedeutung. Zu beachten ist, dass Nottestamente nach Ablauf bestimmter Fristen nach Ende der Not oder Abgeschiedenheit ohne weiteres unwirksam werden. Heutzutage werde sie auch angewendet, wenn der Tod der betroffenen Person zu erwarten ist und keine Zeit für ein "normales" Testament ist. Es hat nur eine Gültigkeit von 3 Monaten. Es müssen mindestens drei Zeugen anwesend sein.

[Bearbeiten] Das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament

Grundsätzlich kann ein Testament nur durch den Erblasser selbst errichtet werden. Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses Recht gilt nicht für Verlobte oder diejenigen, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments sieht das deutsche Recht Erleichterungen bei der Form vor. Es genügt, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere es lediglich unterschreibt.

Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden. Der Überlebende kann solche wechselbezüglichen, bindend gewordenen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die der eine Ehegatte (Lebenspartner) nur deshalb trifft, weil der andere auch in bestimmter Weise verfügt hat. In der Praxis wird dies besonders am häufig vorkommenden Regelfall des so genannten Berliner Testaments deutlich. Haben sich Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegenseitig als Erben eingesetzt und verfügt, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann der Überlebende seine Verfügung zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr widerrufen.

Dagegen bleibt der überlebende Ehegatte bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit dem ererbten Vermögen grundsätzlich zu Lebzeiten tun und lassen, was er will. Hierdurch ergibt sich das in der Praxis häufige Problem der beeinträchtigenden Schenkung (Beispiel: Der überlebende Ehegatte verschenkt wesentliche Teile seines Vermögens an Dritte). Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind wirksam, der Schlusserbe kann aber nach dem Tode des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht gemacht worden ist, den Schlusserben zu beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof definiert diese Beeinträchtigungsabsicht dahin, dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse gehabt haben darf.

[Bearbeiten] Sicherung des Testamentes

Ein Problem stellt das Verlorengehen oder die Nichtauffindbarkeit eines Testamentes dar. Öffentliche Testamente werden vom Notar stets in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes gegeben. Auch privatschriftliche Testamente können von den Testierenden beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. In einem solchen Falle lässt das Nachlassgericht beim Geburtsstandesamt des Testators einen Hinweis auf das verwahrte Testament anbringen. Bei der Sterbefallbeurkundung erhält das Geburtsstandesamt eine Kontrollmitteilung und überprüft, ob sich ein Eintrag über eine Testamentsverwahrung am Geburtseintrag befindet. Dann wiederum verständigt das Standesamt das Nachlassgericht. Bei nicht amtlich verwahrten Testamenten hat jeder, der ein solches nach dem Tod des Testators auffindet oder für diesen verwahrt, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB).

[Bearbeiten] Widerruf des Testaments

[Bearbeiten] Allgemeines

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ohne jeden Grund widerrufen, unabhängig davon, in welcher Form das Testament errichtet worden ist. Der Testierende kann ein früher errichtetes Testament dadurch widerrufen, dass er in einer neuen letztwilligen Verfügung (also einem Testament oder einem Erbvertrag) entweder ausdrücklich den Widerruf erklärt oder neue Regelungen trifft, die mit den alten in Widerspruch stehen (konkludenter Widerruf). Wegen dieses Vorrangs der jüngeren Verfügung vor der älteren hat die Angabe des Tages der Testamentserrichtung im Testament besondere Bedeutung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das ältere Testament durch ein nachfolgendes Testament nur insoweit aufgehoben wird, als das ältere Testament mit dem jüngeren Testament in Widerspruch steht. Es ist also durchaus denkbar, dass gleichzeitig mehrere Testamente - soweit sie eben nicht zueinander in Widerspruch stehen - wirksam sind. Der Widerruf eines Testaments kann auch dadurch erfolgen, dass das Testament selbst verändert (und dann möglichst neu unter Angabe von Ort und Zeit unterschrieben wird) oder ganz vernichtet wird. Die Veränderung/ Vernichtung muss durch den in Veränderungs- / Vernichtungsabsicht handelnden Erblasser geschehen. Die Wirksamkeit des Testaments bleibt daher unberührt, wenn die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wird oder verloren geht.

Ein öffentliches Testament wird auch dadurch widerrufen, dass es der Testierende aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt.

[Bearbeiten] Der Widerruf des Widerrufs

Es ist grundsätzlich möglich, den Widerruf eines Testaments selbst zu widerrufen mit der Folge, dass das widerrufene Testament in seiner Wirksamkeit wieder auflebt. Allerdings ist zu beachten, dass dies nur für widerrufene eigenhändige Testamente möglich ist. Der Widerruf eines Testaments durch Vernichtung ist nicht widerrufbar (z.B. das Wiederzusammenfügen der zerrissenen Testamentsurkunde mittels Klebestreifen). Auch ist es - rechtlich - nicht möglich den Widerruf eines öffentlichen (= notariellen) Testaments zu widerrufen. Da das öffentliche Testament dadurch errichtet wird, dass es in die Verwahrung des Notars gegeben wird (s.o.) kommt das Wiederzurückbringen eines aus der amtlichen Verwahrung genommenen Testaments einer Neuerrichtung gleich und stellt somit keinen Widerruf des Widerrufs dar.

[Bearbeiten] Auslegung des Testaments

Die Auslegung des Testaments richtet sich - anders als bei sonstigen Willenserklärungen - nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont, also nicht danach, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung nach der Verkehrssitte verstehen durfte. Maßgebend ist allein der wirkliche Wille des Testierenden, wie er in der Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist. Dieser Unterschied beruht auf der Überlegung, dass es beim Testament keinen Empfänger der Erklärung und damit keinen Geschäftspartner gibt, der davor geschützt werden müsste, dass der Erklärende etwas anderes meint, als er objektiv zum Ausdruck bringt.

[Bearbeiten] Anfechtung des Testaments

Die Anfechtung des Testaments richtet sich nach speziellen erbrechtlichen Vorschriften. Sie ist zu Lebzeiten des Testierenden ausgeschlossen, weil er - ebenfalls anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften - eines Anfechtungsrechtes nicht bedarf, da er das Testament frei abändern oder aufheben kann. Als Anfechtungsgründe kommen zunächst Erklärungsirrtum und Inhaltsirrtum sowie Drohung und Täuschung in Betracht. Anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften berechtigt aber auch ein Motivirrtum zur Anfechtung. Als besonderer Motivirrtum ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich der Fall geregelt, dass der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, von dem er bei Errichtung des Testaments nichts wusste oder der erst nach der Errichtung entstanden ist.

[Bearbeiten] Erbvertrag statt Testament

Alle Regelungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind auch in einem Erbvertrag möglich. Ein solcher muss stets von einem Notar beurkundet werden und wird stets amtlich (beim Nachlassgericht) verwahrt. Bei einem Erbvertrag steht gelegentlich eine Gegenleistung des künftigen Erben zu Lebzeiten des Erblassers im Raum, zum Beispiel Mitarbeit im Betrieb oder Bauernhof.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Hans Brox: Erbrecht; 19. Aufl. Köln 2001; ISBN 345224797X
  • Guido Ubert: Guter Rat zu Testament und Erbfall. Was Erblasser und Erben wissen und beachten sollten. 3. Auflage. C. H. Beck/dtv, München 2005, ISBN 3-423-50622-9
  • Hans Flick, Frank Hannes, Christian von Oertzen: Prominente Testamente. Was haben die Schönen und Reichen falsch gemacht?. Frankfurter Allgemeine, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-89981-050-3
  • Karl Winkler: Erbrecht von a-z; ISBN 3423050616
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