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AVNOJ-Beschlüsse

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Als „AVNOJ-Beschlüsse“ werden mehrere Verordnungen betreffend die zukünftige staatliche Organisation Jugoslawiens nach Ende der Besatzung durch das Deutsche Reich und dessen Verbündete (Italien, Ungarn, Bulgarien) im Zweiten Weltkrieg bezeichnet. Benannt wurden sie nach dem Antifaschistischen Rat der Nationalen Befreiung Jugoslawiens (serbokroatisch Antifašističko vijeće narodnog oslobođenja Jugoslavije, kurz AVNOJ), der sie in der ursprünglichen Fassung verabschiedet hatte.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Entwicklung

Nachdem deutsche und italienische Truppen im Zuge des Balkankrieges 1940-1941 das seit 1929 bestehende Königreich Jugoslawien (serbokroatisch Kraljevina Jugoslavija) eingenommen hatten, wurde das Land unter den Eroberern aufgeteilt. Serbien war von deutschen Truppen besetzt und stand unter militärischer Verwaltung. Slowenien wurde zwischen Italien, dem Deutschen Reich und Ungarn aufgeteilt. Kroatien wurde mit einem Großteil Bosnien-Herzegowinas zu einem scheinbar unabhängigen, faschistischen Kleinstaat („Unabhängiger Staat Kroatien“, kroatisch Nezavisna Država Hrvatska) vereinigt und Montenegro mit anderen südlichen Regionen dem italienisch besetzten Albanien angegliedert.

Der AVNOJ war am 26. November 1942 in Bihać als Führungsgremium der am Befreiungskampf gegen die Besatzer Beteiligten (wie den jugoslawischen Partisanen und der Nationalen Befreiungsarmee) gegründet worden. Als AVNOJ-Beschlüsse werden meist mehrere nacheinander von diesem Rat gefassten Beschlüsse und davon abgeleitete Gesetze bezeichnet.

[Bearbeiten] Beschlüsse vom November 1943

Der AVNOJ trat von 21. bis 29. November 1943 in der bosnischen Stadt Jajce zu seiner zweiten Konferenz zusammen. Teilnehmer waren 142 Delegierte aus allen Regionen Jugoslawiens mit Ausnahme Mazedoniens, dessen Abgesandte nicht nach Bosnien gelangen konnten.

Beschluss der zweiten Sitzung des antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens über die Errichtung Jugoslawiens nach dem föderativen Prinzip, 29. November 1943
Beschluss der zweiten Sitzung des antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens über die Errichtung Jugoslawiens nach dem föderativen Prinzip, 29. November 1943

In erster Linie traf der Rat eine Reihe von Entscheidungen zur Zukunft Jugoslawiens. Das Land sollte nach der Befreiung als föderativer Staat neu aufgebaut werden, in dem Serben, Kroaten, Slowenen, Mazedonier, Bosnier und Montenegriner gleichberechtigt in Teilrepubliken leben. Daraus leitet sich auch die Bedeutung der AVNOJ-Beschlüsse für Jugoslawien und seine Nachfolgestaaten und die Kontinuität in deren Gesetzgebung bis heute ab. Zudem wurde der in London tagenden jugoslawischen Exilregierung die Anerkennung entzogen und König Peter II. die Rückkehr verboten.

Neben den Beschlüssen zur Zukunft Jugoslawiens wurden vermutlich bereits in Jajce auch mehrere zum Umgang mit den im Land lebenden Deutschen gefasst. Von verschiedenen Seiten, insbesondere von Vertriebenenverbänden, wurden dazu wiederholt Texte zitiert, denen zufolge allen „in Jugoslawien lebenden Personen deutscher Volkszugehörigkeit“ die bürgerlichen Rechte sowie die jugoslawische Staatsbürgerschaft entzogen und deren gesamter Besitz beschlagnahmt werden sollte. Es gibt zu diesen Beschlüssen allerdings keine authentischen Quellen oder Originaldokumente.

[Bearbeiten] Beschlüsse vom November 1944

Ein Jahr nach Formulierung der Beschlüsse von Jajce wurden sie am 21. November 1944 in Belgrad, kurz nachdem die Stadt am 20. Oktober von der Roten Armee und den Partisanen unter Führung Josip Broz Titos eingenommen worden war, in überarbeiteter Form bekräftigt.

Einer der Beschlüsse war der „Erlass über den Übergang feindlichen Vermögens in Staatseigentum, über die Staatsverwaltung des Vermögens abwesender Personen und Beschlagnahme des von den Besatzungsmächten gewaltsam entfremdeten Vermögens“. Nach diesem sollte „sämtliches Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsbürger, das sich auf dem Territorium von Jugoslawien befindet“ sowie „sämtliches Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit außer dem derjenigen Deutschen, die in den Reihen der Nationalen Befreiungsarmee und der Partisaneneinheiten Jugoslawiens gekämpft haben oder die Staatsangehörige neutraler Staaten sind, die sich während der Okkupation nicht feindlich verhalten haben“, in das Eigentum des neuen jugoslawischen Staates übergehen.

Zudem sollte „sämtliches Vermögen der Kriegsverbrecher und ihrer Helfershelfer ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft und das Vermögen einer jeden Person, die durch Urteil der Zivil- oder Militärgerichte zum Vermögensverlust zugunsten des Staates verurteilt wurde“, beschlagnahmt werden.

[Bearbeiten] Gesetze ab 1945

Am 6. Februar 1945 wurde der Erlass vom 21. November 1944 in die Gesetzgebung der Republik Jugoslawien übernommen, fand Eingang in das Konfiszierungsgesetz vom 9. Juni 1945 und das Gesetz zur Agrarreform vom 23. August 1945.

Das Gesetz über die Wählerlisten vom 10. August 1945 legte fest, dass „Angehörigen der militärischen Formationen der Okkupanten und ihren einheimischen Helfershelfern, welche dauernd und aktiv gegen das Volksbefreiungsheer Jugoslawiens bzw. gegen die jugoslawische Armee oder gegen die Armeen der Bundesgenossen Jugoslawiens kämpften“, das aktive Wahlrecht aberkannt wird.

[Bearbeiten] Folgen für die deutschsprachige Bevölkerung

[Bearbeiten] Vorgeschichte

Die dem Deutschen Reich angeschlossenen Gebiete waren zunächst in zwei provisorische Verwaltungseinheiten geteilt (CdZ-Gebiete Besetzte Gebiete Kärntens und der Krain sowie Untersteiermark). Diese Regionen sollten von der unerwünschten slawischen Bevölkerung gesäubert werden, bevor sie dem Deutschen Reich vollständig eingegliedert würden. Hitlers Befehl an die Chefs der Zivilverwaltung lautete: „Machen Sie mir dieses Land wieder deutsch!“ Von vielen Deutschsprachigen in Jugoslawien wurde die Eroberung durch die deutsche Wehrmacht und Italien als eine Befreiung vom „serbischen Joch“ begrüßt.

Alleine in Slowenien fielen nach Angaben der „Jugoslawischen Kommission zur Feststellung von Verbrechen der Wehrmacht“ in der Folge rund 70.000 Menschen der Besatzung zum Opfer und wurden 155.000 zur Zwangsarbeit herangezogen, in Konzentrationslager deportiert oder zum Militärdienst zwangsrekrutiert (rund 80 % der in Kärnten und der Steiermark eingesetzten Zwangsarbeiter stammten aus Jugoslawien). An die 2.000 Grundstücke und mehr als 100 Industrieunternehmen und Kaufhäuser bzw. Gewerbebetriebe wurden beschlagnahmt, außerdem das gesamte Vermögen der verschiedenen slowenischen Genossenschaften. In den meisten Fällen wurden die beschlagnahmten Güter deutschsprachigen Untersteirern übergeben. Anders stellte sich die Situation der mehrheitlich deutschsprachigen Gottscheer dar, die sich nun im italienischen Besatzungsgebiet wiederfanden. Mehr als 95 % von ihnen stimmten für eine Umsiedlung in deutsch besetzte Gebiete („heim ins Reich“). Von 1941 bis 1942 wurden Aussiedler mit 135 Zugtransporten in vormals von Slowenen bewohnte Gebiete gebracht.

Darüber, wieviele Deutschsprachige (Donauschwaben, Untersteirer und Gottscheer) aktiv an der Etablierung des Regimes der Nationalsozialisten beteiligt waren, mit ihm kollaboriert oder von ihm profitiert haben, gehen die Meinungen insbesondere zwischen Vertriebenenverbänden und Historikern aus Jugoslawien bzw. dessen Nachfolgestaaten auseinander. Nach jugoslawischen Angaben waren beispielsweise mehr als 80 % der Untersteirer in verschiedenen Bereichen der Besatzung tätig. Ebenso geht aus deutschen Dokumenten eindeutig hervor, dass die Banater Schwaben über ihre nationalsozialistische „Volksgruppenführung“ fast vollständig in die Ausbeutungs- und Vernichtungspolitik des Dritten Reiches in Jugoslawien eingebunden waren und von ihr zu Lasten der nichtdeutschen Bevölkerung, vor allem von Juden und Serben, beträchtlich profitiert haben. Volksdeutsche in Jugoslawien waren auch von Anfang an in die militärische Zerschlagung Jugoslawiens eingebunden und beteiligten sich im April 1941 an der Besetzung des Banats. Soldaten der mehrheitlich aus Volksdeutschen aufgestellten 7. SS-Freiwilligen-Gebirgs-Division „Prinz Eugen” begingen während des Zweiten Weltkriegs in Serbien, Kroatien und Bosnien-Herzegowina zahlreiche als „Sühnemaßnahmen“ umschriebene Kriegsverbrechen und ethnische Säuberungen, die zum festen Bestandteil des deutschen Vernichtungskrieges gegen Jugoslawische Partisanen und serbische Mihailović-Tschetniks wurden. Dagegen beteiligten sich trotz gegenteiliger Bemühungen der jugoslawischen Kommunisten nur eine Handvoll von Volksdeutschen am jugoslawischen „Volksbefreiungskampf“. Wegen dieser Umstände wurden die rund 200.000 nach Kriegsende in Jugoslawien verbliebenen Volksdeutschen gemeinsam mit anderen „konterrevolutionären reaktionären Elementen“ wie den kroatischen faschistisch-klerikalen Ustascha, Angehörigen muslimisch-bosnischer SS-Banden, den serbisch-monarchistischen Tschetniks und den slowenisch-faschistischen Domobrancen bis 1948 zu Opfern von Erschießungen, Vertreibungen, Verhaftungen und Enteignungen durch jugoslawische Partisanen.

Von den Bestimmungen zur Ausbürgerung und Enteignung sogenannter Volksdeutscher waren dem Erlass gemäß nur jene ausgenommen, die sich aktiv auf Seite der Nationalen Befreiungsarmee und der Partisanen an der Befreiung beteiligt hatten; nach damaligen Angaben aus Jugoslawien waren das nur wenige hundert.

[Bearbeiten] Enteignung, Evakuierung oder Vertreibung

Die Vertreibung von Angehörigen der deutschen Minderheit aus Jugoslawien nach Österreich und Deutschland, habe nach Angaben einiger deutscher Historiker parallel zu den Vertreibungen aus der Sowjetunion, der Tschechoslowakei („Beneš-Dekrete“), Polen („Bierut-Dekrete“), Ungarn, Bulgarien und den baltischen Staaten stattgefunden. Zwar waren die AVNOJ-Beschlüsse nicht ausdrücklich durch das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 gedeckt, in dem (in Artikel XIII) nur Polen, Ungarn und die Tschechoslowakei genannt werden, aber die Alliierten erkannten sie trotzdem an.

Der Begriff „Vertreibung“ wird in diesem Zusammenhang von einigen deutschen Historikern verwendet. Laut jugoslawischen Historikern seien die meisten Volksdeutschen vor Kriegsende samt ihrem Hab und Gut nach Deutschland und Österreich in Sicherheit gebracht worden. Die Ausnahme bildete der Banat, weil sich der Höhere SS- und Polizeifüher (HSPF) in Serbien, Montenegro und dem Sandschak, Hermann Behrends, auf Anordnung Adolf Hitlers weigerte, die bereits geplante Evakuierung der Banater Schwaben rechtzeitig in die Wege zu leiten, so dass dort nur schätzungsweise 10-15 % der Volksdeutschen in Sicherheit gebracht wurden. Diese Entscheidung, die nicht zuletzt wegen Behrends' voller Zustimmung gnadenlos umgesetzt wurde, wurde nach dem Krieg von deutschen „Vertriebenenverbänden“ scharf kritisiert.

Pläne zur Evakuierung von Volksdeutschen aus den Gebieten des ehemaligen Jugoslawiens begannen bereits 1943. Der deutsche Volksgruppenführer im faschistischen Unabhängigen Staat Kroatien, Branimir Altgayer, entwarf zwischen Oktober 1943 und Februar 1944 einen entsprechenden Plan, mit dessen Durchführung der Beauftragte des Reichsführers-SS in Kroatien, Konstantin Kammerhofer, beauftragt wurde. Im Oktober 1944 wurden plangemäß rund 90.000 Volksdeutsche aus Syrmien und Slawonien nach Deutschland evakuiert, wobei sie die mit dem Transport beauftragten Einheiten vor eine große logistische Herausforderung stellten, weil sie ihr gesamtes Hab und Gut, sogar das Viehfutter, mitnahmen. Bis Januar 1945 wurden aus dem Unabhängigen Staat Kroatien schätzungsweise 110.000 Volksdeutsche in Sicherheit gebracht. Zurück blieben Angehörige der Waffen-SS, Wehrmacht, der Polizei und der Heimatwacht, sowie jene, die „keine überzeugten“ Volksdeutschen gewesen seien.

Ebenso wurden die meisten Volksdeutschen aus der Batschka im Herbst 1944 evakuiert. Das Reichsministerium des Innern genehmigte am 10. Oktober 1944 die Rückkehr von 215.000 volksdeutschen Siedlern nach Deutschland, und gab am 28. Oktober 1944 grünes Licht für die Aufnahme von 254.000 weiteren Siedlern. Allein im Oktober 1944 wurden 120.000 Volksdeutsche aus der Batschka nach Deutschland in Sicherheit gebracht. Die ungefähr 170.000 verbliebenen Volksdeutschen lieferten sich im Rahmen der 31. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division im November 1944 bis zuletzt blutige Kämpfe mit der 51. Division der jugoslawischen Volksbefreiungsarmee. Nach der Befreiung der Batschka wanderten die ungefähr 70.000 verbliebenen Volksdeutschen, überwiegend Frauen und Kinder, zu ihren Angehörigen nach Deutschland und Österreich aus.

Ab 1945 waren fast alle Angehörigen der deutschen Volksgruppe von der Umsetzung der Verordnungen und Gesetze betroffen. Beschlagnahmt wurden insgesamt nach jugoslawischen Angaben 96.874 landwirtschaftliche Betriebe und die dazugehörigen Flächen sowie Gewerbe- und Industriebetriebe. Dabei muss man sich jedoch vor Augen halten, dass Volksdeutsche in Jugoslawien durch die diskriminierende Politik des Dritten Reiches zu Reichtum gelangt waren. So erfolgten im Banat während des Krieges „Ankäufe“ von Land und ehemals jüdischem und serbischem Eigentum, die zu symbolischen Preisen als „Kriegsentschädigung“ gegenverrechnet wurden. In erster Linie wurden damit treue Volksgruppenangehörige und Mitglieder des „Deutschen Kulturbundes“ belohnt, die sich während der Besatzung Jugoslawiens im Sinne des Nationalsozialismus hervorgetan hatten. Weiterhin beteiligten sich Volksdeutsche im großen Umfang an Tötungen, Vertreibungen und Enteignungen von Juden und bereicherten sich durch Spekulation und Zwangsarbeit Nichtdeutscher. Angesichts zahlreicher Begünstigungen, die den Volksdeutschen gemäß der nationalsozialistischen „Herrenmensch-Ideologie“ als Mitgliedern eines den Slawen überlegenen Volkes zustanden, weigerten sich nur wenige, daran teilzuhaben. Laut Angaben des jugoslawischen „Landesreferats für die Feststellung von Verbrechen der Besatzer und ihrer Helfer in Serbien“ kämpften von 925 amtlich erfassten Volksdeutschen im Raum Belgrad nur 7 bei den Jugoslawischen Partisanen, während 13 weitere mit ihnen sympathisierten.

Von den Vertreibungen seien nach Angaben der Vertriebenenverbände ca. 500.000 Donauschwaben, ca. 30.000 Untersteirer und Gottscheer sowie eine unbekannte Anzahl an Italienischstämmigen betroffen. Der Bund der Vertriebenen nennt eine Zahl von 64.000 Personen, die dabei ums Leben gekommen seien.

Die in Jugoslawien verbliebenen ca. 170.000 Donauschwaben wurden in Lagern interniert. Die Arbeitsfähigen wurden in Arbeitslager, die Arbeitsunfähigen (Frauen, Kinder, Alte) in Internierungslager transportiert. Insgesamt gab es zehn solcher Lager: sechs in der Vojvodina, zwei in Slawonien und zwei in Slowenien.

Nach Angaben jugoslawischer Historiker wurde den meisten deutschen Volksgruppenangehörigen hingegen die Ausreise nach Deutschland gestattet, lediglich eine Handvoll von ihnen sei von jugoslawischen Gerichten für ihre Verbrechen zur Rechenschaft gezogen worden. Die meisten Angehörigen der deutschen Minderheit in Jugoslawien verknüpften ihr Schicksal bis zuletzt mit dem Dritten Reich.

[Bearbeiten] Entschädigung und Wiedergutmachung

Im Österreichischen Staatsvertrag zwischen Österreich und den vier Alliierten (USA, UdSSR, Frankreich und Großbritannien) vom 15. Mai 1955 wurde in Artikel 27 bestimmt, dass Jugoslawien „österreichische Vermögenschaften“, womit auch jene der deutschen Volksgruppen in Jugoslawien gemeint waren, auf seinem Territorium beschlagnahmen könne und Entschädigungen für die Enteigneten von der Republik Österreich zu leisten wären. Diese Regelung war von den alliierten Außenministern schon zuvor als Reparation an Jugoslawien beschlossen worden.

Die Republik Slowenien legte nach ihrer Unabhängigkeit mit dem „Entstaatlichungsgesetz“ 1991 unter anderem fest, dass eine Rückgabe von zwischen 1945 und 1963 verstaatlichtem Eigentum ausgeschlossen ist, sofern Entschädigung durch andere Staaten (hauptsächlich also Österreich) zu leisten ist.

Die Republik Serbien veröffentlichte am 31. Mai 2005 das „Gesetz über die Anmeldung und die Evidenz von enteignetem Vermögen“. Dies bedeutet noch keine Entschädigungszahlungen oder Restitution; zunächst will sich der Staat Serbien mit diesem Schritt einen Überblick über den Umfang allfälliger Entschädigungen verschaffen. Das eigentliche Restitutionsgesetz befindet sich derzeit noch in der Begutachtungsphase.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Thomas Casagrande: Die volksdeutsche SS-Division »Prinz Eugen«. Campus Verlag, Frankfurt 2003, ISBN 3-593-37234-7
  • Johann Wuescht: Jugoslawien und das Dritte Reich; eine dokumentierte Geschichte der deutsch-jugoslawischen Beziehungen von 1933 bis 1945. Seewald, Stuttgart 1969.
  • Klaus Schmider: Partisanenkrieg in Jugoslawien 1941-1944. Mittler Verlag, Hamburg 2002. ISBN 3-8132-0794-3
  • Petar Kačavenda: Nemci u Jugoslaviji 1918-1945. Institut za savremenu istoriju, Beograd 1991. ISBN 86-7403-037-8
  • Milan D. Ristović: Nemački novi poredak i jugoistočna evropa. Službeni glasnik, Beograd 2005. ISBN 86-7549-397-5
  • Theresia Moho: Marjanci. Eine Kindheit in Kroatien. Piper Verlag. ISBN 3492036082
  • Theresia Moho: Weil die Nacht keine Augen hat. Als Deutsche in Kroatien 1945-1955. Drava Verlag Klagenfurt, 2006. ISBN 385435469X

[Bearbeiten] Weblinks

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