Steuerrecht (Deutschland)
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Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des Öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt. Das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt, während das materielle Steuerrecht, also die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld, in zahlreichen Einzelgesetzen verankert sind. Im weiteren Sinne werden zum Steuerrecht auch die Rechtsnormen gerechnet, die sich mit der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit befassen. Üblicherweise nicht zum eigentlichen Steuerrecht gezählt werden hingegen die Vorschriften, die sich mit der Steuergesetzgebung und der Verteilung des Steueraufkommens befassen (Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz). Dennoch sind diese Rechtnormen für das Verständnis des Steuerrechts unerlässlich.
Das Wort "Steuer" kommt aus dem Althochdeutschen stiura und bedeutet soviel wie Stütze, Beihilfe oder auch nur Hilfe. Nach der Legaldefinition in § 3 Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die
-
- nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
- von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Land, Gemeinde)
- zur Erzielung von Einnahmen
- allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Zölle und Abschöpfungen der EU gehören ebenfalls zu den Steuern.
Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und intransparent, weshalb es von vielen als ungerecht empfunden wird. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen erschweren die Rechtsanwendung, ermuntern zu aufwendigen Gestaltungen und erfordern einen hohen Beratungsaufwand.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Geschichtliche Entwicklung
Zur Entwicklung des Steuersystems bis in das 19. Jahrhundert siehe Steuer.
(ab 1871: folgt an dieser Stelle)
[Bearbeiten] Gesetzgebung
[Bearbeiten] Verfassungsrechtliche Grundlage (Steuerhoheit)
Die Grundsätze des deutschen Steuerrechts werden in der Verfassung bestimmt: In den Artikeln 104a ff Grundgesetz (GG) ist festgelegt
- wer die rechtlichen Grundlagen für die Steuererhebung bestimmt (Steuergesetzgebungshoheit),
- wem die Steuereinnahmen zustehen (Steuerertragshoheit)
- wer die Steuern festsetzt und einzieht (Steuerverwaltungshoheit).
[Bearbeiten] Steuergesetzgebungshoheit
Nach Artikel 105 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole und die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
Die konkurrierende Gesetzgebung besteht hinsichtlich der übrigen Steuern, wenn dem Bund das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht. Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen dagegen der Zustimmung des Bundesrates.
[Bearbeiten] Steuerertragshoheit
Gemäß Artikel 106 GG ist die Verteilung des Steueraufkommens wie folgt geregelt:
-
- Dem Bund steht der ausschließliche Ertrag der folgenden Steuern zu:
-
- Finanzmonopole und Zölle
- Alkopopsteuer, Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Versicherungsteuer und Zwischenerzeugnissteuer
- Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (Solidaritätszuschlag)
- Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft
-
- Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
-
- Ausschließlich den Gemeinden stehen die folgenden Steuererträge zu:
-
- Grundsteuer
- Gewerbesteuer
- Getränkesteuer, Hundesteuer, Schankerlaubnissteuer, Vergnügungsteuer und Zweitwohnungsteuer
-
- Bund und Ländern stehen die folgenden Steueraufkommen gemeinsam zu:
-
- Körperschaftsteuer
- Einkommensteuer und Umsatzsteuer, wobei ein Teil des Ertrages aus diesen Steuerarten an die Gemeinden weiterzuleiten ist.
[Bearbeiten] Steuerverwaltungshoheit
Die Verwaltung der Steuern ist nach Artikel 108 GG wie folgt geregelt:
-
- Zölle, Finanzmonopole und die bundesgesetzlich einheitlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet.
- Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.
- Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
[Bearbeiten] Steuergesetze
Das Hauptgesetzwerk im Steuerrecht ist die Abgabenordnung (AO) - als Rahmengesetz regelt sie, welche Behörden für die Erhebung der Steuern zuständig sind, wer eine Steuer schuldet oder für sie haftet, welche Rechte und Pflichten der Steuerpflichtige und die Finanzbehörden haben, wie man sich gegen Entscheidungen der Finanzbehörden zur Wehr setzen kann, wie und unter welchen Voraussetzungen Steuern eingetrieben werden können und wann Steuerstraftaten vorliegen.
Das materielle Steuerrecht für die verschiedenen Steuerarten wird in den Einzelsteuergesetzen (z. B. EStG, UStG, etc) hinsichtlich Steuerpflicht oder Steuervergünstigung, Bemessungsgrundlagen und Steuersatz geregelt.
[Bearbeiten] Rechtsprechung
Nach Artikel 108 Absatz 3 Grundgesetz wird die Finanzgerichtsbarkeit durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Mit der Finanzgerichtsordnung sind als Instanzen eingerichtet:
- in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
- im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.
Vom Klageverfahren zu unterscheiden ist der außergerichtliche Rechtsbehelf. Dieses Einspruchsverfahren gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen Steuerbescheid durch die Finanzbehörde selbst nochmals umfassend überprüfen zu lassen und so mögliche Fehler in einem kostenfreien und zügigen Verfahren korrigieren zu lassen.
[Bearbeiten] Zoll- und Steuerverwaltung
Die Verwaltung der Abgaben ist, analog zur Steuerertragshoheit und dem föderalen Aufbau Deutschlands entsprechend, den folgenden Behörden übertragen (Finanzverwaltungsgesetz):
[Bearbeiten] auf Bundesebene
Bundesfinanzbehörden - und damit verantwortlich für die bundeseinheitlichen Abgaben - sind
-
- als oberste Behörde das Bundesministerium der Finanzen
- als Oberbehörden:
- als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:
-
- das Zollkriminalamt
- die Oberfinanzdirektionen (soweit sie für die Verwaltung von bundesspezifischen Aufgaben zuständig sind)
- als örtliche Behörden:
-
- die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate)
- die Zollfahndungsämter
[Bearbeiten] auf Länderebene
Landesfinanzbehörden - und damit verantwortlich für länderspezifische Abgaben - sind
-
- als oberste Behörde die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden (i. d. R. Landesfinanzministerium)
- als Mittelbehörden die Oberfinanzdirektionen, bzw. in Bayern das Landesamt für Steuern (soweit sie für die Verwaltung von länderspezifischen Aufgaben zuständig sind)
- als örtliche Behörden die Finanzämter
[Bearbeiten] auf kommunaler Ebene
Die Zuständigkeiten betreffend kommunale Abgaben werden durch Kommunalabgabengesetze und die einzelnen kommunalen Satzungen geregelt.
[Bearbeiten] Steuerarten
Steuern können in vielfachster Weise unterschieden werden, u. a. hinsichtlich
- Steuerträgerschaft - bei direkten Steuern ist der wirtschaftlich belastete Bürger der Steuerpflichtige; bei indirekte Steuern führt ein Dritter die Steuer für den wirtschaftlich belasteten Bürger ab
- Steuergesetzgebungshoheit - nur der Bund und die Bundesländer sind zur Steuergesetzgebung berechtigt.
- Steuerertragshoheit - hinsichtlich der Frage, wem die Erträge zustehen, werden Gemeinschaftsteuern, Bundessteuern, Ländersteuern und Gemeindesteuern unterschieden
- Steuergegenstand - es können der Besitz, der Ertrag, der Umsatz und der Verbrauch besteuert werden
- volkswirtschaftlicher Abgrenzung in Produktions- und Importabgaben, in einkommens- und vermögenswirksame Steuern
[Bearbeiten] Steuerarten in Deutschland
Aktuell (Stand Ende 2004) existierten in Deutschland folgende Steuerarten mit dem entsprechenden Steueraufkommen:
Steuerart | Aufkommen 2001 | Aufkommen 2002 | Aufkommen 2003 | Aufkommen 2004 |
---|---|---|---|---|
Steueraufkommen insgesamt in Deutschland | 446,7 Mrd. € | 441,7 Mrd. € | 442,2 Mrd. € | 442,8 Mrd. € |
Lohnsteuer und Einkommensteuer | 141,4 Mrd. € | 139,7 Mrd. € | 137,8 Mrd. € | 129,2 Mrd. € |
Umsatzsteuer | 138,9 Mrd. € | 138,2 Mrd. € | 137,0 Mrd. € | 137,4 Mrd. € |
Mineralölsteuer | 40,7 Mrd. € | 42,2 Mrd. € | 43,2 Mrd. € | 41,8 Mrd. € |
Gewerbesteuer | 24,5 Mrd. € | 23,5 Mrd. € | 24,1 Mrd. € | 28,4 Mrd. € |
Kapitalertragsteuer | 20,9 Mrd. € | 14,0 Mrd. € | 9,0 Mrd. € | 9,9 Mrd. € |
Tabaksteuer | 12,1 Mrd. € | 13,8 Mrd. € | 14,1 Mrd. € | 13,6 Mrd. € |
Körperschaftsteuer | -0,4 Mrd. € | 2,9 Mrd. € | 8,3 Mrd. € | 13,1 Mrd. € |
Solidaritätszuschlag | 11,1 Mrd. € | 10,4 Mrd. € | 10,3 Mrd. € | 10,1 Mrd. € |
Grundsteuer | 9,1 Mrd. € | 9,3 Mrd. € | 9,7 Mrd. € | 9,9 Mrd. € |
Zinsabschlagsteuer | 9,0 Mrd. € | 8,5 Mrd. € | 7,6 Mrd. € | 6,8 Mrd. € |
Kraftfahrzeugsteuer | 8,4 Mrd. € | 7,6 Mrd. € | 7,3 Mrd. € | 7,7 Mrd. € |
Versicherungsteuer | 7,4 Mrd. € | 8,3 Mrd. € | 8,9 Mrd. € | 8,8 Mrd. € |
Stromsteuer | 4,3 Mrd. € | 5,1 Mrd. € | 6,5 Mrd. € | 6,6 Mrd. € |
Grunderwerbsteuer | 4,9 Mrd. € | 4,8 Mrd. € | 4,8 Mrd. € | 4,6 Mrd. € |
Erbschaftsteuer | 3,0 Mrd. € | 3,0 Mrd. € | 3,4 Mrd. € | 4,3 Mrd. € |
Branntweinsteuer | 2,1 Mrd. € | 2,1 Mrd. € | 2,2 Mrd. € | 2,2 Mrd. € |
Rennwett- und Lotteriesteuer | 1,9 Mrd. € | 1,8 Mrd. € | 1,9 Mrd. € | 1,9 Mrd. € |
Kaffeesteuer | 1,0 Mrd. € | 1,1 Mrd. € | 1,0 Mrd. € | 1,0 Mrd. € |
Kirchensteuer | Kirchensteuern bringen keine Staatseinnahmen | |||
Sonstige; u. a. | Schaumweinsteuer, Biersteuer, Feuerschutzsteuer, Hundesteuer, Jagdsteuer, Fischereisteuer, Vergnügungsteuer, Getränkesteuer, Schankerlaubnissteuer, Zweitwohnsitzsteuer |
[Bearbeiten] Kirchensteuer
In Deutschland sind auch die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften berechtigt, eine Steuer = Kirchensteuer zu erheben. Fast alle Kirchen machen hiervon auch Gebrauch, haben allerdings meist die Finanzämter der Bundesländer mit der Erhebung beauftragt.
[Bearbeiten] Steuerbelastung in Deutschland und international
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EU-Staat | Nominale Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften 2004 |
---|---|
Deutschland | 38,6 % |
Italien | 37,3 % |
Spanien | 35,0 % |
Malta | 35,0 % |
Belgien | 34,0 % |
Österreich | 34,0 % (ab 2005: 25,0 %) |
Frankreich | 33,8 % |
Griechenland | 32,0 % |
Niederlande | 31,5 % |
Luxemburg | 30,4 % |
Vereinigtes Königreich | 30,0 % |
Norwegen | 28,0 % |
Dänemark | 28,0 % |
Schweden | 28,0 % |
Portugal | 27,5 % |
Finnland | 26,0 % |
Tschechien | 26,0 % |
Slowenien | 25,0 % |
Estland | 24,0 % (0 % Thesaurierung) |
Polen | 19,0 % |
Slowakei | 19,0 % |
Ungarn | 17,5 % |
Litauen | 15,0 % |
Lettland | 15,0 % (0% Thesaurierung) |
Irland | 12,5 % |
Zypern | 10,0 % |
EU-Staat | Impliziter Steuersatz auf Kapital 2003 |
---|---|
Frankreich | 35,9 % |
Irland | 33,3 % |
Portugal | 32,6 % |
Niederlande | 31,6 % |
Italien | 31,1 % |
Spanien | 30,3 % |
Belgien | 29,5 % |
Vereinigtes Königreich | 28,0 % |
Schweden | 27,7 % |
Finnland | 27,3 % |
Luxemburg | 27,1 % |
Tschechien | 27,0 % |
Dänemark | 26,1 % |
Österreich | 22,6 % |
Deutschland | 20,1 % |
Slowakei | 18,3 % |
Griechenland | 17,0 % |
Estland | 10,9 % |
Litauen | 6,5 % |
Nach Berechnung des gewerkschaftsnahen Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung liegt die effektive Besteuerung auf privates Kapitaleinkommen bei 22,6%. Auf ein ähnliches Niveau beziffert die EU-Kommission und die OECD die effektive Belastung. Durchschnittlich liege sie effektiv bei 29,8% in den EU-15-Staaten.
[Bearbeiten] Steuerreform
- Siehe Hauptartikel Steuerreform.
[Bearbeiten] Steuerbelastung und Steueraufkommen
[Bearbeiten] Abgabenbelastung von Arbeits- und Kapitaleinkommen der privaten Haushalte
Jahr | Lohnsteuerbelastung der Bruttolöhne und -gehälter | Beitragsbelastung der Bruttolöhne und -gehälter | Belastung durch direkte Steuern auf Gewinn- und Vermögenseinkommen | Belastung durch Sozialbeiträge auf Gewinn- und Vermögenseinkommen |
---|---|---|---|---|
Jahr | in Prozent | in Prozent | in Prozent | in Prozent |
1960 | 6,3 | 9,4 | 20 | 3,0 |
1970 | 11,8 | 10,7 | 16,1 | 2,9 |
1980 | 15,8 | 12,8 | 15,3 | 3,9 |
1990 | 16,2 | 14,2 | 9,8 | 3,0 |
1991 | 16,3 | 14,3 | 7,3 | 2,8 |
1992 | 17,2 | 14,5 | 6,9 | 2,9 |
1993 | 16,8 | 14,6 | 6,9 | 3,3 |
1994 | 17,2 | 15,4 | 6,1 | 3,3 |
1995 | 18,6 | 15,6 | 4,5 | 3,2 |
1996 | 19,3 | 15,9 | 3,7 | 3,6 |
1997 | 19,5 | 16,6 | 3,1 | 3,2 |
1998 | 19,5 | 16,6 | 4,1 | 3,1 |
1999 | 19,5 | 16,3 | 6,4 | 3,6 |
2000 | 19,3 | 16,0 | 7,9 | 3,5 |
2001 | 18,5 | 16,0 | 7,8 | 3,5 |
2002 | 18,7 | 16,0 | 6,9 | 3,6 |
2003 | 18,8 | 16,3 | 5,7 | 3,3 |
2004 | 17,7 | 16,4 | Angaben noch nicht verfügbar | Angaben noch nicht verfügbar |
Quelle: Statistisches Bundesamt, Berechnungen des WSI
[Bearbeiten] Kassenmäßiges Steueraufkommen in der Bundesrepublik 1991-2004
Jahr | Steuern insgesamt in Mrd. Euro | Steuerquote in % vom BIP |
---|---|---|
1991 | 338,4 | 22,5 % |
1995 | 416,3 | 23,1 % |
2000 | 467,3 | 23,1 % |
2001 | 446,2 | 21,5 % |
2002 | 441,7 | 20,9 % |
2003 | 442,2 | 20,8 % |
2004 | 442,4 | 20,3 % |
[Bearbeiten] Politischer Streit über die Steuererhebung
Durch die finanziellen Auswirkungen auf den Bürger sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt.
[Bearbeiten] Zweck der Steuererhebung
Steuern mit Fiskalzweck: Steuern generieren Staatseinnahmen, mit denen der Staat seine Ausgaben wie z. B. die Schaffung, Verbesserung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur finanziert.
Steuern mit Lenkungszweck: Einige Steuern sollen dazu dienen, bestimmte Verhaltensweisen zu beeinflussen. So kann man beispielsweise versuchen, mit einer hohen Tabaksteuer das Rauchen einzudämmen oder mit einer Ökosteuer den Schadstoffausstoß zu verringern.
Steuern mit Umverteilungszweck: Steuern können dazu genutzt werden, eine politisch erwünschte soziale Umverteilung des Einkommens zu erreichen.
[Bearbeiten] Kritik
Die Kritik erstreckt sich im Wesentlichen auf die Punkte:
Allgemeine Kritikpunkte:
- Steuern stellen eine erzwungene Abgabe dar. Die Verwendung der Mittel kann durch den Geldgeber nicht mehr beeinflusst werden.
- Gerechtigkeit - (Wer soll wie viele Steuern zahlen)
- Angemessenheit
- Wirksamkeit (bei Steuern als Lenkungsfunktion - z. B. der Ökosteuer)
- Durchsetzbarkeit (gegen entsprechende Lobby)
Ökonomische Kritikpunkte
Als wirtschaftliche Folgen würden Steuern demnach ...
- grundsätzlich zu einem Nettowohlfahrtsverlust führen (ausführliche Beschreibung im Artikel)
- Anreize zum Wirtschaften nehmen (siehe Laffer-Kurve)
- neben der notwendigen und angemessenen auch ineffiziente Staatstätigkeit finanzieren
- im Falle von Bagatellsteuern keine wesentlichen Einnahmen für den Staat erbringen (Steuererhebung und -durchsetzung verursachen erhebliche Kosten)
- Arbeitslosigkeit verursachen (eine mögliche wirtschaftliche Tätigkeit wird durch die Steuerlast behindert oder sogar verhindert, weil der Preis des Produktes durch Steuern zu hoch für potenzielle Nachfrager wird)
Steuern sind im Allgemeinen nicht entscheidungsneutral. Gerade in der angelsächsischen Literatur wird deshalb oft darauf hingewiesen, Steuern auf solche Märkte zu erheben, deren Nachfrage auf Preise unelastisch reagiert (siehe auch Preiselastizität).
Eine weitere Fragestellung beschäftigt sich mit der Steuerinzidenz. Bei der Einführung der Steuer sollte geklärt werden, wer die eigentliche Last der Steuer trägt. Der Steuerschuldner zahlt die Abgabe entsprechend der gesetzlichen Richtlinie (Zahllast). Der Steuerträger trägt die Last der Abgabe (Traglast). Der Steuerschuldner ist aber nicht mit dem Steuerträger gleichzusetzen, da der Steuerschuldner bei der Steuerüberwälzung die Zahllast auf den Steuerträger abwälzen kann. Ob dies erfolgreich ist, hängt von der Marktform, der Art der Steuer (Mengensteuer, Wertsteuer) und der Preiselastizität von Angebot und Nachfrage ab.
[Bearbeiten] Siehe auch
Internal Revenue Service, Lorenz-Kurve, Pauschalsteuer, Quellensteuer, Steuerhinterziehung, Steuerschätzung, Steuerzahler, Steuerschuldner, Steuerverweigerung, Sonderabgabe (Deutschland), Steuerrecht (Österreich), Steuerrecht (Schweiz)
[Bearbeiten] Weblinks
Wiktionary: Steuer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |