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Heilpraktiker - Wikipedia

Heilpraktiker

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Tätigkeitsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz von 1939 eine staatliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz.

In Österreich ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den Ärzten vorbehalten, die Ausübung des Berufes des „Heilpraktikers“ sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz bzw. das Ausbildungsvorbehaltsgesetz verboten und strafbar. Diese Regelung wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof geprüft und als EU-rechtskonform bestätigt.

In der Schweiz ist die offizielle Berufsbezeichnung im Kanton Appenzell-Ausserrhoden Heilpraktiker, im Kanton Baselland Naturarzt, in den Kantonen Graubünden, Thurgau, Schaffhausen und St.Gallen Naturheilpraktiker. Im Gegensatz zu Deutschland dürfen in der Schweiz keine invasiven Eingriffe vorgenommen werden.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Die Geschichte des Heilpraktikers

[Bearbeiten] Vor dem Zweiten Weltkrieg

Die historischen Wurzeln für den Berufsstand des Heilpraktikers liegen in der Erfahrungsheilkunde, die zurückführt auf das gesamte Spektrum der alten Medizin (Imhotep, Hippokrates, Galen, Hildegard von Bingen, Paracelsus, Kneipp etc.) bis hin zur Heilkunde der Schamanen, Druiden und Medizinmänner.

Eine institutionalisierte ärztliche Ausbildung gab es in Europa erst mit der Entwicklung der Ärzteschule von Salerno im 10./11. Jahrhundert. Kaiser Friedrich II. machte im Jahr 1221 (nach anderen Quellen: 1224) das Bestehen einer Prüfung vor der medizinischen Fakultät in Salerno zur Bedingung für die Zulassung als Arzt und erließ 1241 das Edikt von Salerno, welches die Berufe des Arztes und des Apothekers trennte und das Studium, die Prüfung und die Bezahlung des Arztes regelte. In Deutschland gab es vor dem 14. Jahrhundert keine Universitätsausbildung für Ärzte. Im Jahr 1348 wurde von Karl IV. in Prag die Deutsche Universität gegründet, welche auch eine medizinische Fakultät hatte.

Im 14. Jahrhundert findet man im deutschsprachigen Raum auch erste Verbote der ärztlichen Tätigkeit für nichtapprobierte Heiler. 1851 wurde in Preußen das Kurierverbot erlassen, was bedeutete, dass jemand, der keine Approbation besaß, die Heilkunde nicht ausüben durfte. In Deutschland wurde im Jahr 1869 im Norddeutschen Bund die allgemeine Kurierfreiheit eingeführt. Die übrigen deutschen Länder folgten bis zum Jahr 1873. Die Kurierfreiheit, die auch Nicht-Ärzten die Ausübung der Heilkunde gestattete, wurde im übrigen auf Betreiben der Ärzte initiiert, die damit eine Befreiung vom Kurierzwang erreichen wollten. Die Heilkundigen organisierten sich nach und nach in Vereinen, so wurde 1888 der Verein Deutscher Magnetopathen gegründet. Es folgen dann Vereinsgründungen von Kneipp-Heilern und Schüßler-Heilern, aus denen der Kneippverein und der Biochemische Bund entstanden.

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts versuchten ärztliche Standesorganisationen, die Kurierfreiheit mit einer Reihe von Gesetzesanträgen einzuschränken, hatten im Reichstag aber keinen Erfolg. Nach dem 1. Weltkrieg organisierten sich die Heilkundigen/Heilpraktiker neu. 1920 wurde der „Verband der Heilkundigen Deutschlands“ in Dresden gegründet, der ab 1925 seinen Sitz in Essen hatte. 1928 entstand daraus der „Großverband der Heilpraktiker Deutschlands“. 1931 hatten sich schon 22 Heilpraktikerorganisationen etabliert, was zwar eine große Organisationsvielfalt darstellte, aber die berufspolitische Stärke nicht gerade förderte. 1933 wurde vom nationalsozialistischen Reichsministerium des Innern der Heilpraktiker Ernst Heinrich als Kommissar der Heilpraktikerverbände eingesetzt. Im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung wurden alle Heilpraktikerverbände zwangsweise dem „Heilpraktikerbund Deutschlands“ angegliedert. Die Mitgliedschaft sowie die Aus- und Fortbildung wurden straff reglementiert.

Im August 1933 erscheint erstmals als Verbandsorgan die Zeitschrift „Der Heilpraktiker“, die heute mit der „Volksheilkunde“ als Organ des FDH-Bundesverbandes etabliert ist.

1934 trat Ernst Heinrich von seinem Amt zurück, der Nachfolger wurde Ernst Kees. In „Der Heilpraktiker“ wird die Struktur und die Aufgabe des Heilpraktikerbundes folgendermaßen beschrieben: „Gemäß dem Führergrundsatz geht die gesamte Initiative im Heilpraktikerbund Deutschlands von dessen Bundesleiter, Parteigenosse Ernst Kees, aus. Alle Mitarbeiter sind daher vorwiegend ausführende Organe des Bundesleiters ... . Der Bundesleiter wurde Ende März 1934 auf Vorschlag des Stellvertreters des Führers vom Reichsinnenminister ernannt. Dabei wurde ihm von Regierung und Staat die Aufgabe übertragen, den Heilpraktikerbund von allen unbrauchbaren und unzuverlässigen Elementen, die für den neuen Staat untragbar erschienen und deren Ausmerzung im Interesse der Volksgesundheit liegt, zu bereinigen ... .“

1936 wurde der Heilpraktiker als freier Beruf anerkannt und erhielt die Befreiung von der Umsatzsteuer. 1937 verkündete der Reichsärzteführer Dr. Wagner, dass Kurierfreiheit und Nationalsozialismus zwei unvereinbare Dinge seien, und schon 1938 wurde der Entwurf eines Heilpraktikergesetzes erstellt.

Am 17. Februar 1939 wurde das Heilpraktikergesetz (HPG) mit seiner Ersten Durchführungsverordnung (1. DVO) verkündet. Trotz der Regelung des Berufes war das Heilpraktikergesetz von vornherein als Aussterbegesetz für den Berufsstand des Heilpraktikers geplant gewesen, wobei es eine geheime Absprache zwischen Naziführung und Reichsärztekammer gegeben haben soll. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes wird dies z. B. in § 2 deutlich: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.“. Über die besonders begründeten Ausnahmen hatte dann die Nazi-Standesorganisation zu entscheiden. Auch der § 4, der die Ausbildung verbietet, ist interessant: „Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder sie zu unterhalten.“ In der 1. Durchführungsverordnung wurde den Antragstellern in § 1 nur eine Frist bis zum 1. April 1939 eingeräumt, um sich zur Erlaubniserteilung anzumelden. In § 2 wurde die Erlaubnis neben den bekannten Ausschlüssen auch nicht erteilt, „wenn er (der Antragsteller) oder sein Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist, ...“ oder „wenn er nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist“. Vor der Entscheidung über den Antrag war im übrigen die Deutsche Heilpraktikerschaft anzuhören.

Am 12. Mai 1939 erhielt der „Heilpraktikerbund Deutschlands – Reichsverband“ den Namen „Deutsche Heilpraktikerschaft“ mit Sitz in Berlin. Vom 19.–21. Mai 1939 fand die 1. Reichstagung der Deutschen Heilpraktikerschaft statt. Die Zweite Durchführungsverordnung (2. DVO) zum HPG führte zur Schließung der Heilpraktikerschulen und machte jede weitere Ausbildung unmöglich. 1943 erfolgte dann das Verbot aller Fachfortbildungen für Heilpraktiker.

[Bearbeiten] Nach dem Zweiten Weltkrieg

1946 wurde Heilpraktiker Carl Moser aus München als vorläufiger Leiter der Deutschen Heilpraktikerschaft eingesetzt. Während in der Bundesrepublik Deutschland die Fortgeltung des Heilpraktikergesetzes auf der Grundlage des Grundgesetzes gesichert war (1952 wird das Ausbildungsverbot als verfassungswidrig außer Kraft gesetzt), wurde in der DDR das Heilpraktikergesetz durch die Approbationsordnung für Ärzte abgelöst. Das bedeutete für Ostdeutschland, dass als Heilpraktiker weiterhin nur arbeiten durfte, wer vor dem 9. Mai 1945 die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ erhalten hatte. Neue Zulassungen wurden nicht mehr erteilt. Damit war der Beruf des Heilpraktikers in der DDR zum Aussterben verurteilt. Beim Zusammenbruch der DDR 1989 gab es dort gerade noch 11 Heilpraktiker.

In Berlin trat schon mit dem 28. Oktober 1945 die Fachgruppe Deutscher Heilpraktiker im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg in Funktion. Dem Vorstand gehörten damals die Heilpraktiker von Chrismar-Trott, Przygodda, Wiess, Gerling, Seidensticker, Bach, Müller, Linke und Fischer-Treuenfeld an. In einem Schreiben vom 30. April 1946 lehnt der Vorstand der Fachgruppe es ab, sich der Deutschen Heilpraktikerschaft (München) anzuschließen und verweist auf die besondere Situation in der „sowjetischen Okkupationszone“. Die Fachgruppe umfasste nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Gründung ca. 1.200 Heilpraktiker in den Provinzen Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg.

Die Praxis der gewerkschaftlichen Organisation der Heilpraktiker in der Sowjetischen Zone wurde mit der Heilpraktiker-VO vom 18. Dezember 1946 mit Billigung der Sowjetischen Militär Regierung (SMAD) geregelt. Der Paragraph 1 dieser VO lautete :

§1 Abs. 1. Die Deutsche Heilpraktikerschaft, die bisherige Berufsvertretung der Hp, ist aufgelöst. An ihre Stelle treten die gewerkschaftlichen Organisationen der Heilpraktiker in den Ländern und Provinzen.

§1 Abs. 2. Die Aufsicht über die Hp führt das Gesundheitsamt. Es bedient sich dabei eines von den gewerkschaftlichen Organisationen der Hp benannten Obmannes.

Am 14. Mai 1947 wurde eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände, die „Deutsche Heilpraktikerschaft“, mit Sitz in München gegründet. Eine völlig neue Situation ergab sich nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Abtrennung der damaligen Sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR. Sie führte zur Auflösung der ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Deutschen Heilpraktiker in München. Als neue Organisation entstand im April 1950 als Zentralinstanz der in den Jahren 1947 bis 1949 gegründeten Landesverbände der Bundesrepublik die „Deutsche Heilpraktikerschaft e.V.“, der heutige „Fachverband Deutscher Heilpraktiker“ (FDH).

Die förderative Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland barg die Konsequenz, daß sich schon schnell weitere Heilpraktiker-Berufs- und Fachverbände herausbildeten. Aber auch unterschiedliche berufs- und medizinalpolitische Überlegungen des Berufsstandes machten die Entwicklung weiterer Berufsorganisationen erforderlich.

[Bearbeiten] Organisation

In Deutschland arbeiten ca. 20.000 Heilpraktiker, die meisten davon in Teilzeitpraxen und nur relativ wenige, ca. 6.000, in Vollzeitpraxen. Es gibt verschiedene Verbände, in denen die Heilpraktiker organisiert sind. Sie vertreten die Interessen der Heilpraktikerschaft und bieten Fortbildungsveranstaltungen und Serviceleistungen an. Da die meisten Verbände auch Schulen unterhalten, sorgen sie neben zahlreichen freien Anbietern auch für die Ausbildung. Dies sind in alphabetischer Reihenfolge

  • "Allgemeiner Deutscher Heilpraktikerverband - ADHV"
  • "Bund Deutscher Heilpraktiker - BDH -"
  • "Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. - FDH -"
  • "Freie Heilpraktiker e.V. - FH -"
  • "Freie Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. - FVDH -"
  • "Union Deutscher Heilpraktiker e.V. - UDH -"
  • "Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. - VDH -"
  • "Verband Heilpraktiker Deutschlands e.V. - VHD -"

Diese Bundesverbände arbeiten in den überverbandlichen sowie berufs- und medizinalpolitischen Fragen im Rahmen der Organisation "Die Deutschen Heilpraktikerverbände - DDH -" zusammen. Im Jahre 1992 haben sich die Verbände auf eine Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) geeinigt, die jedoch nicht für alle Heilpraktiker rechtsverbindlich ist, sondern nur als vereinsinternes Recht für die Mitglieder Gültigkeit besitzt.

[Bearbeiten] Berufsordnung

Heilpraktiker ist kein Ausbildungsberuf, da es keine vorgeschriebene Regelausbildung und keine bundeseinheitlich geregelte Prüfung gibt. Dennoch unterliegt die „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ bestimmten Zulassungsvoraussetzungen, die bundesweit durch eine amtsärztliche Überprüfung nachzuweisen sind. Die Durchführungsbestimmungen für diese Überprüfungen variieren zwar von Bundesland zu Bundesland, umfassen jedoch ähnliche Fragenkataloge und Kenntnisfelder.

Voraussetzung für die Zulassung ist ein Mindestalter von 25 Jahren, die körperliche, geistige und seelische Eignung für den Beruf (ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis) sowie ein Hauptschulabschluss und die Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Zulassung wird durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung erworben, die sicherstellen soll, dass von dem Kandidaten keine unmittelbare Gefahr für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Die Überprüfung enthält somit auch immer spezifische Fragen zu Krankheitsbildern, Anatomie, Diagnostik und Pharmakologie.

Die Ausbildung ist nicht gesetzlich geregelt; sie dauert in privaten Schulen etwa zwei bis drei Jahre. Es besteht allerdings keinerlei gesetzliche Verpflichtung, eine organisierte Ausbildung zu absolvieren. Es müssen in der Überprüfung nur die erforderlichen Kenntnisse zu den oben genannten Themen und allgemeinen therapeutischen Aussagen zu den abgefragten Krankheiten nachgewiesen werden, unabhängig davon, wie sie erworben wurden. Ohne eine systematische heilkundliche Ausbildung kann die Überprüfung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eher selten bestanden werden. Da die Qualität der Ausbildung allerdings keinerlei staatlicher Aufsicht unterliegt, fallen bei der Überprüfung der angehenden Heilpraktiker je nach Bundesland zwischen 20 und 80 Prozent der Prüflinge durch.

[Bearbeiten] Amtsärztliche Überprüfung

Der umgangssprachliche Begriff einer „Heilpraktiker-Prüfung“ ist unkorrekt, da es keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeit des HP gibt und somit auch keine staatliche Prüfungsordnung. Die Gesundheitsämter legen die Kriterien der HP-Überprüfung weitgehend selbst fest. Es wird dabei überprüft, dass der Proband keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Der überprüfungsrelevante Stoff für die Vollzulassung als Heilpraktiker (im Unterschied zum „Heilpraktiker Psychotherapie“) umfasst wesentliche Bereiche der Medizin sowie fachpraktische Themengebiete und einzelne naturheilkundliche Bereiche. Folgende Fachgebiete sind insbesondere Gegenstand der amtsärztlichen Überprüfung:

Die Heilpraktikerüberprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil ist ein multiple choice Test, er besteht in der Regel aus 60 Prüfungsfragen von denen 45 Fragen richtig beantwortet werden müssen. Ist dieser bestanden, so ist die mündliche Überprüfung drei bis 6 Wochen nach der schriftlichen Überprüfung. Die Überprüfungen sind in den meisten Bundesländern jeden dritten Mittwoch im März und jeden zweiten Mittwoch im Oktober. Die Gesundheitsämter Husum und Salzgitter haben eine Sonderregelung und prüfen auch Personen, die ihren Wohnsitz nicht in dem zuständigen Kreis des Gesundheitamtes haben.

Tiefergehendes Wissen im Sinne einer ärztlichen Prüfung, wie z.B. im medizinischen Staatsexamen, wird nur sehr beschränkt verlangt. Die Prüfungsvorbereitung erfolgt in der Regel mit den gleichen Fachbüchern, einschließlich der internationalen Klassifizierung (Diagnoseschlüssel) der Krankheiten nach ICD 10, wie bei einer medizinischen Ausbildung. Die Inhalte werden allerdings bei weitem nicht so gründlich abgefragt wie bei einem medizinischen Staatsexamen. Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz (HPG). Die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung zum Heilpraktikerberuf zu erhalten, sind in der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO) geregelt.

Die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“, die der Heilpraktiker führen muss, weist die Öffentlichkeit darauf hin, dass ein „Nichtarzt“ hier Heilkunde ausübt. Sie ist daher nicht Ausdruck einer Qualifikation für bestimmte Heilverfahren. Sie zeigt lediglich dem Patienten, dass ihr Träger nicht der ärztlichen Pflichtenbindung unterworfen ist und seine methodische Qualifikation staatlicherseits nicht überwacht wird. Diese Lesart entstammt noch dem, was das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1995 (Aktenzeichen 13 A 4973/94) treffend feststellte:

„Erst das Heilpraktikergesetz von 1939 beendete die bis dahin bestehende und nur in einzelnen Bereichen beschränkte allgemeine Kurierfreiheit, indem es für die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt einen generellen Erlaubniszwang (§ 1 Abs. 1 HPG) einführte. Als einheitliche Bezeichnung für den unter dieses Gesetz fallenden Personenkreis wurde der Begriff „Heilpraktiker“ festgelegt. Ziel des Heilpraktikergesetzes war es ursprünglich, den Berufsstand der Heilpraktiker auf lange Sicht zu beseitigen und ein Ärztemonopol einzuführen.“

[Bearbeiten] Zusammenarbeit mit Ärzten und Psychologen

Es wird bei der Heilpraktikerüberprüfung darauf geachtet, dass die Probanden sich der Verantwortung zum Verweis von Klienten an approbierte Ärzte bewusst sind, und zwar in den Fällen, in denen sie mit ihren Mitteln nicht hinreichend heilen können bzw. dürfen. Insofern wird eine verantwortungsbewusste Überweisungspraxis zu niedergelassenen Ärzten oder Kliniken gefordert. Eine Zusammenarbeit von Ärzten und Psychologen mit Heilpraktikern ist auf der anderen Seite eher die Ausnahme und auch hier nur für Nicht-Zahnärzte gestattet, da viele Mediziner keine hinreichenden Qualifikationen auf Seiten der Heilpraktikerschaft sehen.

Gemeinschaftspraxen mit Nicht-Ärzten sind aufgrund des ärztlichen Standesrechts sittenwidrig. In einzelnen Fällen bilden Ärzte mit Heilpraktikern jedoch sog. Praxisgemeinschaften (organisatorischer Zusammenschluss), in dem sie sich gemeinsame Räume und Einrichtungen sowie die Verwaltung und Werbeaufwendungen teilen. Heilpraktiker können hier z.B. im Bereich der Physio- oder Schmerztherapie mittels Akupunktur bzw. der oft nachgefragten chinesischen Medizin ggf. den supportiven Teil der Therapie übernehmen, bei dem es mehr um Zuwendung und ganzheitliche Lebensberatung geht als in der stärker pharmakologisch ausgerichteten Artzpraxis.

[Bearbeiten] Tätigkeitsfelder und Methoden

Der moderne Heilpraktikerberuf gliedert sich nach der Neufassung des Psychotherapeutengesetzes in den allgemein praktizierenden Heilpraktiker und den 1993 eingeführten Heilpraktiker mit Zulassung auf dem Gebiet der Psychotherapie.

Heilpraktiker mit Vollzulassung dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der Naturheilkunde oder der Alternativmedizin an. Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel dürfen sie nicht verordnen.

Der Heilpraktiker für Psychotherapie darf nur psychotherapeutisch wirken. Damit wurde berücksichtigt, dass viele psychologische Berater in Ausübung ihrer Tätigkeit mit der Heildefinition des Heilpraktikergesetzes kollidierten. Dies veränderte sich 1999 mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes, mit dem ein neuer Approbationsbereich des Psychologischen Psychotherapeuten geschaffen wurde. Dieser Psychologische Psychotherapeut ist also im Sinngehalt den Ärzten zuzuordnen (er ist kein Heilpraktiker, sondern i. d. R. ausgebildeter Diplom-Psychologe), was durch das Gesetz mit einer weitgehenden Gleichstellung auch beabsichtigt war. Heilpraktiker für Psychotherapie können Elemente der kognitiven Verhaltenstherapie, der Gestalttherapie, Psychodrama oder NLP, aber auch tiefenpsychologisch fundierte Methoden anwenden, sofern sie eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.

Es hat sich auf Länderebene kein einheitliches Meinungsbild hinsichtlich der Tätigkeitsbezeichnung für psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker herauskristallisiert. Nach einer zwischen den Bundesländern abgestimmten Auffassung gibt es hier mehrere Möglichkeiten der Bezeichnung:

  • Praxis für Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
  • Psychotherapie (gem. Heilpraktikergesetz)
  • Heilpraktiker (eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie)
  • Heilpraktiker (Psychotherapie)
  • Psychotherapeutischer Heilpraktiker
  • psychologischer Berater (HPG)

Alle anderen Bezeichnungen werden von den Gesundheitsämtern beanstandet und von der Staatsanwaltschaft aufgrund des Verstoßes gegen das HPG bzw. PsychThG verfolgt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zulassungsurkunde eine andere Bezeichnung aufweist oder sich die betroffenen Heilpraktiker mit dem Gesundheitsamt auf eine andere Bezeichnung geeinigt haben.

Generell kann jeder Heilpraktiker diejenigen Verfahren ausüben, die er beherrscht (Therapiefreiheit). Dies können sowohl anerkannte als auch naturheilkundliche oder sog. ganzheitliche Verfahren sein. Phantasiebezeichnungen sind nach HWG § 11 Abs. 6 nicht möglich. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzulassung Zusatzbezeichnungen wie:

Heilpraktiker mit dem Schwerpunkt Psychotherapie machen andere Angebote, z.B.:

Da fachkundliche Methodik nicht Bestandteil der amtsärztlichen Überprüfung ist, ist jedem Klienten dringend anzuraten, die Fachausbildung seines Heilpraktikers grundsätzlich gründlich zu hinterfragen. Er bezahlt in der Regel auch die Rechnung für seine Behandlung selbst, bis auf die teilweise Erstattung bestimmter Heilverfahren durch einige GKV und eine größere Anzahl von PKV. Das Behandlungsverhältnis regelt sich demnach auch nicht nach der GOÄ.

Nicht tätig werden dürfen Heilpraktiker bei meldepflichtigen Krankheiten, der Zahnmedizin, der Strahlentherapie und der Leichenschau sowie in der Geburtshilfe. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten dürfen Heilpraktiker auch keine Geschlechtskrankheiten behandeln oder die entsprechenden Organe untersuchen. Davon ausgenommen, im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes, dürfen Heilpraktiker Geschlechtsorgane untersuchen und auch Krankheiten der primären Geschlechtsorgane behandeln, sofern diese nicht sexuell übertragbar sind. Hierzu zählen beispielsweise Menstruationsbeschwerden, Prostatahyperplasie, Ovarialzysten oder Endometriose. Von Heilpraktikern entnommene Blutproben dürfen laut Strafprozessrecht nicht vor Gericht verwendet werden.

Tierheilpraktiker benötigen keine Genehmigung, so dass hier keinerlei Mindestanforderungen eingehalten werden müssen.

[Bearbeiten] Kritik

Viele Heilpraktiker arbeiten mit Methoden, deren Medizinische Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist, und oftmals als Pseudowissenschaft einzugliedern ist. Kritiker dieses Berufsstandes bemerken daher, dass auch manche Esoteriker sich mit der Zulassung als Heilpraktiker eine fundierte Reputation geben wollen und weisen darauf hin, dass diese sich dadurch in ihren Augen unverantwortlich verhalten. Derartige Heilpraktiker benutzten, so die Kritik, ihre Zulassung auf dem Gebiet der Heilkunde, um mit pseudowissenschaftlichen Methoden zu arbeiten, etwa Rutengängerei, Psycho-Kinesiologie, Freie Energie, Reinkarnationstherapie, Feng Shui, Bioresonanztherapie, Bioenergetik, Reiki, Astrologie oder Schamanismus. Generell ist es jedoch so, dass viele Klienten grade wegen dieser Alternativ- und Esoterikmethoden einen Heilpraktiker aufsuchen. Im allgemeinen gilt allerdings, dass auch der Heilpraktiker der Sorgfaltspflicht unterliegt. Zunächst stellt er aufgrund der Untersuchung eine Diagnose und muss dann entscheiden, ob er den Klienten an einen Arzt überweisen muss oder selbst behandeln kann. Behandelt er selbst, muss er die Effizienz seiner Therapie auch überprüfen und ggf. anpassen oder an einen Arzt überweisen. Im Alltag stellt diese Praxis jedoch ein häufiges Konfliktfeld zwischen Ärzten und Heilpraktikern dar, da die Ansichten über diagnostische und therapeutische Kompetenzen unterschiedlich beurteilt werden. Viele europäische Länder wie etwa Österreich oder Frankreich haben daher im Sinne des Konsumentenschutzes das Heilpraktikerwesen verboten und erlauben die Ausübung der Heilkunde ausschließlich Ärzten und akademisch ausgebildeten Therapeuten.

[Bearbeiten] Abrechnung

Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem im BGB geregelten Dienstvertrag mit dem Klienten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann. Der Heilpraktiker schließt hierbei mit dem Klienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611-630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Klienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Klient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach § 612 BGB die GebüH als vereinbart. Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH, auch GebüH85) gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor. Die GebüH wurde 1985 herausgegeben und seit dem nicht mehr aktualisiert. Dies hat zur Folge, dass eine Abrechnung nach GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein kann. Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze der GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die GOÄ wird regelmäßig aktualisiert. Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von Krankenversicherungsträgern letztlich übernommen werden. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Klienten die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz und andere Sonderleistungen üblich ist. Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Infolge der Gesundheitsreform von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden - damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe § 315 BGB). Wichtig hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen und Arztbehandlungen) nicht von einem Heilerfolg abhängig ist. Es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

[Bearbeiten] Werbung

Wie der gesamte Gesundheitssektor unterliegt der Heilpraktiker den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Dieses Gesetz gilt für die Werbung bei Arzneien und anderen Mitteln, Verfahren und Behandlungen.

Da Heilpraktiker sich oft innerhalb medizinischer Gebiete bewegen, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, betrifft sie das HWG in besonderem Maße. § 3 beispielsweise verbietet unter Strafandrohung Aussagen über die Wirkung von Behandlungsmethoden, die nicht bewiesen sind. Darüber hinaus dürfen nach § 11 in der Werbung „außerhalb der Fachkreise“ auch keine wissenschaftliche Gutachten oder ärztlichen Empfehlungen herangezogen werden.

Die Heilpraktiker-Werbung ist somit zu einem Ausgleich gezwungen zwischen dem Patienten-Schutz des HWG, der jegliche nicht unmittelbar nachprüfbare Aussage verhindert, und dem Interesse des Heilpraktikers, über seine Behandlungsmethoden zu informieren.

Promovierte oder habilitierte Heilpraktiker müssen darauf achten, dass ihr Titel nicht den Anschein erweckt, sie wären Ärzte. Daher muss der jeweilige Titel (z.B. Dr. rer. nat.) stets vollständig angegeben werden.

[Bearbeiten] Literatur

  • Janine Freder: Die Geschichte des Heilpraktikerberufs in Deutschland, Verlag Volksheilkunde, Bonn

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Siehe auch

Tierheilpraktiker

Andere Sprachen

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