Gewaltmonopol des Staates
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Das Gewaltmonopol des Staates bezeichnet die ausschließlich staatlichen Organen vorbehaltene Legitimation, physische Gewalt auszuüben oder zu legitimieren. Es ist ein Prinzip aller modernen Staaten und gilt als eine der Grundlagen für das Funktionieren des Rechtsstaates. Der Begriff wurde von dem Soziologen Max Weber in seiner Schrift Politik als Beruf geprägt, aber Grundzüge sind bereits in der politischen Philosophie von Thomas Hobbes vorhanden (speziell der Leviathan).
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[Bearbeiten] Grundlagen
Die Idee des Gewaltmonopols sieht vor, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens darauf verzichten, Gewalt (z.B. Selbstjustiz) auszuüben, d.h. tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Ansprüche durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen. Vielmehr übertragen sie deren Schutz und Durchsetzung ganz auf die staatlichen Justiz- und Exekutivorgane; also an Gerichte, Polizei und Verwaltung. Diese wiederum sind in einem demokratischen Staat an das von der Legislative sanktionierte Recht und Gesetz gebunden.
Die allmähliche Herausbildung des staatlichen Gewaltmonopols im Rahmen der Gewaltenteilung seit der frühen Neuzeit gilt allgemein als großer zivilisatorischer Fortschritt. Ziel ist die Wahrung und der Schutz der Rechte und Freiheiten der Gesamtheit aller Staatsbürger und die Beseitigung willkürlicher Machtausübung (Diktatur), sowie der gewaltsamen Durchsetzung von Partikularinteressen einzelner Personen oder Interessengruppen. Das Gewaltmonopol bedeutet auch die Absage an Fehde und Blutrache als Mittel der Rechtsdurchsetzung.
[Bearbeiten] Ausnahmen
Die Rechtsordnung demokratischer Staaten kennt auch Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates. Dazu zählt etwa das Recht, sich mit Gewalt gegen rechtswidrige Angriffe zu wehren (Notwehr) und sich vor sonstigen Gefahren zu schützen (Notstand).
Das Bürgerliche Gesetzbuch Deutschlands definiert einzelne Ausnahmefälle, in denen Bürger im Wege der Selbsthilfe die Realisierung privater Ansprüche gewaltsam durchsetzen dürfen. Diese Ausnahmen stehen jedoch nicht in einem echten Widerspruch zum Gewaltmonopol, denn einerseits gelten sie immer nur dann, wenn der Staat die zu schützenden Interessen nicht verteidigen könnte. Andererseits beziehen die Ausnahmen ihre Legitimation vom Staat, der sie als Inhaber des Gewaltmonopols für seine Bürger zuvor (ex ante) definiert hat.
Das in der Vergangenheit geltende Recht von Eltern, gegenüber ihren Kindern zu Erziehungszwecken Gewalt anzuwenden, wurde mit der gesetzlichen Festlegung des Anspruchs des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung abgeschafft (vgl. Kinderschutz).
Ebenso ist die erst kürzlich gesetzlich geregelte Ausdehnung des staatlichen Gewaltmonopols auf die Privatheit (Familie) als "staatsfreie" Zone in Bezug auf den Schutz der Frauen (vgl. häusliche Gewalt) zu betrachten. Die Staatlichkeit selbst als geschlechtsspezifisches Gewaltverhältnis (siehe feministische Staatstheorie) ist dabei nicht infrage gestellt worden, die Trennung zwischen Privatheit und Öffentlichkeit beschränkt weiterhin weitestgehend das staatliche Gewaltmonopol auf die öffentliche und damit "männliche" Sphäre. (Sauer 2003)
Weitgehend anerkannt ist ein privates Widerstandsrecht für den Fall, dass die staatliche Rechtsordnung versagt oder der Staat selbst zur Bedrohung für die Rechte der Bürger wird. Im deutschen Grundgesetz ist dies im Artikel 20 Absatz 4 festgehalten (Widerstandsrecht in Deutschland).
[Bearbeiten] Literatur
- Jan Philipp Reemtsma: Gewalt. Monopol, Delegation, Partizipation. In: Wilhelm Heitmeyer/Hans-Georg Soeffner (Hrsg.): Gewalt. Entwicklungen, Strukturen, Analyseprobleme. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2004.
- Birgit Sauer: Staat, Demokratie und Geschlecht - aktuelle Debatten, in: gender...politik...online http://web.fu-berlin.de/gpo/birgit_sauer.htm , 2003
[Bearbeiten] Siehe auch
- Gewalt - als Begriff der politischen Philosophie
- legitimes Machtmonopol
- Schwacher Staat