Politisches System Italiens
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Italien ist eine parlamentarische Republik.
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[Bearbeiten] Ursprung der Republik
Der 2. Juni 1946 ist ein bedeutender Tag in der Geschichte Italiens, und ist daher nationaler Feiertag. Die Italiener wurden aufgerufen:
- zum Referendum über die Staatsform;
- zu den Wahlen der Verfassungsgebenden Versammlung.
Zum ersten Mal durften auch Frauen wählen.
[Bearbeiten] Referendum
Wahlberechtigt waren 28.005.449 italienische Bürger, wovon 24.947.187 zur Wahl gingen, was 89,1% der Wahlberechtigten entspricht. Das amtliche Ergebnis wurde am 18. Juni 1946 vom Kassationsgerichtshof verkündet: 12.717.923 Stimmen, d.h. 54,3%, für die Republik; 10.719.284 Stimmen, d.h. 45,7% für die Monarchie; 1.498.136 Stimmen waren ungültig.
Betrachtet man die Daten Region für Region, sieht man, dass Italien praktisch in zwei Lager gespalten war: Im Norden hatte die Republik mit 66,2% gewonnen, im Süden dagegen kam die Monarchie auf 63,8%. Es votierten mehrheitlich für den Erhalt der Monarchie der Savoyen: Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien (Spitzenwert von 76,5 %), Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sizilien und Sardinien. Die königliche Familie hielt sich damals in Neapel auf, dazu passt der Spitzenwert für die Monarchie in der Region Kampanien. Mehrheiten für die Republik gab es in: Piemont, Aostatal, Ligurien, Lombardei, Trentino (Spitzenwert von 85 %), Venetien, Emilia-Romagna, Toskana, Umbrien und Marken. Beinahe 3 Millionen Italiener konnten am Referendum nicht teilnehmen: italienische Kriegsgefangene; Italiener in den Kolonien; Einwohner der Provinzen Bozen-Südtirol, Triest, Görz, deren völkerrechtlicher Status noch nicht geklärt war; 300.000 Flüchtlinge aus Julisch-Venetien (welches damals auch Istrien beinhaltete) und Dalmatien. Der Spitzenwert für die Republik im Trentino hängt wohl mit dem führenden Republikaner, dem damaligen Ministerpräsidenten Alcide De Gasperi zusammen.
König Umberto II., auch „Re di Maggio“ (Maikönig) genannt, da er eigentlich nur im Mai 1946 König war, musste am 13. Juni 1946 ins Exil.
[Bearbeiten] Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung
Statt den eigentlich vorgesehenen 573 Abgeordneten wurden 556 gewählt, weil jene einiger Provinzen (Bozen, Triest, Görz) noch fehlten. Die Wahlergebnisse:
Partei | Stimmen (%) | Sitze |
---|---|---|
Democrazia Cristiana | 37,2% | 207 |
Partito Socialista | 20,7 % | 115 |
Partito Comunista | 18,7% | 104 |
Unione Democratica Nazionale | 7,4% | 41 |
Fronte dell'Uomo Qualunque | 5,4% | 30 |
Partito Repubblicano | 4,1% | 23 |
Blocco Nazionale della Libertà | 2,9% | 16 |
Partito d'Azione | 1,3% | 7 |
andere | 2,3% | 13 |
[Bearbeiten] Verfassung
Die italienische Verfassung, am 1. Januar 1948 in Kraft getreten, zeichnet sich durch einen Kompromisscharakter aus, der aus der unmittelbaren Nachkriegsgeschichte herrührt: Aus der Erfahrung des gemeinsamen Widerstandskampfes gegen den Faschismus ("resistenza") entschlossen sich die im "Nationalen Befreiungskomitee" zusammengeschlossenen antifaschistischen (liberale, sozialistische, kommunistische und katholisch geprägte) Parteien, gemeinsam die neue Verfassung auszuarbeiten. Daher finden sich im Verfassungstext einzelne Elemente, die mehr oder weniger klar den jeweiligen politischen Gruppierungen zuzuordnen sind.
Besonderheiten der italienischen Verfassung sind
- die zentrale Rolle, die dem Parlament (Zweikammersystem, bicameralismo perfetto) zugestanden wird
- die vergleichsweise geringen formalen Einflussmöglichkeiten des Ministerpräsidenten
- die starke Betonung plebiszitärer Elemente (Verfassungsänderungen müssen eventuell durch Referendum bestätigt werden, außerdem besteht für die Bürger die Möglichkeit, von Volksentscheid und Gesetzesinitiative Gebrauch zu machen)
- der mächtige Verfassungsgerichtshof
- die starke Dezentralisierung im Zuge der jüngsten Reformen.
[Bearbeiten] Staatsaufbau
Die Verfassungsorgane entsprechen im Wesentlichen denen in anderen westlichen Demokratien.
[Bearbeiten] Die 5 höchsten Ämter
Die fünf höchsten Würdenträger der italienischen Republik sind, angefangen vom höchsten Amt:
- der Präsident der Republik
- der Präsident des Senats
- der Präsident der Abgeordnetenkammer
- der Präsident des Ministerrates (Ministerpräsident)
- der Präsident des Verfassungsgerichtshofes
[Bearbeiten] Staatsoberhaupt
Staatsoberhaupt ist in Italien der Staatspräsident (eigentlich: Präsident der Republik, italienisch: Presidente della Repubblica). Laut Verfassungsnorm nimmt er vorwiegend repräsentative Funktionen wahr, beteiligt sich an der Regierungsbildung und ist Oberbefehlshaber über die Streitkräfte. In der Verfassungswirklichkeit kommt ihm nicht selten eine entscheidende Rolle bei der Bewältigung von Regierungskrisen zu, die in der italienischen Republik in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wesentlich häufiger waren als in anderen europäischen Ländern. Seine wichtigste Befugnis ist die Auflösung des Parlaments (einer Kammer oder beider). Er darf diese aber in den letzten sechs Monaten seines Mandats nicht ausüben, es sei denn, sie stimmen mit den letzten sechs Monaten der Legislaturperiode zur Gänze oder zum Teil überein.
Der Staatspräsident wird von den vereinigten Kammern des Parlaments (parlamento in seduta comune) und Vertretern der 20 Regionen gewählt: 3 pro Region, mit Ausnahme des Aostatals, das nur einen Vertreter entsenden darf. Die Wahl des Präsidenten findet durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Versammlung statt. Nach dem dritten Wahlgang genügt die absolute Mehrheit. Gewählt werden kann jeder Staatsbürger der das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt sieben Jahre, kein Präsident hat bisher für eine zweite Amtszeit kandidiert. Ein Präsident, Antonio Segni, ist vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten.
Die Befugnisse des Präsidenten der Republik werden in jedem Fall, in dem er sie nicht wahrnehmen kann, vom Präsidenten des Senats ausgeübt.
[Bearbeiten] Legislative
[Bearbeiten] Parlament
Der Begriff Parlament gilt in Italien als Sammelbegriff für den Senat und die Abgeordnetenkammer. Beide Kammern sind im Gesetzgebungsverfahren absolut gleichberechtigt und unterscheiden sich nur hinsichtlich Anzahl, Zusammensetzung und Wahlmodus ihrer Mitglieder. Beide Kammern tagen unabhängig voneinander. In jeder Kammer gibt es ständige Ausschüsse und Sonderkommissionen, die ebenfalls unabhängig voneinander sind.
[Bearbeiten] Abgeordnetenkammer
Die Abgeordnetenkammer (camera dei deputati, meist nur camera genannt) ist die größere Parlamentskammer, deren 630 Abgeordnete alle fünf Jahre auf nationaler Ebene (siehe Wahlsystem) gewählt werden. Das aktive Wahlalter liegt bei 18, das passive bei 25 Lebensjahren.
[Bearbeiten] Senat
Der „Senat der Republik” (senato della repubblica, meist nur senato genannt) ist die kleinere der beiden Kammern:
- 315 Senatoren werden ebenfalls (gleichzeitig mit den Abgeordneten) auf 5 Jahre gewählt, allerdings nicht auf nationaler Ebene, sondern auf regionaler Basis (siehe Wahlsystem). Jede der 20 Regionen stellt eine festgelegte Anzahl an Senatoren, die je nach Bevölkerungszahl in der Region variiert. Jede Region stellt mindestens sieben Senatoren (mit zwei Ausnahmen: Das Aostatal stellt nur einen Senator, die Region Molise zwei). Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahlberechtigung liegt bei 25 Jahren.
- Hinzu kommen noch "Senatoren auf Lebenszeit", die vom Staatspräsidenten ernannt werden können. Die Verfassung gesteht dieses Privileg Bürgern zu, "die (...) durch höchste Verdienste auf sozialem, wissenschaftlichem, künstlerischem und literarischen Gebiet in besonderer Weise dem Vaterlande zur Zierde gereichen (...)." (Art. 59, 2).
- Außerdem sind alle ehemaligen Staatspräsidenten (nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt) von Rechts wegen Senatoren auf Lebenszeit (Art. 59, 1).
[Bearbeiten] Ordentliche Gesetzgebung
Die staatliche Gesetzgebung steht in Italien zu aller erst dem Parlament zu.
Ein Initiativrecht hat jeder einzelne Abgeordnete bzw. Senator, die Regierung als Ganzes, das Volk (50.000 Unterschriften), die Regionalräte, und in sozialen und wirtschaftlichen Bereichen der CNEL (Der Italienische Rat für Wirtschaft und Arbeit).
Jedes Gesetz bedarf der Zustimmung beider Kammern, ein formelles Vermittlungsverfahren ist nicht vorgesehen. Der Staatspräsident muss zudem jedes Gesetz unterzeichnen, bevor es in Kraft treten kann. Da beide Kammern den selben Gesetzestext verabschieden müssen, zieht sich ein normales Gesetzgebungsverfahren oftmals in die Länge. Nach jeder Änderung, die eine der Kammern an einem Entwurf verabschiedet, muss der geänderte Entwurf der jeweils anderen Kammer zur Abstimmung vorgelegt werden. Verabschiedet diese wiederum das Gesetz nur mit Änderungen, müssen auch diese Änderungen durch eine neue Beratung und Abstimmung in der vorherigen Kammer bestätigt werden. Auf diese Art und Weise ist es möglich, dass einzelne Entwürfe jahrelang zwischen den beiden Parlamentskammern hin und her geschoben werden, bevor sie in Kraft treten können. Gesetze können nicht nur vom Plenum verabschiedet werden, sondern ausnahmsweise auch von den ständigen Kommissionen.
Daher tritt dieses reguläre Gesetzgebungsverfahren in der italienischen Politik zunehmend in den Hintergrund. Stattdessen werden in Italien oft so genannte Dekrete von der Regierung erlassen, zweier Art:
- Gesetzesdekrete, decreti-legge (Notverordnungen): Die Regierung kann "in Fällen außergewöhnlicher Notwendigkeit" eine Verordnung erlassen und diese nachträglich durch das Parlament in ein Gesetz umwandeln lassen (Art. 77).
- Gesetzesvertretende oder Legislativ-Dekrete, decreti legislativi: Das Parlament legt "Grundsätze und Richtlinien" in einem Ermächtigungsgesetz (legge delega) fest und beauftragt die Regierung mit der Ausarbeitung eines Dekrets(Art. 76).
Die Regierungsdekrete werden auch als Akten mit Gesetzeskraft (atti con forza di legge) oder Gesetze im materiellen Sinne (leggi materiali) bezeichnet, um sie von den formellen Gesetzen (leggi formali) des Parlamentes zu unterscheiden.
Die Gesetzgebung wird auch von den Regionen und von den Autonomen Provinzen Bozen und Trient durch die Regionalräte und Provinzräte (in Bozen Landtag genannt) ausgeübt.
[Bearbeiten] Gesetzgebungsbefugnis (nach Sachgebieten)
Ausschließliche Gesetzgebung des Staates: a) Außenpolitik und internationale Beziehungen des Staates; Beziehungen des Staates mit der Europäischen Union; Asylrecht und rechtliche Stellung der Bürger von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören; b) Einwanderung; c) Beziehungen zwischen der Republik und den religiösen Bekenntnissen; d) Verteidigung und Streitkräfte; Sicherheit des Staates; Waffen, Munition und Sprengstoffe; e) Währung, Schutz der Spartätigkeit und Kapitalmärkte; Schutz des Wettbewerbs; Währungssystem; Steuersystem und Rechnungswesen des Staates; Finanzausgleich; f) Organe des Staates und entsprechende Wahlgesetze; staatliche Referenden; Wahl zum Europäischen Parlament; g) Aufbau und Organisation der Verwaltung des Staates und der gesamtstaatlichen öffentlichen Körperschaften; h) öffentliche Ordnung und Sicherheit, mit Ausnahme der örtlichen Verwaltungspolizei; i) Staatsbürgerschaft, Personenstand- und Melderegister; l) Gerichtsbarkeit und Verfahrensvorschriften; Zivil- und Strafgesetzgebung; Verwaltungsgerichtsbarkeit; m) Festsetzung der wesentlichen Leistungen im Rahmen der bürgerlichen und sozialen Grundrechte, die im ganzen Staatsgebiet gewährleistet sein müssen; n) allgemeine Bestimmungen über den Unterricht; o) Sozialvorsorge; p) Wahlgesetzgebung, Regierungsorgane und grundlegende Aufgaben der Gemeinden, Provinzen und Großstädte mit besonderem Status; q) Zoll, Schutz der Staatsgrenzen und internationale vorbeugende Maßnahmen; r) Gewichte, Maße und Festsetzung der Zeit; Koordinierung der statistischen Information und informatische Koordinierung der Daten der staatlichen, regionalen und örtlichen Verwaltung; Geisteswerke; s) Umwelt-, Ökosystem- und Kulturgüterschutz.
Konkurrierende Gesetzgebung der Regionen (und Autonomen Provinzen) d.h. der Staat setzt die wesentlichen Grundsätze fest: die internationalen Beziehungen der Regionen und ihre Beziehungen zur Europäischen Union; Außenhandel; Arbeitsschutz und -sicherheit; Unterricht, unbeschadet der Autonomie der Schuleinrichtungen und unter Ausschluss der theoretischen und praktischen Berufsausbildung; Berufe; wissenschaftliche und technologische Forschung und Unterstützung der Innovation der Produktionszweige; Gesundheitsschutz; Ernährung; Sportgesetzgebung; Zivilschutz; Raumordnung; Häfen und Zivilflughäfen; große Verkehrs- und Schifffahrtsnetze; Regelung des Kommunikationswesens; Produktion, Transport und gesamtstaatliche Verteilung von Energie; Ergänzungs- und Zusatzvorsorge; Harmonisierung der öffentlichen Haushalte und Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems; Aufwertung der Kultur- und Umweltgüter und Förderung und Organisation kultureller Tätigkeiten; Sparkassen; Landwirtschaftsbanken, Kreditinstitute regionalen Charakters; Körperschaften für Boden- und Agrarkredit regionalen Charakters.
Gesetzgebung der Regionen (und Autonomen Provinzen): alle Sachgebiete, die nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind.
Weitere Bereiche der regionalen konkurrierenden und ausschließlichen Gesetzgebung sind in den Sonderstatuen der Autonomen Regionen vorgesehen.
[Bearbeiten] Gesetzgebung auf Verfassungsebene
Gesetze zur Änderung der Verfassung (Verfassungsänderungsgesetze, leggi di riforma costituzionale) und sonstige Verfassungsgesetze (leggi costituzionali) werden von den Kammern mit jeweils zwei Abstimmungen, zwischen denen mindestens drei Monate liegen müssen, verabschiedet.
Die republikanische Staatsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsreform sein.
[Bearbeiten] Referendum (Volksentscheid)
Auf staatlicher Ebene gibt es folgende Referenda:
Aufhebendes Referendum (referendum abrogativo): Die Außerkraftsetzung eines Gesetzes oder einer gesetzesvertretenden Maßnahme mit Gesetzeskraft(Gesetzes- oder Legislativ-Dekret) oder eines Teiles derselben ist zum Volksentscheid zu bringen, wenn dies von fünfhunderttausend Wählern oder von fünf Regionalräten verlangt wird. Bei Steuer- und Haushaltsgesetzen sowie bei Gesetzen, die eine Amnestie, einen Straferlass oder die Ermächtigung zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zum Gegenstand haben, ist die Volksbefragung unzulässig. Anspruch auf Teilnahme an Volksabstimmungen hat jeder zur Wahl der Abgeordnetenkammer berechtigte Bürger, also jeder 18-jährige Staatsbürger. Der zum Volksentscheid gebrachte Vorschlag gilt dann als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Volksabstimmung teilnehmen (50% der Wahlberechtigten + 1 weiterer Wahlberechtigter, sogenanntes Quorum) und die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht wird.
Beratendes Referendum (referendum consultivo): Nach Art.132 Verf. gibt es davon zwei Arten: Nach Anhörung der Regionalräte kann die Zusammenlegung bestehender oder die Bildung neuer Regionen verfügt werden, wobei jede neue Region eine Bevölkerung von mindestens einer Million Einwohner aufweisen muss. Eine solche Neugliederung kann dann erfolgen, wenn eine mindestens ein Drittel der betroffenen Bevölkerung vertretende Anzahl von Gemeinderäten dies verlangt und wenn der Antrag durch Volksentscheid von der Mehrheit der betroffenen Bevölkerung angenommen wird. Die Ablösung einer Provinz oder einer Gemeinde von einer Region und ihre Angliederung an eine andere Region können - mit der durch Volksabstimmung ausgedrückten Zustimmung der Mehrheit der Bevölkerungen der betroffenen Provinz bzw. Provinzen oder der betroffenen Gemeinde bzw. Gemeinden - auf Verlangen der betroffenen Provinzen und Gemeinden, nach Anhörung der Regionalräte, durch eine Volksabstimmung und durch ein Gesetz der Republik zugelassen werden.
Konfirmatives Referendum (referendum confermativo): Verfassungsänderungsgesetze und sonstige Verfassungsgesetze sind dann zum Volksentscheid zu bringen, wenn binnen drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer oder fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte dies begehren. Das zum Volksentscheid gebrachte Gesetz wird nur dann verkündet, wenn es die Zustimmung der Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Eine Mindestbeteiligung ist, anders als beim aufhebenden Referendum, nicht erforderlich. Einem Volksbegehren wird nicht stattgegeben, wenn das Gesetz bei der zweiten Abstimmung in den Kammern die Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder erhalten hat.
Weitere Referenda sind auf regionaler und kommunaler Ebene vorgesehen. Sie müssen in den Regionalen Statuten oder Kommunalen Statuten erlaubt sein. Der Bürgermeister kann jedoch auch unabhängig von einer solchen Vorsehung eine Befragung (consultazione) einberufen, etwa bei der für Bürger so wichtigen Frage der Verkehrsregelung oder Verkehrssperre.
[Bearbeiten] Zusammenfassung: Italienische Normenhierarchie
- 1 Verfassung, Verfassungsänderungsgesetze, Verfassungsgesetze
- 2 Gesetze (des Staates, der Regionen, der Autonomen Provinzen), Dekrete, Aufhebendes Referendum
- 3 Verordnungen
- Gebräuche: das Zivilgesetzbuch lässt Gebräuche nur dann zu, wenn sie von einem Gesetz erwähnt sind (consuetudini secundum legem). Es gelten auch Gebräuche, wo es keine Gesetze gibt (consuetudini praeter legem). Es gibt auch Verfassungsgebräuche, etwa bei der Regierungsbildung (siehe unten).
[Bearbeiten] Exekutive
Den Vätern der italienischen Verfassung ging es nach der Erfahrung des Faschismus darum, in der neuen Republik ein möglichst effektives System der gegenseitigen Kontrolle der Verfassungsorgane untereinander zu schaffen. Hieraus resultiert eine relativ schwache Stellung der Regierung in der italienischen Politik.
Offiziell heißt die Regierung Ministerrat (italienisch: consiglio dei ministri oder einfach nur consiglio), der Ministerpräsident firmiert als "Präsident des Ministerrates", auf italienisch also presidente del consiglio (dei ministri). Spricht man nur vom "Präsidenten", kann damit also sowohl der Staatspräsident als auch der Ministerpräsident gemeint sein. Der Ministerpräsident verfügt in Italien über keinerlei Richtlinienkompetenz, wie sie von einem deutschen Bundeskanzler oder Länder-Ministerpräsidenten bekannt ist und nimmt daher in der Regierung nur die Rolle eines 'Vorsitzenden des Ministerrates' ein und ist somit primus inter pares. Die allgemeinen Richtlinien der Politik bestimmt der Ministerrat als Ganzes, außerdem soll er die Arbeit der einzelnen Ministerien koordinieren.
Im Gesetzgebungsprozess hat der Ministerrat folgende Möglichkeiten:
- er bereitet Gesetzentwürfe vor
- er erlässt Gesetzesdekrete, d.h. Notverordnungen (die anschließend vom Parlament in Gesetze umgewandelt werden müssen)
- er wird durch Ermächtigungsgesetze vom Parlament mit der Ausarbeitung von Gesetzen innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen beauftragt (Gesetzesvertretende Dekrete)
In der Phase der Regierungsbildung nach einer Regierungskrise oder nach Wahlen spielt der Staatspräsident eine wichtige Rolle: Er konsultiert die Fraktionen der im Parlament vertretenen Parteien und beauftragt dann einen aussichtsreichen Kandidaten mit der Regierungsbildung. Dieser muss dann wiederum in Beratungen mit Fraktionen und Parteien versuchen, eine Mehrheit für seine Regierung zu finden. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Konsultationsphase präsentiert der designierte Präsident des Ministerrates dem Staatspräsidenten eine Liste der Minister, die dieser normalerweise akzeptiert. Danach kommt der neue Ministerrat zu seiner ersten Sitzung zusammen, beschließt ein Regierungsprogramm und stellt sich der Vertrauensabstimmung in beiden Parlamentskammern. Diese können der Regierung jederzeit das Vertrauen wieder entziehen, was dann in der Regel zu einer neuen Regierungskrise führt.
Ein besonderes Charakteristikum der italienischen Politik sind die häufigen Regierungswechsel in der Nachkriegszeit. Als Gründe hierfür lassen sich beispielsweise anführen:
- Die starke Zersplitterung der italienischen Parteienlandschaft machte oft Koalitionen mit zahlreichen Parteien nötig; bei Meinungsverschiedenheiten der Regierungsparteien untereinander wurde die Regierungskrise immer wieder als Druckmittel gegenüber den anderen Koalitionspartnern genutzt.
- Die relativ schwache Stellung des Regierungschefs führt dazu, dass bei Konflikten innerhalb des Ministerrates oftmals die Bildung einer neuen Regierung als Mittel zur Klärung der Meinungsverschiedenheiten herangezogen wurde und wird.
- In den seltensten Fällen war der Ministerpräsident auch Vorsitzender der eigenen Partei. Eine solche Situation ist nicht selten mit einem Machtverlust verbunden, der einzelne Abgeordnete dazu verleiten kann, bei einer Vertrauensabstimmung gegen die eigene Regierung zu stimmen.
Nicht zuletzt sollte man berücksichtigen, dass trotz häufiger Regierungswechsel immer eine ausgeprägte personelle Kontinuität besteht, wenn man die Regierungen als Ganzes betrachtet: So wurde bei der Bildung des jeweiligen neuen Ministerrates oft nur der Vorsitzende des Gremiums ausgetauscht, die restlichen Minister blieben im Amt. Man könnte auch von einer häufigen Rotation des Vorsitzes im Ministerrat sprechen, es handelte sich keineswegs immer um völlig neue Regierungen.
Ministerpräsident ist Romano Prodi. Die Parlamentswahlen fanden am 9. und 10 April 2006 statt. Siehe dazu: Parlamentswahlen in Italien 2006
[Bearbeiten] Vertauens- und Misstrauensvotum; die Regierungskrise
Innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Bildung stellt sich die Regierung den Kammern vor, um ihr Vertrauen zu erhalten.
Wird der Regierung das Vertrauen vom Parlament entzogen, auch durch eine einzige Kammer, so muss sie zurücktreten (sog. parlamentarische Krise). Dies kann auf zwei Weisen geschehen:
- Es wird ein Misstrauensantrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einer Kammer gestellt. Dem Antrag wird zugestimmt.
- Die Regierung stellt die Vertrauensfrage auf die Verabschiedung eines Gesetzes (der große Vorteil ist, dass dadurch keine Abänderungsanträge zulässig sind, und die Verabschiedung schneller vorangeht). Das Gesetz wird nicht gebilligt.
Durch das Misstrauensvotum ist in 60 Jahren Republik nur 1 Regierung zu Fall gekommen: Prodi I im Jahre 1998.
In allen anderen Fällen ist es zu einer außerparlamentarischen Krise gekommen, durch "freiwilligen" (von den Parteien außerhalb des Parlaments entschiedenen) Rücktritt.
[Bearbeiten] Judikative
Die Justiz kennt in Italien eine weit gehende formale Unabhängigkeit: Richter und Staatsanwälte sind nicht direkt dem Justizministerium unterstellt, somit bestehen auch keine formalen Einflussmöglichkeiten durch die Politik. Laufbahnentscheidungen werden stattdessen von kollegialen Selbstverwaltungsorganen wie dem Consiglio Superiore della Magistratura (CSM, dt. "Oberster Rat des Richterstandes") gefällt. Diese Konstruktion kann freilich nicht darüber hinweg täuschen, dass auch in der Justiz Italiens verschiedene politische Strömungen existieren und teilweise informell ihren Einfluss geltend machen.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen drei Instanzen: Gericht, Appellationsgericht, Kassationsgericht.
Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Regionalen Verwaltungsgerichte(TAR) und der Staatsrat (Consiglio di Stato) zuständig.
Darüber hinaus gibt es besondere Gerichte: Rechnungshof, Gericht für öffentliche Gewässer, Steuerkommission, Militärgerichte.
[Bearbeiten] Verfassungsgerichtsbarkeit
Für die Verfassungsgerichtsbarkeit ist der Verfassungsgerichtshof (Corte Costituzionale) zuständig. Er besteht aus 15 Mitgliedern. Ein Drittel (fünf Richter) wird vom Staatspräsident ernannt, ein weiteres Drittel vom Parlament gewählt, die übrigen fünf Mitglieder werden durch die obersten Gerichte gewählt, unter den amtierenden oder bereits in den Ruhestand getretenen Richtern der obersten ordentlichen und Verwaltungsgerichte, unter ordentlichen Professoren für Recht und unter Rechtsanwälten mit mindestens zwanzigjähriger Berufserfahrung ausgewählt. Die Amtsdauer beträgt 9 Jahre. Es ist keine weitere Amtszeit möglich.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Akten mit Gesetzeskraft des Staates und der Regionen (und der autonomen Provinzen) mit der Verfassung. Erklärt es diese für verfassungswidrig, so verlieren die Akten rückwirkend ihre Wirksamkeit. Oft aber beschränken sich die Urteile nicht darauf, Akten aufzuheben. In sogenannten Additiven Urteilen (sentenze additive), auch Manipolative Urteile genannt (sentenze manipolative), entstehen de facto neue Gesetzesbestimmungen. Daher die Macht des Gerichtshofes.
Das Gericht kann direkt angerufen werden (direkter Rekurs, ricorso diretto):
- vom Staat (gegen ein Regionalgesetz oder ein Regionalstatut oder das Gesetz einer autonomen Provinz)
- von einer Region (gegen Gesetzesakten vom Staat, einer anderen Region, einer autonomen Provinz)
- von einer autonomen Provinz (gegen Gesetzesakten vom Staat, einer Region, der anderen autonomen Provinz)
- von einer Sprachgruppe innerhalb des Regionalrates von Trentino-Südtirol
- von einer Sprachgruppe innerhalb des Provinzrates von Bozen (dem Landtag von Südtirol)
Es gelten verschiedene Fristen.
Das Gericht kann indirekt angerufen werden (indirekter Rekurs, ricorso indiretto) von einem Gericht, wenn innerhalb des Prozesses eine Verfassungsmäßigkeitsfrage aufkommt.
Privatpersonen können keine direkte Verfassungsbeschwerde erheben.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen; zwischen dem Staat und den Regionen und zwischen verschiedenen Regionen (wenn es um Verwaltungskompetenzen geht).
Das Gericht urteilt auch über den Präsidenten der Republik, nach Anklageerhebung durch das Parlament, wegen Hochverrats und Verfassungsbruch.
Es entscheidet auch über die Zulassung eines Volksentscheides.
[Bearbeiten] Wahlen
[Bearbeiten] Wahlsystem
Bis 1994 wurde in Italien mit einem Verhältniswahlsystem gewählt, das faktisch keine Prozenthürden vorsah und somit maßgeblich die Zersplitterung der italienischen Parteienlandschaft ermöglichte, die zu häufigen Regierungswechseln führte.
Nach einem Referendum wurde 1994 unter anderem bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus eine 4-Prozent-Hürde (Sperrklausel) eingeführt, außerdem wurden mittlerweile nur noch 25 Prozent der Sitze nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahl nach Parteien) vergeben, die restlichen 75 Prozent nach dem Mehrheitswahlrecht. Hierbei zieht aus jedem Stimmkreis nur der Kandidat ins Parlament ein, der die meisten Stimmen in diesem Stimmkreis erhält. Zusätzlich wurde die Bildung von Parteienbündnissen für die Wahlen ermöglicht, wovon bei den nationalen Abstimmungen rege Gebrauch gemacht wird. Dieses gemischte Wahlsystem wurde bei den Parlamentswahlen 1994, 1996 und 2001 angewendet, garantierte jedoch nicht die Regierbarkeit. Es gab in dieser Zeit (12 Jahre) 8 Regierungen.
Durch das Wahlrechtsreformgesetz 270/2005 wurde das Wahlrecht erneut geändert. Nach der Zustimmung der Camera dei Deputati beschloss am 14. Dezember 2005 auch der Senato mit 160:119 Stimmen ein (modifiziertes) Verhältniswahlsystem (wieder)einzuführen. Das neue Wahlrecht wurde am 22. Dezember 2005 von Staatspräsident Ciampi verkündet und wurde bereits für die Parlamentswahlen im April 2006 angewendet. Das Gesetz sieht einen "Bonus" für den Wahlsieger vor, um klare Mehrheiten im Parlament zu sichern (Mehrheits-Proporzsystem), d.h. das Erreichen von 340 Sitzen in der Abgeordnetenkammer wird für die mehrheitliche Koalition garantiert. Außerdem sind Sperrklauseln für kleine Parteien festgesetzt. Es gibt drei Hürden für das Abgeordnetenhaus: 10% für die Listenverbindungen, 4% für nicht verbundene Parteien und 2% für Parteien in Listenverbindungen. Für Parteien, die anerkannte Minderheiten vertreten gilt eine Ausnahmeregelung [1] Im Senat wird der "Bonus" aus verfassungsrechtlichen Gründen nur auf regionaler Ebene verteilt, was allfällig keine klaren Mehrheiten garantiert.
Das neue Wahlrecht wurde von kritischen Stimmen als maßgeschneidert für das Mitte-Rechts-Lager Berlusconis bezeichnet, womit dieses seine Chancen auf einen erneuten Wahlsieg steigern sollte; im Gegenteil kam es bei den Parlamentswahlen 2006 allerdings seinem Herausforderer Romano Prodi zugute, der so, trotz eines hauchdünnen Vorsprungs von nur 0,1% der Stimmen im Abgeordnetenhaus, eine deutliche Mehrheit der Sitze erzielen konnte.
Das aktive Wahlrecht für die Abgeordnetenkammer steht grundsätzlich jedem Italiener ab 18 Jahren zu, für den Senat sind es 25. Was das passive Wahlrecht betrifft, so sind es 25 Jahre für die Kammer, 40 für den Senat.
[Bearbeiten] Parteien
Hauptartikel: Politische Parteien in Italien
Die italienische Parteienlandschaft ist traditionell stark zersplittert. Zu Beginn der 1990er Jahre hat das Parteienspektrum zudem einen tiefgreifenden Wandel erfahren: Im Zuge der Beendigung des Kalten Krieges und als Folge von Korruptionsaffären lösten sich zahlreiche Parteien auf oder benannten sich um, gänzlich neue Parteien entstanden.
[Bearbeiten] Politische Gliederung
Die italienische Republik besteht aus folgenden Gebietskörperschaften (in Klammern die Anzahl)
- Staat
- Regionen (20)
- Hauptstadtgemeinden (noch nicht errichtet)
- Provinzen (106, ab 2009 sind es 109)
- Gemeinden (über 8000)
[Bearbeiten] Zentralismus vs. Föderalismus
Von 1861 bis 1948 war Italien ein sehr zentralisierter Einheitsstaat, d.h. Provinzen und Gemeinden waren nur Verwaltungsbezirke der Zentralregierung in Rom. (Die teilweisen Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden wurden während des Faschismus ganz beseitigt.)
Seit der Verfassung 1948 ist Italien ein dezentralisierter Einheitsstaat. Die von zunächst separatistischen Parteien wie der Lega Nord in den 1980er und 1990er Jahren losgetretene sog. "Föderalismusdebatte" führte 2001 zu einer wichtigen Verfassungsreform, durch die die Dezentralisierung weit ausgebaut wurde; die Verfassungsreform von 2005, die am 25. und 26. Juni 2006 unter Volksbefragung stand, sollte im Falle seines Inkrafttretens Italien, formell zumindest, in einen Bundesstaat umwandeln. Dieses Unterfangen ist aber (vorerst) gescheitert.
Seit dem Verf.G. 3/2001 sind alle Gebietskörperschaften, von den Gemeinden zum Staat, de jure auf einer Ebene. Artikel 114 der Verfassung besagt: Die Republik besteht aus den Gemeinden, aus den Provinzen, aus den Hauptstadtgemeinden, aus den Regionen und aus dem Staat. Seit der Reform von 2001 gilt: die allgemeine Gesetzgebung gehört den Regionen, die allgemeine Verwaltung den Gemeinden. Artikel 117 der Verfassung verfügt: Die Regionen haben das Gesetzgebungsrecht in bezug auf alle Bereiche, die nicht ausdrücklich der Staatsgesetzgebung vorbehalten sind. Jedoch bleiben im allgemeinen Zivil- und Strafrecht in den Zuständigkeiten des Staates. Artikel 118 der Verfassung besagt: Die Verwaltungsfunktionen stehen den Gemeinden zu, es sei denn, dass sie den Provinzen, den Hauptstadtgemeinden [Anmerkung: diese wurden noch nicht errichtet], den Regionen und dem Staat zur Gewährleistung der einheitlichen Ausführung, aufgrund der Subsidiaritäts-, Differenzierungs- und Zweckentsprechungsgrundsätze eingeräumt werden.
Provinzen und Gemeinden sind noch teilweise staatliche Verwaltungsbezirke, in denen die Regierung in Rom entsprechend ihrer Zuständigkeiten Außenstellen unterhält (die Präfekten in den Provinzen, der Bürgermeister in seiner Funktion als Standesbeamter und die Gemeinden bei der Führung der Einwohnermelderegister).
Der sogenannte "Federalismo fiscale", der die finanzielle Autonomie der Gebietskörperschaften betrifft, ist noch nicht umgesetzt worden. Artikel 119 der reformierten Verfassung sieht auch hier eine starke Selbständigkeit gegenüber dem Staat vor: Die Gemeinden, die Provinzen, die Hauptstadtgemeinden und die Regionen sind in ihrer Haushaltswirtschaft bezüglich Einnahmen und Ausgaben selbständig. Die Gemeinden, die Provinzen, die Hauptstadtgemeinden und die Regionen haben eigene Ressourcen. Sie bestimmen und erheben eigene Steuern und Abgaben in Übereinstimmung mit der Verfassung und nach den Prinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanz und des Steuersystems. Sie haben Anteil an den Ertrag aus den ihrem Territorium zuschreibbaren Steuern und Abgaben.
Einen Sonderfall bilden die sogenannten autonomen Regionen mit Sonderstatut, die tiefgehendere Gesetzes- und Verwaltungskompetenzen besitzen. Sie können sogar im Zivilrecht Gesetze erlassen (etwa beim Höfe- und Erbschaftsrecht in Trentino-Südtirol), haben im Schulwesen wichtige Kompetenzen sowie bei der Gesundheit. Vor allem aber wurde für diese Regionen (siehe Italienische Regionen) die finanzielle Autonomie schon umgesetzt.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Liste der Staatsoberhäupter Italiens
- Liste der italienischen Ministerpräsidenten
- Italienische Regionen
- Parlamentswahlen in Italien 2006
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Artikel in la Repubblica: Ecco le novità della legge elettorale ritorno al proporzionale e liste bloccate in la Repubblica, 13.Oktober 2005
[Bearbeiten] Literatur
- Grasmück, Damian : Die Forza Italia Silvio Berlusconis. Geburt, Entwicklung, Regierungstätigkeit und Strukturen einer charismatischen Partei. Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main, 2005. ISBN 3-631-53839-1
- Große, Ernst-Ulrich / Trautmann, Günther (1997): "Das politische System Italiens", in: dies. (1997): Italien verstehen. Darmstadt, S. 1-59.
- Hausmann, Friederike (1997) : Kleine Geschichte Italiens von 1943 bis heute. Berlin.
- Köppl, Stefan (2007): Das politische System Italiens. Eine Einführung, Wiesbaden.
- Trautmann, Günther (1999): "Das politische System Italiens", in: Ismayr, Wolfgang [Hrsg.] (2.A. 1999): Die politischen Systeme Westeuropas. Opladen, S. 519-559.
- v. Roques, Valeska (1996): Die Stunde der Leoparden, Frankfurt a. M.
- Zibaldone Nr. 18: Politische Kultur in Italien. Hamburg (Rotbuch) 1994.
[Bearbeiten] Weblinks
- Startseite der beiden Parlamentskammern: Auf der Seite des Abgeordnetenhauses finden sich auch viele Informationen und Dokumente auf Deutsch.
- Italienische Verfassung (auf Deutsch)
- Abhandlung über die italienische Verfassung bei der Bundeszentrale für politische Bildung