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Fahnenflucht - Wikipedia

Fahnenflucht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel befasst sich mit der militärischen Fahnenflucht, der Artikel über die gleichnamige Band befindet sich unter Fahnenflucht (Band).
Lückenhaft Dieser Artikel oder Abschnitt weist folgende Lücken auf: Der Artikel geht lediglich auf die strafrechtliche Situation in der Bundesrepublik Deutschland ein; der geschichtliche Hintergrund wird bislang zusehends ausgeblendet.

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Fahnenflucht, Desertion oder Desertation bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs- oder Friedenszeiten. Der fahnenflüchtige Soldat wird im allgemeinen als Deserteur (frz. déserteur, abgeleitet von lat. deserere = verlassen) bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtliche Regelungen

[Bearbeiten] Situation in Deutschland

[Bearbeiten] Bundesrepublik Deutschland

Fahnenflucht ist in Deutschland nach § 16 Wehrstrafgesetz (WStG) strafbar. Schutzgut der Fahnenflucht ist die Schlagkraft der Truppe. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. Bereits der Versuch der Fahnenflucht ist strafbar. Übt der fahnenflüchtige Soldat tätige Reue, indem er sich binnen eines Monats stellt und ist er bereit Wehrdienst zu leisten, so wird die Höchststrafe auf drei Jahre Freiheitsentziehung herabgesetzt.

Die Fahnenflucht ist ein Sonderdelikt; sie kann nur von Soldaten begangen werden. Für die Beteiligungsformen der Anstiftung und Beihilfe muss das strafbegründende Merkmal Soldat zu sein aber nicht vorliegen. Stiftet eine Zivilperson eine Militärperson zu einer Fahnenflucht an oder leistet sie ihr Beihilfe, ist jedoch für den Anstifter oder den Gehilfen höchstens auf 3 Jahre und ein dreiviertel Jahr Freiheitsstrafe zu erkennen.

In Deutschland ist die Unterlassung der Meldung einer geplanten Fahnenflucht eines anderen zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Ausführung noch abgewendet werden kann, nicht strafbar. Disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

Die Fahnenflucht ist von der unerlaubten Entfernung (eigenmächtige Abwesenheit) zu unterscheiden. Die unerlaubte Entfernung ist nach §15 WStG mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe belegt. Die unerlaubte Entfernung erfasst die vorsätzliche oder fahrlässige Abwesenheit von mehr als 3 Kalendertagen oder das Verlassen seiner Truppe bzw. seiner Dienststelle, ohne die Absicht zu fordern sich dauerhaft oder für die Dauer eines bewaffneten Einsatzes dem Wehrdienst zu entziehen oder das Wehrdienstverhältnis zu beenden.

In der Bundesrepublik Deutschland ist zur Aburteilung fahnenflüchtiger Militärpersonen die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen. Der Bund kann Wehrstrafgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfall sowie über Militärpersonen ausüben, welche in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht. Offizielle Zahlen zur Häufigkeit der Fahnenflucht in Deutschland liegen nicht vor. [1]. Schätzungen gehen von ca. 50 Fahnenfluchten im Jahr aus.

[Bearbeiten] Deutsches Reich

Im Deutschen Reich war die Fahnenflucht in den §§ 69 bis 79 Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 geregelt. Die Fahnenflucht definierte sich in §69 MilStGB genauso wie heute als eine unerlaubte Entfernung in der Absicht sich dem Wehrdienst dauerhaft zu entziehen. Der Versuch war auch strafbar. Die Strafandrohung war äußerst feingliedrig. Der Strafrahmen lag grundsätzlich von einem bis zu fünf Jahren Gefängnis, im Wiederholungsfall von 5 Jahren bis zu 10 Jahren Zuchthaus. Die Fahnenflucht im Feld wurde mit Gefängnis von fünf bis zu zehn Jahren bestraft; im Rückfall, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Feld begangen wurde, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, andernfalls mit Todesstrafe. Hatten mehrere Soldaten eine Fahnenflucht in Mittäterschaft begangen, so wurde die Freiheitsstrafe um ein Jahr bis zu fünf Jahren erhöht. Wurde die Handlung im Feld begangen, so trat statt des Gefängnisses Zuchthaus von gleicher Dauer, gegen den Rädelsführer und gegen den Anstifter Todesstrafe ein. Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feind oder aus einer belagerten Festung wurde mit dem Tode bestraft. Dieselbe Strafe traf den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde überging (Überläufer). Als Nebenstrafe war auf die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. Am 23. März 1921 wurde die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes durch Entlassung ersetzt (§44 Abs.2 Wehrgesetz). Stellte sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Fahnenflucht, so konnte die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnissstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt werde, wenn er die Fahnenflucht nicht im Feld begangen hatte. Lag kein Rückfall vor, so konnte von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unteroffiziere musste jedoch auf Degradierung erkannt werden.

Die Unterlassung einer Meldung einer geplanten Fahnenflucht, von der jemand glaubhaft Kenntnis erhalten hatte, wurde mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten, im Feld von 1 bis 3 Jahren bestraft.

Die tatbestandliche Abgrenzung zur unerlaubten Entfernung (§§64 bis 68 MilStGB) war von außerordentlicher Bedeutung, weil eine unerlaubte Entfernung grundsätzlich nur mit bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden konnte. War der Soldat länger als 7 Tage (im Felde 3 Tage) abwesen, so war auf Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei Jahren zu erkennen. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren trat ein, wenn die Abwesenheit im Feld länger als sieben Tage dauerte.

Zur Aburteilung von Fahnenflucht waren militärische Strafgerichte berufen. Mit der Weimarer Republik ging die Gerichtsbarkeit in Militärstrafsachen auf die ordentlichen Gerichte über. Am 1. Januar 1934 wurden militärische Strafgerichte wieder eingeführt.

Die NS-Militärjustiz fällte laut Hochrechnungen etwa 23.000 Todesurteile, davon wurden etwa 15.000 auch vollstreckt. Insgesamt sind etwa 350.000 bis 400.000 Soldaten desertiert (inklusive freiwillige Gefangennahme gegen Kriegsende). Das macht bei rund 18,2 Mill. Soldaten aller Bereiche eine Desertionsquote von rund 2%. [Vgl. Geldmacher, Thomas: "Auf Nimmerwiedersehen!" Fahnenflucht, unerlaubte Entfernung und das Problem, die Tatbestände auseinander zu halten. In: Manoschek, Walter: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien, 2003. S. 133-196. Hier S.: 135-136]

[Bearbeiten] Situation in Österreich

Das österreichische Militärstrafgesetz (MilStG) stellt Fahnenflucht in § 9 MilStG (Desertion) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren unter Strafe, privilegiert aber Täter, die außerhalb eines militärischen Einsatzes (Landesverteidigung, Verfassungsschutz, Katastrophenhilfe, Auslandseinsatz) erstmalig desertieren und sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellen, womit für diese Täter das wesentlich mildere Strafmaß des § 8 MilStG (Unerlaubte Abwesenheit), Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) bei Abwesenheitsdauer unter acht Tagen bzw. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Abwesenheitsdauer über acht Tagen, gilt.

Das Gesetz bedient sich im Übrigen ausschließlich des Begriffes "Desertion", nicht jedoch des Ausdruckes "Fahnenflucht".

[Bearbeiten] Situation in der Schweiz

In der Schweiz wird Militärdienstverweigerung und Desertion nach Art. 81 des Militärstrafgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten bestraft.

[Bearbeiten] Situation in Großbritannien

Britische Militärs (Großbritannien hat zur Zeit eine reine Berufsarmee) müssen im Falle einer Verhaftung wegen Desertion weiterhin mit lebenslanger Haft rechnen. Das für die Gesetzgebung maßgebliche nationale Unterhaus lehnte mehrheitlich den Antrag einer großen Gruppe von Labour-Abgeordneten ab, die gesetzlich vorgesehene Bestrafung auf zwei Jahre zu begrenzen. Diese Parlamentarier werfen der Regierung vor, mit dieser drakonischen Haftandrohung Soldaten gegen ihren Willen zum Irak-Einsatz zu zwingen.

In Großbritannien lag die Gesamtzahl der „illegal abwesenden“ Soldaten im Jahr 2001 bei 100, 2002 bei 150, 2003 bei 205 und im Jahr 2005 bei 530. Dabei dürfte die deutliche Zunahme mit der Teilnahme Großbritanniens am Irak-Krieg zusammenhängen.

[Bearbeiten] Situation in den Vereinigten Staaten

Das Militärstrafrecht der Vereinigten Staaten, der sich im United States Code befindliche Uniform Code of Military Justice, stellt in seinem Artikel 85 („Desertion“) Fahnenflucht unter Strafe. Das Strafmaß liegt zwischen einer Strafe nach Ermessen des Kriegsgerichtes ("...as a court-martial may direct.") bis zur Todesstrafe, die jedoch ausschließlich in Fällen von Fahnenflucht bei Kriegseinsätzen verhängt werden darf.

Über 8.000 junge US-Soldaten desertierten im Jahr 2005 aus Angst vor einem Einsatz im Irak. Das waren statistisch 0,24 Prozent der freiwillig dienenden US-Militärs, die sich häufig verpflichtet hatten, da sie sonst die hohen Universitätsgebühren nicht aufbringen konnten. Allein 1971 waren es während des Höhepunkts des Vietnam-Krieges und bei allgemeiner Wehrpflicht jedoch 33.000 Soldaten - immerhin 3,4 Prozent der US-amerikanischen Armee.

Während des Zweiten Weltkrieges wurden über 21.000 Angehörige der US-Armee wegen Fahnenflucht verurteilt, von denen jedoch nur über 49 das Todesurteil verhängt wurde. Tatsächlich wurde nur Eddie Slovik auch hingerichtet.

[Bearbeiten] Weitere Länder-Beispiele

Auch viele andere Staaten gehen gegen Deserteure mit Haftstrafen vor. Einige Staaten sehen – besonders in Kriegszeiten – die Todesstrafe vor. Die Truppen der ehemaligen Sowjetunion in der DDR gingen gegen flüchtige Armeeangehörige häufig mit drakonischen Strafen vor. Gründe für die Fahnenflucht können auch die Behandlung von Armeeangehörigen sein: zur Tradition der sowjetisch/russischen Truppen gehört bis heute teilweise die menschunwürdige Behandlung der neu eingezogenen Rekruten (Dedowschtschina).

[Bearbeiten] Fahnenflucht aus Streitkräften im Dienste von Unrechtsstaaten

Nach wie vor umstritten sind Fahnenfluchten aus Streitkräften im Dienste von Unrechtsstaaten oder aus Truppenteilen, denen verbrecherische Tatbestände unterstellt werden. So wurden einige Urteile von NS-Richtern gegenüber Deserteuren im Nachhinein aufgehoben. Ursache des seinerzeit vehement geführten parlamentarischen Streits war ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. September 1991, welches der Witwe eines 1945 erschossenen Wehrpflichtigen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz zugesprochen hatte. Die zuständigen Richter verlangten außerdem vom Gesetzgeber eine klare rechtliche Regelung der Entschädigungsfrage.

Im Mai 1999 beschloss darauf hin der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Rehabilitierung der Deserteure und eine symbolische Entschädigung der Überlebenden und ihrer Angehörigen. Die Rehabilitierung nach dem "Gesetz zur Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen" ist jedoch - im Unterschied zu anderen Opfergruppen - abhängig von einer Einzelfallprüfung. Ein verurteilter Deserteur muss daher einen Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen, um rehabilitiert zu werden.

[Bearbeiten] Denkmale für Deserteure

Gedenkplatte für das entwendete Deserteursdenkmal in Braunschweig
Gedenkplatte für das entwendete Deserteursdenkmal in Braunschweig
Denkmal für Wehrmachtsdeserteure in Vägershult, Schweden, errichtet 1945
Denkmal für Wehrmachtsdeserteure in Vägershult, Schweden, errichtet 1945

Ebenso umstritten ist das bereits 1989 für die damalige Bundeshauptstadt Bonn geplante, nun aber auf dem Platz der Einheit in Potsdam aufgestellte Denkmal für den unbekannten Deserteur von dem türkischen Bildhauer Mehmet Aksoy. Nur anfänglich sorgte auch eine Gedenktafel für Deserteure, im September 1990 angebracht am Amtshaus der Stadt Göttingen[2], für Konflikte. Sie trägt den Satz des Schriftstellers Alfred Anderschnicht aus Furcht vor dem Tod sondern aus dem Willen zu leben.“

Am 1. September 1994 wurde in Braunschweig ein Deserteursdenkmal aufgestellt. Nachdem es binnen kurzem zwei Mal beschädigt worden war, wurde es in der Neujahrsnacht 1995 gestohlen. An seiner Stelle befindet sich seither eine Gedenkplatte. Seit 1998 gibt es auch in der Stadt Bernau bei Berlin ein Deserteurdenkmal, das an die pazifistische Haltung vieler Deserteure erinnert. In Marburg ist ein entsprechendes Denkmal seit vielen Jahren in das Stadtbild integriert. Nachdem die Schließung der nach dem Ende des "kalten Krieges" überflüssigen Kasernen lange genug zurückliegt, ist die zuvor lebhafte Kontroverse darüber eingeschlafen. In Erfurt wurde 1995 nach heftigen öffentlichen Debatten ein DenkMal für den unbekannten Wehrmachtsdeserteur auf dem Petersberg errichtet. Es stammt vom Erfurter Künstler Thomas Nicolai und besteht aus acht Eisenstelen. In der Mitte befindet sich eine Tafel mit einem Zitat aus dem Werk „Träume“ von Günter EichSeid Sand, nicht das Öl im Getriebe der Welt“. Auf dem Erfurter Petersberg befand sich seit 1939 ein Kriegsgericht der deutschen Wehrmacht, es wurden rund 50 Deserteure zum Tode verurteilt und teilweise auch dort erschossen.

In Vägershult in der schwedischen Provinz Småland (Gemeinde Uppvidinge), wo der Großteil der nach Schweden geflüchteten Wehrmachtsdeserteure interniert war, steht ein von einem Deserteur am Kriegsende geschaffenes Denkmal; jedoch ist es viermal beschädigt worden.[3]

Ein bekannter Zeitzeuge, der selber seine Desertion literarisch aufgearbeitet und immer offen diskutiert hat, ist der Schriftsteller Gerhard Zwerenz.

Im Zweiten Weltkrieg und besonders zum Ende des Krieges hin fielen den deutschen Feldgendarmen Zehntausende „Fahnenflüchtiger“ in die Hände und wurden entsprechend Hitlers Parole „Der Soldat kann sterben, der Deserteur muss sterben“ exekutiert.

[Bearbeiten] Das Deserteur-Thema in Film, Literatur, Musik und Theater

Die weltweit bekannteste Bearbeitung ist wahrscheinlich das Chanson Le déserteur von Boris Vian. Darin schreibt ein junger Mann an Monsieur le président, den Staatschef, dass er aus Gewissensgründen nicht (weiter) am Krieg teilnehmen werde. Übersetzt ins Englische, ins Deutsche und zahlreiche weitere Sprachen ging es ebenso um die Welt wie Donovans Das Kelbl, nämlich in unzähligen Singrunden und -büchern. Serge Reggiani hatte damit einen großen französischen Charts-Erfolg.

Um die in ihrem Existenzrecht bedrohte Lage von Deserteuren drehen sich zahllose literarische Bearbeitungen.

Für den Film ist Catch-22 - Der böse Trick von Mike Nichols zu nennen, nach einer Literaturvorlage von Joseph Heller (Catch-22).

[Bearbeiten] Berühmte Deserteure der Weltgeschichte

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Quellen

  1. vgl.: Bundestagsdrucksache 14/5857 vom 3. April 2001
  2. Siehe Göttinger Online-Chronik
  3. Johansson, Jesper: "Kamp om symboler". i&m, Juni 2005

[Bearbeiten] Literatur

  • Hans Frese (Hrsg.): Bremsklötze am Siegeswagen der Nation. Erinnerungen eines Deserteurs an Militärgefängnisse, Zuchthäuser und Moorlager in den Jahren 1941-1945. Edition Temmen, Bremen 1989. 204 S. ISBN 3-926958-25-1
  • Herward Beschorner (Hrsg.): Centralino - 3mal klingeln. Ein Deserteur erzählt. Pahl-Rugenstein Verlag, Köln 1989. ISBN 3-87682-855-4
  • Ulrich Bröckling (Hrsg.): "Armeen und ihre Deserteure: vernachlässigte Kapitel einer Militärgeschichte der Neuzeit". Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998. 322 S. ISBN 3-525-01365-5
  • Maria Fritsche: "Entziehungen : österreichische Deserteure und Selbstverstümmler in der Deutschen Wehrmacht". Böhlau, Wien 2004. 284 S. ISBN 3-205-77181-8
  • Geschichtswerkstatt Marburg e.V. (Hrsg.): "Ich musste selber etwas tun : Deserteure - Täter und Verfolgte im Zweiten Weltkrieg". Aufsatzsammlung Schüren, Marburg 2000. 237 S. ISBN 3-89472-257-6
  • Kraft, Thomas Fahnenflucht und Kriegsneurose: Gegenbilder zur Ideologie des Kampfes in der deutschsprachigen Literatur nach dem Zweiten Weltkrieg Epistemata: Reihe Literaturwissenschaft, 119. Würzburg, 1994
  • Hannes Metzler: "Desertion im Hohen Haus. Die Rehabilitierung der Deserteure der Wehrmacht. Ein Vergleich von Deutschland und Österreich unter Berücksichtigung von Luxemburg." Diplomarbeit, Wien 2006. 234 S.
  • Günter Saathoff ; Michael Eberlein ; Roland Müller (Hrsg.): "Dem Tode entronnen : Zeitzeugeninterviews mit Überlebenden der NS-Militärjustiz ; das Schicksal der Kriegsdienstverweigerer und Deserteure unter dem Nationalsozialismus und ihre unwürdige Behandlung im Nachkriegsdeutschland". - 1. Aufl. Heinrich-Böll-Stiftung, Köln 1993. 160 S. ISBN 3-927760-19-6
  • Christoph Jahr: "Gewöhnliche Soldaten : Desertion und Deserteure im deutschen und britischen Heer 1914 - 1918". Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998. 419 S. Zugl.: Berlin, Humboldt-Univ., Dissertation 1996 ISBN 3-525-35786-9

[Bearbeiten] Weblinks

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