Feuerwehr in Deutschland
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Feuerwehr
in Deutschland
Notruf: 112
Personal
Aktive (ohne Jugend): |
1.119.295 |
Freiwilligenquote: | 94 % |
Frauenquote: | 5,7 % |
Jugendfeuerwehr: | 256.925 |
Stützpunkte
Gesamtanzahl: | 25.513 |
Aufteilung:
ca. 24.700 | Freiwillige Wehren |
X | Werkfeuerwehren |
X | Betriebsfeuerwehren |
100 | Berufsfeuerwehren |
2 | Pflichtfeuerwehren |
Einsätze
Gesamtanzahl: | 3.505.080 |
Aufteilung:
62,8 % | Berufsfeuerwehr |
32,7 % | Freiwillige Feuerwehr |
4,5 % | Werkfeuerwehr |
Die Feuerwehr ist in ganz Deutschland über die Notrufnummer 112 erreichbar. Der Verantwortungsbereich der Feuerwehren wird in Deutschland in der Landesgesetzgebung geregelt. Daneben kann die Feuerwehr als öffentliche Einrichtung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) auch im Rahmen der Amtshilfe für andere Behörden tätig werden.
Die Tätigkeiten und die Aufgaben eines einzelnen Feuerwehrmannes mit anderen im Verbund sind länderübergreifend in den Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV) festgelegt.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Geschichte
Die erste Berufsfeuerwehrwache in Deutschland wurde 1854 in der Großen Hamburger Straße 13/14, Berlin-Mitte, ihrer Bestimmung übergeben. Anfänglich zogen Pferdegespanne Kutschen, die um die Jahrhundertwende (siehe Industrialisierung) auf Automobilbetrieb umgestellt wurden.
Im Dritten Reich wurden 1933 alle preußischen Feuerwehren der Polizei unterstellt, hier hat sich dann die Bezeichnung Feuerlöschpolizei durchgesetzt (obwohl es diese Bezeichnung offiziell nicht gab). In einem Gesetz über das Feuerlöschwesen wurden dann 1938 alle Feuerwehren im Reich als eine Polizeitruppe direkt dem Reichsminister des Innern unterstellt. Berufsfeuerwehren wurden offiziell Feuerschutzpolizei genannt, die Freiwilligen Feuerwehren in die örtlichen Polizeitruppen integriert. Fortan waren die Feuerwehrfahrzeuge nicht mehr rot, sondern grün.
Ebenso wurde 1938 mit diesem Gesetz die heute verwendete Storz-Kupplung für Schläuche und Armaturen reichsweit eingeführt und die Normierung vereinheitlicht. Bis dahin verwendeten die Feuerwehren der einzelnen Länder unterschiedliche Normen, was eine Zusammenarbeit erschwerte.
[Bearbeiten] Gründung von Feuerwehren
Durch die beginnende Politikverdrossenheit Mitte des 19. Jahrhunderts (Biedermeier) und die sich bildenden Turnervereine entstanden auch um die 1850er die ersten Freiwilligen Feuerwehren. Diese nannten sich meist Freiwillige Rettungsschar oder – wie 1846 in Karlsruhe Pompier-Corps. In den USA wurden bereits im späten 17. Jahrhundert die ersten Feuerwehren ins Leben gerufen. Eine der ältesten Feuerwehren auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik ist die Feuerwehr der Kreisstadt Saarlouis (gegründet 1811) im heutigen Saarland.
Die Ausrüstungen dieser Scharen waren meist selbst bezahlt und bestanden aus nicht viel mehr als einer Uniform, Mützen und ein paar Stiefeln. Erst zu diesem Zeitpunkt setzten sich der Einsatz von technischem Gerät (wie Spritzen des Ingenieurs Karl Metz) und geübte Methoden von Brandbekämpfung und Logistik durch. Hier war Christian Hengst aus Durlach Wegbereiter.
Durch die sich entwickelnde Industrialisierung Ende des 18. Jahrhunderts in Europa stieg die Gefahr durch Großbrände in den Industrieanlagen erheblich. Auch durch die Verschärfung der sozialen Frage stieg die Brandgefahr, da durch die beschränkten Platzverhältnisse in den Wohnungen der Arbeiter die Brandgefahr durch Öfen und Feuerstellen erheblich stieg.
Anfang der 1870er bildeten sich in den Betrieben und Firmen freiwillige Fabrikfeuerwehren, die meist von den Fabrikbesitzern unterstützt und finanziert wurden.
Bis zum Ende der 1920er Jahre gab es ein ähnlich vielfältiges Feuerwehrleben, wie es dies heutzutage gibt.
Da jede Gemeinde dazu verpflichtet ist für den Brandschutz zu sorgen ist es bereits vorgekommen, dass, wenn sich nicht genug freiwillige Helfer fanden, Bürger zur "Freiwilligen Feuerwehr" befohlen wurden. Dies ist in etwa mit der Schöffenpflicht vergleichbar.
[Bearbeiten] Feuerwehr in der Zeit des Nationalsozialismus
In der Zeit des Nationalsozialismus verkündete die nationalsozialistische Regierung in Preußen am 28. Dezember 1933 das Gesetz über das Feuerlöschwesen (FLG – Feuerlöschgesetz), das mit Wirkung vom 1. Januar 1934 in Kraft trat. Vielerorts wurde dieses Gesetz als ein wesentlicher Schritt zur Vereinheitlichung des Feuerlöschwesens in Preußen begrüßt. Das in Folge des im Jahre 1931 erlassenen Polizeiverwaltungsgesetzes zur Neuregelung des Feuerlöschwesens wurde sogar als notwendig begriffen, um bestehende Regelungslücken im Recht des Feuerlöschwesens zu schließen. Die Feuerwehren wurden bereits durch das Feuerlöschgesetz zum Werkzeug eines Krieges instrumentalisiert.
Das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 bildete den Schlussstein für die seit 1933 von den Nationalsozialisten durchgeführte Einbindung des deutschen Feuerlöschwesens in die Polizei, so entstand in Deutschland die Feuerschutzpolizei. Nur vierzehn Tage nach den Pogromen an der jüdischen Bevölkerung, im Verlaufe der von den Faschisten neben anderen Grausamkeiten auch die Synagogen in Schutt und Asche gelegt wurden, erließ die nationalsozialistische Reichsregierung ein Reichsfeuerlöschgesetz. Dieses Reichsfeuerlöschgesetz wurde in der Präambel unter anderem mit der wachsenden Bedeutung des Feuerlöschwesens für Verteidigungszwecke und den Luftschutz begründet.
Die Präambel betont den beherrschenden Herrschaftsgrundsatz des Nationalsozialismus, das so genannte Führerprinzip. In einer reichseigenen geführten Polizeitruppe, zu der nun auch die Feuerwehren zu zählen waren, wurde diesem Führungsprinzip eine besondere Bedeutung zugemessen. Die Entscheidungen wurden ausschließlich von den Vorgesetzten (Führern) ohne Mitwirkung der Untergebenen getroffen.
Ihre Kompetenzen waren rechtlich nicht festgelegt und sie unterlagen keiner Kontrolle. Eine besondere Bedeutung für die Diktatur kam der Polizei zu. Das nationalsozialistische Deutschland als faschistische Diktatur griff auch auf die Herrschaftsinstrumente des Polizeiapparates zurück. Alle Bereiche öffentlicher Dienstleistungen wurden in den Polizeistaat aufgesogen, in dessen Verlauf auch der organisierte Brandschutz als Polizeiaufgabe bezeichnet wurde.
[Bearbeiten] Feuerwehr in der Nachkriegszeit
Nach den Jahren des Hitlerfaschismus, mit dessen bitteren Hinterlassenschaften galt es auch für die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren, den Schutz des Verbliebenen und des neu Entstehenden unter erschwerten Bedingungen zu sichern. In der Erkenntnis, dass ihnen jetzt die Früchte ihrer Arbeit, an welchem Platz auch immer, selbst zugute kommen, wurden sie mit den damals ausweglos scheinenden Schwierigkeiten fertig. Die wenigen verbleibenden Feuerwehrleute versuchten, mit Genehmigung der Besatzungsmacht den Feuerschutz wieder aufzubauen. Verschlepptes Gerät tauchte wieder auf, die Besatzungsmacht gab später aus ihren Beständen Geräte an die Feuerwehren. Von einem Fall kann ich berichten, es sind schon 70 Jahre her, "klauten" die Feuerwehrleute bei Nacht und Nebel eine Motorpumpe von einem Kanalschiff, um für den nächsten Einsatz gewappnet zu sein. Aller Anfang war schwer, die Gemeinden und Städte hatten kein Geld und es war auf dem Markt keinerlei Gerät aufzutreiben. Als die Währungsreform in Kraft trat, war plötzlich alles zu kaufen, auch die Gemeinden hatten wieder Geld, die Altschulden waren vor der Geldentwertung beglichen.
[Bearbeiten] Feuerwehr in der DDR
[Bearbeiten] Brandschutz in der Aufbauphase der DDR
Die ersten gesetzgeberischen Maßnahmen der DDR auf dem Gebiet des Brandschutzes betrafen den betrieblichen Brandschutz. Aufgrund des 8. Artikels der Brandschutzverordnung vom 28. August 1949 wurde mit der ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Brandschutzwesen vom 15. September 1950 die Betriebe in der DDR zur Abwendung von drohenden außerordentlichen Brandgefahren und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der DDR einer besonderen Überwachung unterstellt. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung galt jede betriebswirtschaftliche Einheit von beweglichem und unbeweglichem, volkseigenem und privatem Eigentum, unabhängig von Art und Größe. Der Anwenderbereich ist in dieser Brandschutzvorschrift unbestimmt. Tatsächlich unterfielen dieser Regelung nahezu alle landwirtschaftlichen und sonstigen gewerblichen Unternehmen in der DDR. Anlass für den Erlass dieser Brandschutzvorschrift war das Interesse der DDR-Regierung, die Grundlagen für die Schaffung ihres „Arbeiter- und Bauernstaates“ zu sichern. In Folge dieser Zielsetzung glaubte man, die Produktion in der DDR besonders vor Sabotageakten schützen zu müssen, was indirekt aus der Präambel dieser Brandschutzvorschrift deutlich wird.
Die Regelung des betrieblichen Brandschutzes vom September 1950 fällt in die Zeit der ersten wirtschaftlichen Weichenstellungen der DDR.
Auf der 2. SED- Parteikonferenz vom 9. bis 12. Juli 1952 beschlossen ihre Delegierten einstimmig, dass „der Aufbau des Sozialismus zur grundlegenden Aufgabe in der Deutschen Demokratischen Republik geworden ist.“ Am 23. Juli 1952 wurden in der DDR die Länder aufgelöst und die Republik wurde in vierzehn Bezirke gegliedert. Parallel dazu wurden zu Beginn des Jahres 1953 die Gebietskörperschaften in so genannte örtliche Organe der Staatsgewalt umgewandelt, wodurch die kommunale Selbstverwaltung durch Gemeinden und Landkreis in der DDR restlos beseitigt wurden und damit die Voraussetzungen für das stalinistische Herrschaftsprinzip des „demokratischen Zentralismus“ geschaffen waren. In dem Strukturprinzip wurde 1956 das Brandschutzwesen eingeschlossen und in die Verwaltung der Deutschen Volkspolizei eingegliedert. In der DDR war in dieser Zeit nach eigenem Selbstverständnis die revolutionäre Periode noch nicht abgeschlossen.
Am 18. Januar 1956 verkündete die DDR ihr erstes Brandschutzgesetz: Das Gesetz zum Schutze gegen Brandgefahren. Dieses Brandschutzgesetz fällt in die Ära der Modernisierung der DDR, die von dem zweiten Fünfjahresplan für die Jahre 1956 bis 1960 geprägt wurde und im Zeichen einer Schrittweisen Mechanisierung und Automation industrieller Produktionsprozesse stand. In diese Epoche fiel auch die Planung und der Bau von Kernkraftwerken in der DDR und die raschen Entwicklungen. Mit dem Brandschutzgesetz von 1956 ist dann auch der Beginn der Modernisierung des Brandschutzes in der DDR festzustellen.
Die Präambel des Gesetzes verdeutlicht den Standort des Brandschutzes in dieser Zeit:
- Zentrale Brandschutzorgane: Dazu gehörten die Hauptabteilung Feuerwehr in der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei; die Abteilung Feuerwehr in den Bezirksbehörden Deutsche Volkspolizei mit den ihnen direkt unterstellten Brandschutzinspektionen und die Abteilungen Feuerwehr in den Volkspolizeikreisämtern mit den ihnen unterstellten Brandschutzinspektionen und Feuerwehrkommandos.
- Örtliche Brandschutzorgane: Dazu gehörten in den Städten und Gemeinden sowie Einrichtungen: Die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Brandschutzverantwortlichen sowie andere mit Brandschutz beauftragten Personen.
- Betriebliche Brandschutzorgane: Dazu gehörten die in den Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben, Verwaltungen und sonstigen Einrichtungen eingerichteten Berufsfeuerwehren, Freiwilligen- und Pflichtfeuerwehren sowie brandschutzverantwortlichen und die vom Brandschutz beauftragten Personen.
Mit dem Gesetz zum Schutze von Brandgefahren gingen auch vom Namen her die kommunalen Berufsfeuerwehren unter, diese erhielten nun die Bezeichnungen Abteilung Feuerwehr, Brandschutzinspektionen und Feuerwehrkommandos, und waren somit vollkommen verstaatlicht.
Die Zentralen Brandschutzorgane wurden durch das Gesetz zum Schutze vor Brandgefahren ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen oder anzuordnen, um von der Gesellschaft, Einzelpersonen oder der Volkswirtschaft durch Brände oder andere öffentliche Notstände eingetretenen Gefahren abzuwehren. Weil Aufgaben und Befugnisse in diesem Gesetz unscharf formuliert und nahezu unbegrenzt auslegbar waren, wurden die Feuerwehren zum Instrument politischer Willkür. Deutlich wird dies auch an dem Begriff des öffentlichen Notstandes. Vom gesetzlichen Wortlaut her kam auch der Einsatz der Feuerwehren bei inneren Notständen in Betracht, die beispielsweise durch Streiks oder Aufstände hervorgerufen werden konnten. Die staatlichen Feuerwehren wurden diesem Sinne dann auch beim Bau der Berliner Mauer am 13. August 1961 eingesetzt, um die Grenzstreifen von Hindernissen frei zu räumen. Zweifelsfrei handelt es sich hierbei nicht um Aufgaben, die von Feuerwehren zu erledigen gewesen wären.
Mit der Verordnung über die Statuten der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren der örtlichen und betrieblichen Brandschutzorgane vom 14. Januar 1959 wurden die Aufgaben, die organisatorischen Strukturen, die Rechte und Pflichten der Angehörigen dieser Feuerwehr näher geregelt. Auf Kreisebene wurden bereits Katastropheneinheiten gebildet, die sich aus einem Katastrophenbauzug bzw. -löschzug und eine Spezialgruppe zusammensetzten.
Aufgrund des Gesetzes zum Schutze vor Brandgefahren wurde am 16. Januar 1961 die erste Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz verkündet, die „Verantwortlichkeiten im betrieblichen Brandschutz“ festlegen wollte. Hervorzuheben ist, dass diese Durchführungsbestimmung betriebsspezifische Brandschutzanordnungen, Feuerwehrlagepläne und eine Meldepflicht von Bränden und Explosionen vorschieben. Die betrieblichen Feuerwehren mit hauptamtlich aufgestelltem Personal (Berufsfeuerwehren) konnten zudem den Status eines Feuerwehrkommandos erhalten und damit ein staatliche Einrichtung werden. Die Ausrüstung dieser Feuerwehren hatte dann das Ministerium des Inneren zu übernehmen.
Mit dem Beginn der Führung der DDR durch Erich Honecker begann sich der Lebensstandard zu heben und mit außerordentlicher Kraft wurde versucht, die bereits begonnene Modernisierung der Wirtschaft zu forcieren. Mit dem Willen zum Wirtschaftswachstum und zur Sicherung der Volkswirtschaft ist auch die Verkündung des Gesetzes über den Brandschutz in der DDR (Brandschutzgesetz) vom 19. Dezember 1974 verbunden. Diesem Brandschutzgesetz fehlte jeder präambelhafte Hinweis auf die besondere historische Situation. Stattdessen wurde in seinem 1. Artikel eine Definition und eine Aufgabenbeschreibung des Brandschutzgesetzes vorgenommen.
[Bearbeiten] Feuerwehr in der Bundesrepublik
In der Bundesrepublik Deutschland liegt das Feuerwehrwesen in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Während technische Ausstattung und Ausbildung aufgrund bundeseinheitlicher Feuerwehr-Dienstvorschriften und Normen nahezu einheitlich sind, ergeben sich hinsichtlich Organisation und Finanzierung zahlreiche Unterschiede. Von daher ist es nahezu unmöglich, von der „Feuerwehr in der Bundesrepublik“ zu sprechen. Es ist vielmehr erforderlich, die Feuerwehr in den einzelnen Bundesländern zu betrachten.
Dachverband ist jedoch der Deutsche Feuerwehrverband, der seinen Sitz zunächst in Bonn-Bad Godesberg hatte, ab 2005 jedoch in Berlin-Mitte zu finden ist.
Die Anfänge des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) sind auf den Ulmer Feuerwehrkommandanten Conrad Dietrich Magirus zurückzuführen, der am 10. Juli 1853 mit öffentlicher Aufforderung die Feuerwehren des Landes zu einer Versammlung nach Plochingen zusammenrief mit dem Ziel, einen Verein zu gründen. Das ungeordnete Nebeneinander einer großen Zahl von Freiwilligen Feuerwehren weckte das Bedürfnis nach gegenseitigem Erfahrungsaustausch.
Einen radikalen Eingriff in Aufbau und Struktur der Feuerwehren gab es in der Zeit des Nationalsozialismus mit dem Gesetz über das Feuerlöschwesen. Auf Weisung des Reichsinnenministeriums stellte der Verband 1938 seine Tätigkeit ein. Die Neugründung nach dem 2. Weltkrieg erfolgte am 12. Januar 1952 in Fulda (Hessen). Seit Ende 1990 gehören auch die Landesfeuerwehrverbände der fünf neuen Bundesländer dem Deutschen Feuerwehrverband an.
Die Feuerwehrverbände der 16 Bundesländer sowie die Bundesgruppen Berufsfeuerwehr und Werkfeuerwehr bilden den Deutschen Feuerwehrverband.
Zu den Aufgaben des DFV gehören:
die Interessenvertretung der Feuerwehren auf Bundes-, EU- und internationaler Ebene, die Förderung des Brand-, Umwelt- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfeleistung sowie des Rettungsdienstes, der Ausbau der internationalen Zusammenarbeit, die Betreuung und Förderung der Jugendfeuerwehren, die Öffentlichkeitsarbeit, die Förderung der Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die Ehrung und Auszeichnung verdienter Personen sowie die Aus- und Fortbildung.
[Bearbeiten] Feuerwehr in Bayern
Das Feuerwehrwesen in Bayern ist im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) geregelt. Demnach ist der Brandschutz eine kommunale Pflichtaufgabe, nach der die Gemeinden verpflichtet sind, Feuerwehren aufzustellen und zu unterhalten. Für die Investitionen (Beschaffung von Fahrzeugen und Neubau von Gerätehäusern) vergibt das Land Bayern an die Kommunen nach Maßgabe des Haushaltes Zuschüsse.
[Bearbeiten] Ausbildung & Dienst
Da die Feuerwehren einerseits effektiv und professionell arbeiten sollen, andererseits auch der Selbstschutz nicht zu kurz kommen darf, ist eine gute Ausbildung notwendig. Deshalb müssen Lehrgänge, Übungen und Dienste von den Feuerwehrleuten besucht werden. Der größte Teil der Ausbildung erfolgt in der eigenen Feuerwehr. Die weiterführenden Aus- und Weiterbildungen werden aber bei Stützpunktwehren oder in so genannten Feuerwehrschulen durchgeführt. Diese richten sich nach den entsprechenden Feuerwehrdienstvorschriften. Außerdem muss eine körperliche und geistige Eignung vorhanden sein. Diese kann je nach Gesetzeslage durch ärztliche Tests und Untersuchungen festgestellt werden.
Durch die verstärkte Technisierung der gesamten Gesellschaft ist die Art der Einsätze wesentlich komplizierter geworden. So werden immer mehr Spezialisten benötigt. Aus diesem Grund bilden sich in manchen Feuerwehren Schwerpunkte heraus, wie zum Beispiel im Chemiebereich oder im Strahlenschutz. Diese Feuerwehren können andere mit Fachleuten unterstützen.
Der aktive Dienst kann in einigen Ländern schon mit 16 Jahren beginnen, in anderen Ländern erst ab 18 - wobei der Einsatz als Atemschutzgeräteträger, sprich die Möglichkeit zum Innenangriff grundsätzlich erst mit 18 besteht. Da der Dienst körperlich sehr viel abverlangt, gibt es auch bei Freiwilligen ein bestimmtes Höchstalter. Meist endet er mit dem Erreichen des 60. oder 65. Lebensjahres.
Der Übungsbetrieb ist nicht leicht durchzuführen. Die Übungssituationen sollten möglichst realistisch sein, doch findet man nicht so leicht Übungsobjekte, die man einfach anzünden, oder Fahrzeuge, die man einfach zerschneiden kann. Noch schwieriger wird es, wenn es um Menschenrettung geht. So bleibt jede Übung nur ein Trockentraining, das den Feuerwehrleuten in Fleisch und Blut übergehen muss, um im Ernstfall richtig entscheiden zu können. Nur in sehr wenigen Fällen können sogenannte Heißübungen durchgeführt werden; diese sind jedoch sehr wichtig um Feuerwehrpersonal an den Umgang mit dem Feuer zu gewöhnen.
Da auch sehr viel theoretisches und rechtliches Wissen abverlangt wird, finden zusätzlich zu den zahlreichen praktischen Übungen auch Unterrichtseinheiten statt, in der Regel im Winter.
Als ein Relikt aus früheren Zeiten werden bis heute teilweise Feuerwehrleistungsbewerbe durchgeführt bei denen Aufgaben zu bewältigen sind die mit moderner Feuerwehrarbeit nur noch am Rande zu tuen haben.Manche Feuerwehren betreiben diese Historischen Wettbewerbe als Haupttätigkeit und erlangen dabei Werte die schon nahe dem Leistungssport liegen. Sie werden bis zu Weltmeisterschaften durchgeführt.
[Bearbeiten] Zahlen
Berufsfeuerwehr | Pflichtfeuerwehr | Freiwillige Feuerwehr | Jugendfeuerwehr | Werk-/ Betriebsfeuerwehr | |
Anzahl der Feuerwehren | 100 (Liste) | 2 | 22.274 | 17.545 | 917 |
---|---|---|---|---|---|
Anzahl der Mitglieder | 27.603 | ca. 50 | 1.055.255 | 261.445 | 31.255 |
- ↑ Zahlen für 2004 - Quelle: Feuerwehr-Jahrbuch 2005/06
[Bearbeiten] Siehe auch
- Bundeswehr-Feuerwehr
- Feuerwehr
- Portal:Feuerwehr
- Portal:Hilfsorganisationen/Themenliste Feuerwehr
- Feuerwehr in der Schweiz
- Feuerwehr in Österreich