Führerschein und Fahrerlaubnis
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Der Führerschein ist die Urkunde über die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland, beziehungsweise einer Lenkberechtigung in Österreich.
Die Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung, Fahrberechtigung) ist die behördliche Genehmigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Sie ist an einen bestimmten Fahrzeugtyp, die Fahrzeugklasse, gebunden: Wer die Fahrerlaubnis für eine Klasse besitzt, hat das Recht, ein Kraftfahrzeug dieser Klasse zu führen (Fahrerlaubnisklasse).
Die Fahrerlaubnis wird durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erteilt und ist an die Fahreignung und den Nachweis der Befähigung in Form einer Fahrprüfung (schweizerisch: Führerprüfung) geknüpft, in Deutschland nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), in Österreich nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) und dem Führerscheingesetz (FSG), in der Schweiz nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG).
[Bearbeiten] Allgemeine Regelungen
Sämtliche in den Ländern der europäischen Union einheitlich gültigen Regelungen zu Führerscheinklassen, sowie zur Entziehung und Neuerteilung von Fahrerlaubnissen finden sich in der "dritten Führerscheinrichtlinie" [1]. Die Richtlinie ist seit dem 19. Januar 2007 gültig, muss jedoch in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Sie führt wesentliche Neuerungen ein.
Die Begriffe Führerschein und Fahrerlaubnis werden in der Richtlinie parallel verwendet, eine Definition fehlt. Im Englischen wird für beides der Begriff ´driving license´ gebraucht.
Der EU-Führerschein trifft Regelungen, die künftig in der ganzen Europäischen Union und einigen assoziierten Staaten gelten. Er umfasst die EU-Fahrerlaubnisklassen für Krafträder, Kraftfahrzeuge unter und über 3½ Tonnen, sowie Anhänger, soweit sie den allgemein übliche Bauformen entsprechen. Sonderregelungen bleiben den nationalen Gesetzen vorbehalten.
Ein internationaler Führerschein (auch: zwischenstaatlicher Führerschein) ist eine befristete Erweiterung des EU-Führerscheins.
Der Führerschein hat eine inzwischen mehr als hundertjährige Geschichte. In der DDR wurde auch der Führerschein selbst als Fahrerlaubnis bezeichnet. Das Konzept einer Fahrerlaubnis – wie auch des Führerscheins – gibt es seit 1888 (Preußen), das der behördlichen Prüfung seit 1901 (Wien). Detailliert behandelt dies der Artikel Geschichte des Führerscheins.
[Bearbeiten] EU-Führerschein
Die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen berechtigen zum Führen bestimmter Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen. Die Fahrerlaubnisklassen sind seit der europäischen Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts am 1. Januar 1999 europaweit einheitlich und werden in allen EU-Ländern anerkannt. Auf der Rückseite befinden sich die sog. "Auflagen und Beschränkungen" (vgl. Schlüsselzahlen). Länderspezifische Unterklassen und Sonderregelungen sind in gewissem Umfang, etwa bei geringer Reichweite der Fahrzeuge, weiterhin zulässig.
[Bearbeiten] EU-Fahrerlaubnisklassen gemäß 3. Richtlinie
Der Grundsatz des stufenweisen Zugangs wird durch die neue Richtlinie festgeschrieben [1]. Jugendliche können - nach entsprechender Umsetzung in nationales Recht - bereits ab 14 Jahren nach einer theoretischen Prüfung den Führerschein der Klasse AM (Moped) erwerben. Nach einer weiteren theoretischen und praktischen Prüfung können sie mit 16 den Führerschein der Klasse A1 erwerben, der das Fahren von Leichtkrafträdern bis 125 Kubikzentimetern und maximal elf Kilowatt erlaubt. Die in Deutschland bislang gültige Sonderregelung der Beschränkung auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 Kilometern pro Stunde entfällt damit. Die Klasse A2, die für Krafträder bis 35 Kilowatt (derzeit 25 Kilowatt) gilt, könnte mit 18 erworben werden. Die Beschränkung der Leistung würde mit 21 Jahren in der Klasse A wegfallen. Für die höchste Klasse, den Motorradführerschein, muss ohne Fahrpraxis ein Alter von mindestens 24 Jahren gegeben sein. Jüngere Fahrer müssen mindestens zwei Jahre lang Erfahrung mit Klasse A2 nachweisen.
Klasse | Beschreibung | Erwerb | setzt voraus | schließt ein | Bemerkungen |
Kleinkrafträder (Mopeds) | |||||
AM | zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h | ab 15 Jahren | - | - | Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h. **) |
Krafträder *) | |||||
A1 | Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW | ab 16 Jahren | - | M | - |
A2 | Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind | - | - | M | |
A | Krafträder über 50 cm³ oder über 45km/h, auch mit Beiwagen. | ab 20 Jahren bei mind. zweijähriger Fahrpraxis der Klasse A2 | A2 | A1, M | Ab dem 24. Lebensjahr entfällt die Forderung der Fahrpraxis |
PKW | |||||
B | Kraftwagen bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und bis max. 8 Sitzplätze (ausgen. Fahrersitz) | ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren),Ab 18 Uneingeschränkt. | - | M, L, S | Anhänger bis 0,75 t zulässiges Gesamtgewicht oder als Zug bis 3,5 t Gesamtgewicht (zul. Gesamtgewicht d. Anhängers nicht größer als Leermasse d. Zugfahrzeuges) |
BE | Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zul. Gesamtgewicht (sofern Zug nicht unter Klasse B fällt) | ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren),Ab 18 Uneingeschränkt. | B | - | |
LKW | |||||
C | Kraftwagen über 3,5 t zul. Gesamtgewicht sowie bis max. 8 Sitzplätze (ausgen. Fahrersitz) | ab 18 Jahren | B | C1 | Anhänger bis 0,75 t zul. Gesamtgewicht, unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t Gewicht, befristet gültig |
C1 | Kraftwagen über 3,5 t zul. Gesamtgewicht bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht sowie bis max. 8 Sitzplätze (ausgen. Fahrersitz) | ab 18 Jahren | B | - | Anhänger bis 0,75 t zul. Gesamtgewicht, befristet gültig. |
CE | Last- und Sattelzüge | ab 18 Jahren | C | BE, C1E, D1E oder DE sofern D1 bzw. D vorhanden, T | siehe C |
C1E | Züge aus C1-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zul. Gesamtgewicht | ab 18 Jahren | C1 | BE, D1E oder DE sofern D1 oder D vorhanden | Züge bis 12 t zul. Gesamtgewicht (Zul. Gesamtgewicht d. Anhängers nicht größer als Leermasse d. Zugfahrzeuges), unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t Gewicht, befristet gültig |
Omnibusse | |||||
D | Omnibusse über 8 Sitzplätze (ausgen. Fahrersitz) | ab 21 Jahren | B | D1 | Anhänger bis 0,75 t zul. Gesamtgewicht, befristet gültig |
D1 | Omnibusse über 8 bis 16 Sitzplätze (ausgen. Fahrersitz) | ab 21 Jahren | B | - | siehe D |
DE | Züge aus D-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zul. Gesamtgewicht | ab 21 Jahren | D | BE, D1E, C1E sofern C1 vorhanden | befristet gültig |
D1E | Züge aus D1-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zul. Gesamtgewicht | ab 21 Jahren | D1 | BE, C1E sofern C1 vorhanden | Züge bis 12 t zul. Gesamtgewicht (Zul. Gesamtgewicht d. Anhängers nicht größer als Leermasse d. Zugfahrzeuges), befristet gültig |
Sonstige | |||||
S | Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis jeweils 45 km/h | ab 16 Jahren | Bis 50 ccm bei Fremdzündungsmotor, bis 4 kW bei Diesel- oder Elektrischem Antrieb, Leermasse bis 350 kg (ohne Akkus bei Elektrischem Antrieb). |
*) Als "Kraftrad" gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG. Als "dreirädriges Kraftfahrzeug" gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.
**) Begründung laut Richtlinie: Die Einführung von AM hat die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die jüngsten Fahrer zum Ziel, die am stärksten von Verkehrsunfällen betroffen sind.
[Bearbeiten] Führerscheine in der EU
Die rund 110 verschiedenen Führerscheinmodelle innerhalb der EU werden ab 2012 nach geltendem EU-Recht durch den einheitlichen europäischen Führerschein abgelöst [2]. Ab dann ist der EU-Führerschein bei der Neuausstellung verbindlich. Die alten Formulare gelten noch 26 Jahre weiter, erst dann wird ein Umtausch in den neuen Führerschein verpflichtend.
[Bearbeiten] Rechtsproblematik des EU-Führerscheins
Die alten Führerscheine behalten bis 2032 ihre Gültigkeit. Damit entfallen Kosten für einen „Zwangsumtausch“ bei Privatpersonen (ca. 30 Euro). Auch für die Mitgliedstaaten entfallen Kosten in zweistelliger Millionenhöhe.
Der EU-Führerschein greift unmittelbar in Rechtsbestände ein: Wer in Deutschland weiterhin einen Lastzug mit einem Zugfahrzeug von bis zu 7,5 t fahren will (neue Klasse C1E), bei dem der gesamte Zug über 12 Tonnen und bis zu 18,75 Tonnen wiegt (nicht abgedeckt von C1E), was er mit dem älteren Führerschein der Klasse 3 durfte, der muss sich spätestens bis zum Alter von 50 Jahren einen EU-Führerschein besorgen, weil er sonst dieses Recht verliert. Zudem muss er sich alle fünf Jahre einer ärztlichen Untersuchung stellen.
[Bearbeiten] Fälschungen, Führerscheintourismus
Der neue Führerschein wird nicht mehr unbefristet gelten, sondern jedes Land kann für sich entscheiden, ob es eine 10 bzw. 15-jährige Geltungsdauer einführt. Er soll fälschungssicher sein und neu ist auch, dass jedes Land verpflichtend im Heimatstaat des Bewerbers nachfragen muss, ob ihm dort die Fahrerlaubnis entzogen worden ist; damit will man den Führerscheintourismus unterbinden.
Jüngste Entscheidungen des EuGH haben ergeben, dass ein nach dem Entzug der Fahrerlaubnis zur Umgehung der MPU in einem europäischen Land erworbener Führerschein von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden akzeptiert werden muss, auch wenn der Betreffende – etwa aufgrund wiederholter Alkoholfahrten, nach deutschem Recht nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (vgl. Führerscheintourismus). Dies gilt jedoch nicht für die Zeit eines ausgesprochenen Fahrverbotes oder einer Fahrerlaubnisentzugs im Ursprungsland, obwohl auch diese Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde. Deutschland beruft sich derzeit in manchen Fällen auf das Rechtsmissbrauchsargument (Umgehung der MPU), dessen Bestand wird der Europäischen Gerichtshof prüfen, entsprechende Vorlagefragen liegen vor.
[Bearbeiten] Europäisches Fahrerlaubnisregister
Nach Ansicht von Fahrlehrern bedrohen derzeit bis zu 100.000 Personen mit gefälschten Führerscheinen die Sicherheit auf deutschen Straßen (vgl. Führerscheintourismus). „Es sind diejenigen, die mit massiven Alkohol- und Drogenproblemen jeden Preis zahlen, um an einen Führerschein zu kommen“, sagte der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF), Gerhard von Bressensdorf, bei einer Feier zum 100-jährigen Bestehen des Führerscheins. Dokumentenhandel gebe es vor allem in Tschechien und Polen. Diesem Problem, das sich aus der unüberschaubaren Vielfalt alter Fahrerlaubnisdokumente in Europa ergibt, soll durch den EU-Führerschein und ein einheitliches europäisches Fahrerlaubnisregister Einhalt geboten werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies kurzfristig realisiert wird.
[Bearbeiten] Internationaler Führerschein
In Nicht-EU-Ländern (außer z. B. Schweiz) wird oft ein Internationaler oder zwischenstaatlicher Führerschein benötigt. Er enthält alle Daten des normalen Führerscheins in verschiedenen Sprachen, und ist nur in Kombination mit diesem gültig. In Deutschland kann er bei der gleichen Stelle, Gemeinde oder Landratsamt, wie der normale Führerschein beantragt werden. In Österreich wird er von den Autofahrerclubs ÖAMTC oder ARBÖ ausgestellt. Um ihn zu beantragen, benötigt man allerdings einen EU-Führerschein (keinen alten von vor 1999). Er hat nur eine Gültigkeit von drei Jahren.
[Bearbeiten] Besondere Regelungen in Deutschland
Das Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutet nach deutschem Recht: „Unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte das Fahrzeug in Bewegung setzen oder in Bewegung halten.“[3], also das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als „ein Fahrzeug lenken“ bezeichnet wird. Dieses Führen bedarf einer Genehmigung seitens einer Behörde. In der erweiterten Rechtsprechung umfasst der Begriff, das Fahrzeug in betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Umdrehen des Zündschlüssels und Starten des Motors) oder das Abschleppen, Anschieben und Anschleppen, nicht aber etwa das reine Steuern beim Schieben oder das Sitzen im Fahrzeug ohne laufenden Motor. Beim Abschleppen aufgrund eines Notfalls benötigt der Führer des abzuschleppenden Fahrzeugs keinen Führerschein. Allerdings muss er mit dem Fahrzeug und der Bedienung vertraut sein. Außerdem gilt als Notfall nur die Strecke vom z. B. Unfallort zur nächsten Werkstatt, Tankstelle oder Parkplatz. Soll jedoch ein PKW lediglich von einem Ort zum anderen geschleppt werden, ohne dass ein Notfall vorliegt, ist nach den alten Führerscheinklassen die Klasse 2 erforderlich, da es sich dabei um ein mehr als 3-achsiges Gespann handelt. Nach den neuen Führerscheinklassen wird die Klasse BE oder C benötigt, da das zulässige Gesamtgewicht des "Anhängers" bzw. des abgeschleppten Fahrzeugs 750kg überschreitet.
Die Genehmigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht an den Besitz des Führerschein gebunden: Er ist der formelle Beleg für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis. Er ist aber beim Führen von Kraftfahrzeugen immer mitzuführen und auf Verlangen Berechtigten vorzulegen.
- Wer eine Fahrerlaubnis und einen Führerschein besitzt, seinen Führerschein aber während der Fahrt nicht bei sich trägt, begeht eine Ordnungswidrigkeit („Fahren ohne Führerschein“).
- Wer einen Führerschein besitzt, nicht aber die dazu gehörige Fahrerlaubnis (z. B. nach dem Entzug der Fahrerlaubnis), begeht beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Straftat („Fahren ohne Fahrerlaubnis“) und muss mit weitaus höheren Strafen rechnen.
- Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, aber keinen Führerschein, muss damit rechnen, dass sich die Feststellung der Fahrerlaubnis zeitaufwändig gestaltet.
Fahreignung wird bei Erteilung einer Fahrerlaubnis vorausgesetzt. Nur wenn Tatsachen bekannt sind, die die Fahreignung in Frage stellen, wird vor der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gefordert. Von der prinzipiellen Fahreignung zu unterscheiden ist die Fahrtauglichkeit, die den momentanen Zustand betrifft.
Mit der Übergabe des Führerscheins durch den Prüfer am Tag der Fahrprüfung gilt die Fahrerlaubnis als erteilt. Der Fahrprüfer übt mit dieser Handlung somit eine hoheitliche Funktion aus. Das zeitliche Zusammentreffen beider Ereignisse hat wesentlich zur allgemeinen Begriffsverwirrung beigetragen.
[Bearbeiten] Erteilungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist an Voraussetzungen gebunden.
Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis muss
- einen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.
- bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse sein (z. B. bei Klasse C wird Klasse B als Vorbesitz benötigt).
- das erforderliche Mindestalter für die beantragte Fahrerlaubnisklasse haben.
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein (körperlich, geistig und charakterlich).
- die Anforderungen erfüllen, die an sein Sehvermögen gestellt werden.
- in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen bzw. in Erster Hilfe ausgebildet worden sein.
- eine Fahrausbildung an einer Fahrschule im vorgeschriebenen Umfang absolvieren.
- seine Befähigung in einer Fahrerlaubnisprüfung nachweisen.
Außerdem darf er keine andere Fahrerlaubnis eines EU- oder EWR-Staates besitzen.
[Bearbeiten] Zusätzliche deutsche Fahrerlaubnisklassen
Klasse | Beschreibung | Erwerb | Voraus- gesetzte Klassen | Eingeschlossene Klassen | Bemerkungen |
Krafträder | |||||
M | Kleinkrafträder sowie Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm und 45 km/h. Ohne Beiwagen. | ab 16 Jahren | __ | __ | Kein Vermerk im Führerschein falls die Prüfung mit einem Automatik-Kraftwagen erfolgte. |
Landwirtschaft | |||||
L | Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h. | ab 16 Jahren | __ | __ | Mit Anhängern 25 km/h. |
T | Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h. | ab 16 Jahren | __ | M, L, S | Auch mit Anhängern, für 16- und 17-Jährige sind Zugmaschinen auf 40 km/h beschränkt. |
[Bearbeiten] Führerscheinklasse S
Seit dem 1. Februar 2005 dürfen Jugendliche ab 16 Jahren entsprechend einer EU-Regelung die neue Führerscheinklasse „S“ erwerben. Sie gilt für Leichtmobile und Quads; Leichtmobile sind dem Auto ähnliche Fahrzeuge, die allerdings maximal 350 kg wiegen dürfen (bei Elektrofahrzeugen gilt dieser Wert exklusive der Batterien) - Quads sind vierrädrige Fahrzeuge, die man sich als Motorräder mit vier statt zwei Rädern vorstellen kann.
Für alle Fahrzeuge, die mit der Führerscheinklasse „S“ bewegt werden dürfen, gilt, dass die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h betragen darf und außerdem bei Otto-Motoren der Hubraum nicht mehr als 50 cm³ betragen bzw. bei Diesel- oder Elektromotoren die Leistung 4 kW nicht übersteigen darf.
Die neue Führerscheinklasse hat im Zusammenhang mit den entsprechenden Fahrzeugen („Leichtfahrzeuge“) bei Politikern, Verkehrsexperten und Eltern gleichermaßen viele Fragen aufgeworfen und ist hoch umstritten. Besonders die „kleinen Autos“, die Leichtmobile, leiden unter gravierenden Sicherheitsmängeln. Wegen der gesetzlich geregelte Gewichtsgrenze verzichten viele Hersteller auf elementare Sicherheitsmerkmale wie steife Fahrgastzelle, Gurtstraffer und Airbag.
Tests des ADAC zeigen, dass die Insassen eines Leichtmobils bei einem Frontalcrash extremen Belastungen ausgesetzt sind. Selbst bei einem Zusammenstoß mit 40 km/h mit einem Kleinwagen (z. B. einem „leichten“ Renault Twingo, der doppelt so schwer wie das Leichtmobil ist), ergeben die Messwerte für den Fahrer im Bein- und Kopfbereich das höchstmögliche Verletzungsrisiko, im Bereich des Brustkorbes ein „hohes Verletzungsrisiko“.
Die Freiheit, die der Führerschein bietet, möchten insbesondere Jugendliche so früh wie möglich erleben. Jedoch sind die Anschaffungskosten solcher Leichtmobile (ca. 2.000-15.000 Euro) sowie die Kosten für den entsprechenden Führerschein (ca. 1.500 Euro) relativ hoch, sodass der „Kosten-Nutzen-Faktor“ besonders in Betracht gezogen werden sollte.
Derzeit gibt es Alternativen wie z. B. den Modellversuch des begleiteten Fahrens ab 17 Jahren.
[Bearbeiten] Führerschein mit 17 Jahren (Begleitetes Fahren)
Der Bundesrat hat mit seiner Entscheidung die Bundesregierung ermächtigt, bundeseinheitliche Regeln zu formulieren, die für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, zunächst nur zeitweise (Modellversuch). Inzwischen hat eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und des Straßenverkehrsgesetzes stattgefunden. Jedem einzelnen Bundesland obliegt nun die Entscheidung einer Durchsetzung von begleitetem Fahren.
Die Voraussetzung für den „Führerschein mit 17“ ist die individuelle Entscheidung eines jeden Bundeslandes darüber. Sofern der Wohnsitz in einem Land liegt, das diese Regelung durchgesetzt hat, ist eine Anmeldung an einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B prinzipiell mit 16½ Jahren möglich. Ebenso muss ein Fahrerlaubnisantrag beim zuständigen Amt gestellt werden - die Erziehungsberechtigten müssen diesem zustimmen. Wird der Antrag bewilligt (Regelfall) so kann mit der üblichen Führerscheinausbildung begonnen werden.
Bundesländer, in denen ein Führerschein mit 17 Jahren möglich ist:
Bundesland | Beginn des Führerschein mit 17 |
Baden-Württemberg | Ab Juli 2007 |
Bayern | September 2005 |
Berlin | Februar 2006 |
Brandenburg | Februar 2006 |
Bremen | Juni 2005 |
Hamburg | Juni 2005 |
Hessen | Oktober 2006 |
Mecklenburg-Vorpommern | November 2006 |
Niedersachsen | März 2005 |
Nordrhein-Westfalen | September 2005 |
Rheinland-Pfalz | November 2005 |
Saarland | Januar 2006 |
Sachsen | Februar 2006 |
Sachsen-Anhalt | Januar 2007 |
Schleswig-Holstein | Oktober 2005 |
Thüringen | März 2007 |
Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgelegt werden. Wird die Prüfung bestanden, erhält man eine Prüfbescheinigung mit einer Ausnahmegenehmigung zum Begleiteten Fahren.
Das Dokument ist in ganz Deutschland gültig, also berechtigt es auch zum Fahren in Bundesländern, die die Ausnahmeregelung nicht beschlossen haben. Mit dem Vollenden des 18. Lebensjahres kann die Prüfbescheinigung in eine normale Fahrerlaubnis umgetauscht werden, eine zusätzliche Prüfung ist nicht notwendig. Es kann allerdings auch noch drei Monate ab dem 18. Geburtstag mit der Prüfbescheinigung als Führerschein-Ersatz gefahren werden.
Bei jeder Fahrt muss eine der maximal fünf in den Antrag eingetragenen Begleitpersonen mitfahren. Als Begleitperson sind nur Personen zulässig, welche länger als fünf Jahre Inhaber der Fahrerlaubnis und mindestens 30 Jahre alt sind. Sie dürfen nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben.
Für Fahrer gilt - bis zur Einführung der Null-Promille-Grenze für Fahranfänger - die 0,3-Promille-Grenze für Alkohol, sowie absolute Drogenfreiheit. Die Promille-Grenze für Beifahrer ist je nach Bundesland unterschiedlich. Sie reicht von 0,3 Promille bis hin zu 0,5 Promille, beispielsweise in Rheinland-Pfalz. Die Begleitperson ist nicht der Fahrzeugführer - sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern nur als Berater mitfahren. Außerdem ist die begleitende Person nicht verpflichtet auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Es wird jedoch dazu geraten, da sonst die eigentliche Funktion des Führerscheins ab 17 verfehlt wird.
Bei einer Fahrt ohne eingetragene Begleitperson drohen ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro und vier Punkte im Verkehrszentralregister. Außerdem wird die Fahrerlaubnis entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro belegt.
Da die Begleitperson nicht in die Fahrzeugführung eingreifen darf, ist eine Ausrüstung des Fahrzeugs mit den von Fahrlehrern benutzten Hilfsmitteln (zum Beispiel Doppelpedale) nicht vorgesehen. Ein zusätzlicher Innenspiegel sowie Außenspiegel können sich jedoch als nützlich erweisen.
[Bearbeiten] Sonderfahrerlaubnisse
Zum Führen von bestimmten Fahrzeugen ist eine zusätzliche Berechtigung erforderlich:
- Fahrzeuge mit Gefahrgut
- Fahrer von PKW zur gewerblichen Personenbeförderung, wie Mietwagen, Taxen, Behinderten- und Krankentransportwagen, PKW im Linienverkehr, PKW zu Ausflugsfahrten oder PKW zu Ferienzielreisen brauchen eine zusätzliche (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung), sofern Fahrgäste befördert werden,
- Dienstfahrzeuge von Bund, Ländern und Bundeswehr (siehe auch Dienstführerschein der Bundeswehr)
In der gewerblichen Schifffahrt ist das Äquivalent hierzu das Befähigungszeugnis (Patent), in der sog. Sportschifffahrt die verschiedenen Sportbootführerscheine; in der Luftfahrt wird der Luftfahrerschein verlangt. Im Eisenbahnverkehr gibt es den Triebfahrzeugführerschein.
Bei der Bundeswehr gibt es folgende zusätzliche Klassen
- Klasse A
- Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 200 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW.
- Klasse F
- Teil- und Vollkettenfahrzeuge
- Klasse G
- gepanzerte Radfahrzeuge
- Klasse P
- Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als 8 jedoch nicht mehr als 16 Personen auf besonders zugelassenen Plätzen.
[Bearbeiten] Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge, die ohne eine Fahrerlaubnis („fahrerlaubnisfrei“) geführt werden dürfen, sind langsame Kraftfahrzeuge mit geringer „bauartbedingter“ Höchstgeschwindigkeit (bbH). Der Fahrer muss mit ihrer Bedienung vertraut sein. Ist ein Fahrer 15 Jahre und älter, wird dies vorausgesetzt (Ausnahme: Krankenfahrstuhl).
Folgende Kraftfahrzeuge sind fahrerlaubnisfrei:
- motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzig, Elektroantrieb, Leermasse max. 300 kg, zulässige Gesamtmasse maximal 500 kg, Breite maximal 110 cm, Heckmarkierungstafel) bis maximal 15 km/h bbH
- Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (z. B. Traktor) bis max. 6 km/h bbH mit bis zu zwei Anhängern
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Bagger) bis maximal 6 km/h bbH
- Flurförderfahrzeuge (zum Beispiel Gabelstapler) bis maximal 6 km/h bbH
- einachsige, von Fußgängern an Holmen geführte Zug- und Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Einachsschlepper)
- Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH) bis maximal 25 km/h bbH
Sonderbestimmungen für Mofas: Mofas sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbeln. Besondere Sitze für Kinder unter sieben Jahren dürfen nicht angebracht sein. Ein Mofa darf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen. Fahrerlaubnis und Führerschein sind nicht erforderlich. Die Prüfbescheinigung muss auf Verlangen zuständigen Personen ausgehändigt werden. Die Prüfbescheinigung ist jedoch entbehrlich, wenn der Fahrer eine Fahrerlaubnis besitzt oder vor dem 1. April 1965 geboren ist.
Eine Prüfbescheinigung wird nach Besuch eines Mofa-Kurses an anerkannten Schulen oder Fahrschulen und Ablegung einer theoretischen Prüfung ausgestellt. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre. Bei Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren muss der Fahrer mindestens 16 Jahre alt sein.
Mofas werden von Jugendlichen häufig zur Leistungssteigerung „frisiert“. Ein Kraftrad das die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt nicht als Mofa. Wer lediglich eine Prüfbescheinigung besitzt und ein frisiertes Mofa führt, das schneller als 25 km/h fährt, wird wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) oder Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) belangt.
Nach wiederholten Vorfällen dieser Art wird vielfach vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B eine MPU verlangt.
[Bearbeiten] Alte Klassen und Übergangsregelungen
Klasse | Klassen bis 1. Januar 1999 und Übergangsregelungen |
1 | Krafträder ohne Leistungsbeschränkung |
1a | Krafträder mit Leistungsbeschränkung (20 kW / 25 PS bzw. 27 kW / 35 PS) |
1b | Leichtkrafträder bis 125 (früher 80) cm³ Hubraum und max. 80 km/h (jetzt: A1 mit der Besonderheit, dass ab 18 Jahren keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr existiert). (1b gab es erst am 1. April 1980, vorher Klasse 4. Ab dem 1. April 1980 wurde Klasse 4 auf die unten genannten 50 cm³ Hubraum / 50 km/h eingeschränkt) |
2 | Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger |
3 | Kraftfahrzeuge bis max. 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und nicht mehr als drei Achsen |
4 | Kleinkrafträder bis 50 cm³ Hubraum und maximal 45 km/h (früher 50 km/h, noch früher 40 km/h) |
5 | Traktoren und Zugmaschinen |
Im Rahmen der Besitzstandswahrung behalten Führerscheine, welche einen weiteren Umfang (z. B. beim zulässigen Gesamtgewicht des zu fahrenden Zuges; vor dem 1. April 1980 war die Erlaubnis zum Führen von Leichtkrafträdern Teil der PKW-Führerscheinklasse) an Fahrerlaubnissen haben, ihre Gültigkeit, auch wenn neue gesetzliche Regelungen den Umfang der Fahrerlaubnisse für Neuerwerber des Führerscheines enger fassen. Für LKW-Fahrer (die alte Klasse 2) gibt es im Interesse der Verkehrssicherheit die Pflicht, die körperliche und geistige Tauglichkeit spätestens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der Straßenverkehrsbehörde nachzuweisen, anderenfalls erlischt die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der alten Klasse 2. Es ist im Übrigen stets bei der Neuausstellung eines Führerscheines (z. B. Umstellung auf EU-Führerschein, Ersatz bei Verlust) auf den richtigen Umfang der Fahrerlaubnisse zu achten, damit keine rechtlichen Nachteile entstehen.
[Bearbeiten] Besondere Regelungen in Österreich
Außer den prinzipiellen Regelungen im Rahmen des Führerscheingesetzes (FSG) über die Fahrerlaubnisklassen ist in Österreich seit 1. Juli 2005 (7. Führerscheingesetz-Novelle) das Vormerksystem („Punkteführerschein“) in Kraft. Außerdem gibt es den Probeführerschein (§ 4 FSG, 8. Führerscheingesetz-Novelle), der für Fahranfänger auf zwei Jahre befristet besonders strenge Regelungen trifft.
Die nachfolgenden Klassen sind rein nationale, das bedeutet, dass man im Ausland unter Umständen nicht mit solchen Fahrzeugen fahren darf. Die Genehmigung dafür ist von Gegenseitigkeitsabkommen zwischen den einzelnen Staaten abhängig.
[Bearbeiten] F Traktor und Arbeitsmaschinen
kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden, wird aber mit C1 oder C automatisch mit erworben. Traktor heißt in Österreich amtlich Zugmaschine.
Mit der Klasse F dürfen gelenkt werden:
- Zugmaschinen
- Motorkarren
- Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Transportkarren
jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h; weiters
- Einachszugmaschinen
- Sonderkraftfahrzeuge
Bezüglich des Ziehens von Anhängern im Rahmen der Klasse F siehe Absatz weiter unten!
[Bearbeiten] G Arbeitsmaschinen
gibt es seit 2003 nicht mehr. Sie ist in die Klasse F integriert worden.
[Bearbeiten] Sicherer Einsatzfahrer (SEF)
Ist die Vorraussetzung zum Lenken von (Einsatz)Fahrzeugen des Roten Keuzes in Österreich (u.U. mit Sondersignal und Blaulicht). Die Bestimmungen für die Ausbildung werden von den Bundesländern weitestgehend autonom festgelegt. Bei den nachfolgenden Angaben bez. Ausbildung handelt es sich also um Richtlinien. Generell müssen aber körperliche und geistige Vorraussetzungen erfüllt sein (die zu testen, der ausbildenden Bezirksstelle obliegt), der Anwärter muss die nötige Führerscheinklasse besitzen und muss zudem ausreichende Fahrpraxis nachweisen können. Im ersten Teil, einer theoretischen Ausbildung, sollen bereits im Zuge des Führerscheins erlernte Verkerhrsregeln aufgefrischt und ggf. Änderungen ins Bewusstsein gerufen werden. Hinzu kommt eine spezifische theoretische Ausbildung, in der das Fahren mit Sondersignal und Blaulicht, die, dem Zustand des beförderten Patienten angemessene, Fahrweise sowie die spezielle Fahrdynamik und Fahrzeugtechnik vermittelt werden. In der anschließenden praktischen Ausbildunsphase, werden neben der praktischen Ausführung der theoretisch Erlernten Grundlagen, spezielle Fahrmanöver und Übungsfahrten trainiert. Ein erweitertes Fahrsicherheitstraining (vergeichbar mit dem des Führerscheins) ist fakultativer, aber in aller Regel ebenfalls erfüllter, Bestandteil der Ausbildung. Der Erfolg der Ausbildung wird durch eine theoretische und praktische Prüfung belegt. Der ausgebildete SEF hat für regelmäßige Forbildung Sorge zu tragen und verliert seine Befugnis mit dem Erlöschen der zivilen Fahrerlaubnis. Für den Erwertb und die Ausführung der Tätigkeit als Einsatzfahrer ist die Abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung notwendig. Zum Lenken eines NEF muss zudem die abgeschlossene Notfallsanitäterausbildung vorhanden sein; zudem kommen für NEF-Faher nur hauptberufliche (also keine freiwilligen) Mitarbeiter in Frage.
[Bearbeiten] Feuerwehrführerschein
erleichtert das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. So ist das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen (das ist ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt ist; Zitat § 2 Absatz 1 Ziffer 28 KFG 1967) mit der Lenkberechtigung der Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein zulässig. Das bedeutet, dass man bereits mit vollendetem 18. Lebensjahr Feuerwehrfahrzeuge jeder Art, auch wenn dieses mehr als 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse aufweist oder ein Autobus ist, ohne zusätzliche Lenkberechtigung lenken darf. Besitzt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines eine Lenkberechtigung der Klasse B+E, dann ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzuegen der Klassen C oder D oder der Unterklasse C1 auch ohne Besitz der Klassen C+E oder C1+E oder D+E zulässig. Die Ausbildung liegt je nach Bundesland bei den einzelnen Feuerwehren oder bei den zuständigen Landesfeuerwehrverbänden, die auch den Führerschein ausstellen. In der Praxis ist in einigen Bundesländern aber ein Führerschein mindestens der Klasse C1 notwendig um einen Feuerwehrführerschein ausgestellt zu bekommen.
[Bearbeiten] Heereslenkberechtigung
Im Rahmen der internen Ausbildung des Bundesheeres können alle Führerscheinklassen erworben werden. Auf die heereseigene Ausbildung folgt eine heeresinterne Fahrprüfung, welche grundsätzlich der „zivilen“ Fahrprüfung gleicht; sie wird um einige militärische Kapitel und Fahrübungen ergänzt. Die Heereslenkberechtigung gilt nur auf Dauer der Heeresangehörigkeit und für Heeresfahrzeuge. Allerdings kann eine Heereslenkberechtigung problemlos in eine zivile Lenkberechtigung gleichen Umfanges umgetauscht werden.
[Bearbeiten] Mopedausweis
Der Mopedausweis ist für ein- und mehrspurige Motorfahrräder mit bis zu 50 Kubikzentimeter Hubraum und mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h gültig. Diese Kraftfahrzeuge werden in Österreich umgangssprachlich als Moped bezeichnet.
Mit einer Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten und der Absolvierung einer zusätzlichen praktischen Ausbildung im Ausmaß von 6 Unterrichtseinheiten kann der Ausweis mit dem 15. Geburtstag ausgestellt werden. Ohne diese praktische Ausbildung ist der Stichtag für die Ausstellung des Mopedausweises der 16. Geburtstag.
Vor der Ausstellung des Ausweises muss ein 8-stündiger Verkehrsunterricht in einer Fahrschule, bei einem Verkehrsclub oder im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht werden.
Soll der Ausweis einer Person ausgestellt werden, die noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet hat, ist eine theoretische Prüfung positiv zu absolvieren. Der Stoff ist auf 255 Fragen aufgeteilt; davon werden 24 per Fragebogen gestellt.
Diese Ausbildung bzw. Prüfung darf im Normalfall ein halbes Jahr vor dem Stichtag für die Ausstellung des Ausweises durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht wird. Die Prüfung wird bei Fahrschulen, Verkehrsclubs oder in Schulen und nicht bei Behörden abgelegt.
Dieser Ausweis mit einem speziellen Vermerk ist auch notwendig, um vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Microcar) sowie Quads bis zu 50 Kubikzentimeter Hubraum zu lenken. Dabei ist zusätzlich zu den oben angeführten Voraussetzungen eine eigene praktische Ausbildung mit einem Microcar/Quad in der Dauer von mindestens 6 Lektionen zu absolvieren. Sollte die theoretische Prüfung Voraussetzung für die Ausstellung des Mopedausweises sein, dann muss eine Zusatzprüfung positiv abgelegt werden. Dabei werden aus einem Fragentopf von 28 Zusatzfragen 7 gestellt.
Eine Lenkberechtigung (egal welche Klasse sie auch umfasst) ersetzt den Mopedausweis.
[Bearbeiten] Mopedausweis im Ausland - Gültigkeit
Der Mopedausweis gilt grundsätzlich nur in Österreich. Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Monaco, Marokko, Tschechien, und die Slowakei verlangen für das Fahren mit Motorfahrrädern von Österreichischen Staatsbürgern eine Lenkberechtigung der Klasse A (in Deutschland reicht auch Klasse B). Griechenland hingegen stellt das Lenken von Motorfahrrädern führerscheinfrei. In allen anderen Staaten, die das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 anerkannt haben, reicht der Österreichische Mopedausweis aus.
[Bearbeiten] Gefahrgutlenkerausweis
(eigentlich: Gefahrgutlenkerausweis, früher auch B6-Bescheinigung) ist zum Lenken von Fahrzeugen notwendig, die mit Gefahrgut beladen sind. Das Mindestalter ist das vollendete 24. Lebensjahr. Für Gefahrgut Klasse 1 (explosives) und Klasse 7 (radioaktives Material) ist eine zusätzliche Ausbildung notwendig, wie auch für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks. Die Gefahrgutausbildung führen neben besonders ermächtigten Fahrschulen auch Berufsausbildungsinstitute durch, wie z.B. WIFI, BFI oder ARC.
[Bearbeiten] Schulbuslenkerausweis
ist notwendig, um in Personenkraftwagen mit 9 Sitzplätzen (Kleinbussen) bis zu 14 Schulkinder befördern zu dürfen. Wird von den Bezirkshauptmannschaften (entsprechen den deutschen Landratsämtern/Stadtverwaltung) ausgestellt.
[Bearbeiten] Probeführerschein
Führerscheinneulinge haben in Österreich auch nach der Führerscheinprüfung Ausbildungseinheiten vor sich. Diese haben allerdings keinen Prüfungscharakter sondern dienen der Perfektionierung.
Diese weiterführenden Einheiten nennt man Mehrphasenausbildung:
Diese umfasst beim B-Führerschein zwei Perfektionsfahrten (2-4 bzw. 6-12 Monate nach der Prüfung) und ein Fahrsicherheitstraining (3-9 Monate nach der Prüfung). Für L17-Lenker entfällt die erste Perfektionsfahrt; der A-Führerschein erfordert nur das Fahrsicherheitstraining.
Einziges Kriterium, auf das man während der Autofahrt beachten muss, ist die 0,1‰-Grenze - weitere Beschränkungen sind während der "Probephase" nicht die Regel. Zusätzlich zur strengeren Alkoholgrenze haben A-Schein-Neulinge zu beachten, dass Motorräder mit mehr als 25 kW oder mehr als 0,16 kW/kg erst nach Ende der zweijährigen Probezeit gelenkt werden dürfen.
[Bearbeiten] Nicht-österreichische Lenkberechtigungen
[Bearbeiten] Aus Staaten, die Mitglied der EU oder des EWR sind
Eine solche Lenkberechtigung ist in Österreich uneingeschränkt gültig. Der Führerschein muss nicht umgetauscht werden. Allerdings ist zu beachten, dass das in Österreich festgelegte Mindestalter zum Lenken von Fahrzeugen einer bestimmten Klasse in jedem Fall einzuhalten ist, auch wenn im Heimatstaat ein niedrigeres Mindestalter gelten sollte.
Jedoch gibt es immer wieder bei Anhaltungen durch die Polizei differente Rechtsaufassungen. Demnach sollte um Diskussionen mit Beamten zu vermeiden eine Gesetzestext in Form einer Kopie mitgeführt werden. Österreichische Polizeibeamte gehen oft noch davon aus daß z.B. eine deutsche Fahrerlaubnis (Grau / Rosa) bei ständigem Aufenthalt in Österreich in einen österreichischen Führerschein umgeschrieben werden muss, dies ist jedoch nicht der Fall.
[Bearbeiten] Aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind
Personen, die ihren Hauptwohnsitz aus einem Nicht-EWR-Land nach Österreich verlegen, müssen ihre nicht-österreichische Lenkberechtigung (ihren nicht-österreichischen Führerschein) innerhalb von 6 Monaten in eine österreichische Lenkberechtigung umtauschen. Diese Frist kann auf Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden. Entweder wird die nicht-österreichische Lenkberechtigung direkt umgeschrieben oder es muss unter Umständen eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden.
Wird der Hauptwohnsitz nicht nach Österreich verlegt, dann darf mit einer ausländischen Lenkberechtigung, die von einer Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder des Genfer Übereinkommens über den Straßenverkehr erteilt wurde, bis zu 12 Monaten ab Eintritt in das österreichische Bundesgebiet gefahren werden, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist sichergestellt, dass Touristen mit ihrem heimatlichen Führerschein problemlos fahren dürfen.
Nähere Details zu diesem Thema können mit dem Weblink am Ende dieses Artikels abgerufen werden.
[Bearbeiten] Besondere Regelungen in der Schweiz
- Klasse B1
- Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg
- Klasse F
- Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
- Klasse G
- Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge
- Klasse M
- Motorfahrräder (Mofas), bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
[Bearbeiten] Umtausch des deutschen Führerscheins
Beim Umzug in die Schweiz behält der deutsche Führerschein ein Jahr seine Gültigkeit. Er muss spätestens dann in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden. Dabei können u. U. Klassen verlorengehen. Gemäß der schweizerischen Rechtsauffassung bezüglich des Abkommens mit Deutschland müssen die zuvor in Deutschland gültigen Klassen nach Rückkehr nach Deutschland wieder gewährt werden. So handhabt es umgekehrt auch die Schweiz mit Schweizern, die aus Deutschland in die Schweiz zurückkehren. Die Rechtsauslegung des deutschen Bundesverkehrsministeriums (2006) entspricht derjenigen der Schweiz, wonach der deutsche Führerschein, der ja auch als „unbegrenzt gültig“ (Klasse 3) ausgestellt wurde, bei Rückkehr nach Deutschland, wenn das beantragt wird, wieder Gültigkeit erlangt.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Geschichte des Führerscheins
- Fahrausbildung und Fahrprüfung
- Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- Themenliste Straßenverkehr
[Bearbeiten] Weblinks
Wiktionary: Führerschein – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
- EU-Führerschein
- bundesdruckerei.de - Sicherheitsmerkmale des EU-Kartenführerscheins.
- EU-Führerschein - Website zum Thema „Europäischer Führerschein“
- Vertiefung zum EU-Führerschein
- Erklärung der Schlüsselzahlen auf dem neuen EU-Führerschein
- Deutschland
- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung - Offizieller Vergleich Alter und Neuer Fahrerlaubnisklassen und das neue Führerscheinrecht vom Bundesministrerium Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung.
- BDP Sektion Verkehrspsychologie - Aktuelle Medienberichte
- Österreich
- BMVIT: Führerschein-Informationen (zB Führerscheingesetz)
- ÖAMTC: Verkehr & Strafen, Verkehrslexikon – Portalseiten zum Thema
- Schweiz
- Strassenverkehrführer des strassenverkehrsamt.lu
- Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51)
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ a b Dritte EU-Führerscheinrichtlinie
- ↑ VdTÜV-Ausstellung: Führerscheine in Europa - Von der Vielfalt zur Harmonisierung
- ↑ Eintrag Fahrzeug führen in Rechtswörterbuch.de - das große Online-Rechtswörterbuch & Rechtslexikon (8. Oktober 2006)