Arbeitsrecht (Deutschland)
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Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).
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[Bearbeiten] Grundlagen
Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen sowie durch supranationale EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt eingeschränkt eine rechtsetzende Funktion zu.
Arbeitgeber kann jede natürliche Person und jede juristische Person sein.
Arbeitnehmer ist nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Allerdings ergeben sich hier zahlreiche Abgrenzungsprobleme und Differenzierungen.
So gelten Auszubildende, Heimarbeiter, Geschäftsführer, Handelsvertreter und freie Mitarbeiter nicht als Arbeitnehmer, obwohl – teils nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift – bestimmte arbeitsrechtliche Regeln auch auf diese Personengruppen angewandt werden. Zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gehören zum Beispiel auch die Rechtsstreitigkeiten arbeitnehmerähnlicher Personen (§ 5 ArbGG)
Bei den Arbeitnehmern wird traditionell differenziert zwischen Arbeitern und Angestellten, wobei den Arbeitern die mehr körperlich geprägte, den Angestellten die geistige und die künstlerische Arbeit zugewiesen war. Diese Differenzierung führte zu zahlreichen, teils skurrilen, Zuordnungen. Umstritten war zum Beispiel die Stripteasetänzerin (körperliche oder künstlerische Tätigkeit?). Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist heute rechtlich nur noch von sehr geringer Bedeutung, da alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede (gesetzliche Kündigungsfristen, Entgelt, Lohnfortzahlung, sozialversicherungsrechtliche Behandlung etc.) beseitigt wurden. Lediglich in einigen Tarifverträgen wird noch differenziert (etwa in manchen Branchen bei den Kündigungsfristen - vom Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei kurzen Beschäftigungszeiten meist für zulässig gehalten). Ansonsten gilt heute für Arbeiter und Angestellte gleiches Arbeitsrecht. Im öffentlichen Dienst wurde die Trennung zwischen Angestellten und Arbeitern durch Ablösung des BAT und der Arbeitertarifverträge durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 beendet.
Eine Sondergruppe, deren Zuordnung viele Diskussionen ausgelöst hat, sind die leitenden Angestellten, die im Betrieb unterhalb der Ebene des Unternehmers die Führungsfunktionen wahrnehmen. Für sie gelten besondere Regeln im Kündigungsschutz und sie unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, wobei die Definition des Begriffes des “leitenden Angestellten” in diesen beiden Rechtsbereichen unterschiedlich ist.
Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig Beschäftigte (siehe hierzu auch: Studentenjob, Minijob). Hier gelten entgegen einer weitverbreiteten Überzeugung nahezu keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Sowohl der Kündigungsschutz als auch etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder gesetzlicher Urlaub stehen auch diesen Arbeitnehmern uneingeschränkt zu. Früher übliche Differenzierungen sind als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz längst beseitigt. Erleichterungen gibt es hier allerdings in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht; arbeitsrechtlich sind zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen für Aushilfen zulässig (§ 622 Abs. 5, Zi. 1 BGB).
Keine Arbeitnehmer sind Beamte, ihre Arbeitsbedingungen sind im Beamtenrecht festgelegt, das kein Teil des Arbeitsrechtes, sondern des Verwaltungsrechtes ist.
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers findet in der Regel, aber nicht zwingend, im Betrieb des Arbeitgebers statt. Der Betriebsbegriff steuert viele arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das betrifft zum Beispiel den Betriebsübergang, die Wahl des Betriebsrates (oder im öff. Dienst des Personalrates) oder die Betriebsgröße als Voraussetzung für den Kündigungsschutz. Der Betrieb wird als selbständige organisatorische Einheit verstanden, die zum Erreichen eines arbeitstechnischen Zweckes gebildet ist. Eingeschränkte Beteiligungsrechte des Betriebsrats gelten in sog. Tendenzbetrieben, also vor allem Betriebe mit religiöser, karitativer oder wissenschaftlicher Zielsetzung bzw. Betrieben von Rundfunk- und Presseunternehmen.
Abzugrenzen ist die Organisationseinheit “Betrieb” von den Begriffen des Unternehmers oder des “Unternehmens”, auch wenn hier umgangssprachlich häufig Vermischungen erfolgen. Der Unternehmer oder - meist wenn von einer juristischen Person getragen - das Unternehmen ist der Eigentümer (der Rechtsträger) des Betriebes und auch der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Das Unternehmen kann durchaus auch Inhaber mehrerer Betriebe sein.
Mehrere Unternehmen können sich zu einem Konzern verbinden. Es ist auch möglich, dass sich zwei Unternehmen verbinden, um gemeinsam einen bestimmten Betrieb zu führen.
Überhaupt nicht hierher gehört der häufig als Synonym benutzte Begriff der “Firma”. Firma ist der handelsrechtliche Name eines Kaufmanns (sowohl für Einzelkaufleute als auch für juristische Personen). Arbeitsrechtlich hat der Begriff keine Funktion.
1950 wurde das Genfer Schema geschaffen, welches die Grundlage für heutige Arbeitsbewertungsverfahren bietet.
[Bearbeiten] Systematik
Das deutsche Arbeitsrecht gliedert sich in folgende Unterbereiche:
- Individualarbeitsrecht
- Arbeitsvertrag
- Zustandekommen
- Pflichten
- des Arbeitgebers
- des Arbeitnehmers
- Störungen
- Beendigung / meist Kündigung
- Arbeitsvertrag
- Kollektives Arbeitsrecht
- Tarifvertragsrecht
- Betriebsverfassungsrecht
- Mitbestimmungsrecht(regelt Beteiligung der Arbeitnehmer am Aufsichtsrat)
- Arbeitskampfrecht
Eine ausführliche Darstellung der Rechtslage in Österreich findet sich unter Arbeitsrecht (Österreich).
[Bearbeiten] Rechtsquellen
Trotz einiger Bemühungen und der Regelung im Einigungsvertrag, ein Arbeitsgesetzbuch zu schaffen, gibt es bisher noch keine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts. Regelungen finden sich in folgenden Rechtsquellen:
- Europarecht (meist Richtlinien)
- Gesetze
- unter anderem
- Grundgesetz (GG) - insb. Art. 9 Abs. 3, Koalitionsfreiheit
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - insb. §§ 611 ff. BGB, Dienstvertrag
- AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und Personalvertretungsgesetze (öffentlicher Dienst)
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- Mitbestimmungsgesetz (regelt Beteiligung der Arbeitnehmer am Aufsichtsrat)
- Altersteilzeitgesetz AltTZG
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Nachweisgesetz (NachwG)
- Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie Ausbildungsverordnungen der einzelnen Berufe
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie Bildschirmarbeitsverordnung
- Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) - Schwerbehindertenrecht
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Tarifverträge für Branchen sowie Einzelunternehmen
- Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen (öff. Dienst)
- Einzelarbeitsverträge
- nicht das so genannte Richterrecht, da dieses rechtlich nicht bindend und somit keine Rechtsquelle ist. Faktisch kommt dem Richterrecht aber eine große Bedeutung im Arbeitsrecht zu, speziell im gesetzlich völlig ungeregelten Arbeitskampfrecht.
(Zur Rangordnung der unterschiedlichen Rechtsquellen vergleiche Günstigkeitsprinzip.)
[Bearbeiten] Geschichte
Die Materie des Arbeitsrechts ist seit dem Altertum rechtlich geregelt. So finden sich schon in der Bibel zahlreiche arbeitsrechtliche Vorschriften. Ansätze des heutigen Arbeitsrechts entstanden mit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert. Die damals herrschenden sozialen Missstände waren Folge der Privatautonomie trotz Ungleichgewichtigkeit der Macht der Vertragspartner. Das erkennend entwickelte sich zum Beispiel der Jugendarbeitsschutz, das Verbot der Kinderarbeit und das Sozialversicherungsrecht, sowie die Abkehr vom Koalitionsverbot (1869). Dieser Entwicklung trug das BGB von 1896 jedoch nicht Rechnung, der Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) wird dort als normaler Austauschvertrag mit weitgehender Privatautonomie geregelt, der personenrechtliche Einschlag des Arbeitsverhältnisses wurde nicht anerkannt.
In der Zeit der Weimarer Republik entstanden weitere Arbeitsschutzgesetze und einige entscheidende Weiterentwicklungen des kollektiven Arbeitsrechts, zum einen die Tarifvertragsordnung von 1918 (Verbindlichkeit von Tarifverträgen), die verfassungsmäßig garantierte Koalitionsfreiheit (Art. 159 Weimarer Verfassung) sowie das Betriebsrätegesetz von 1920 (Einführung von Betriebsräten und Mitbestimmungsrechten). 1926 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit als neuer Instanzenzug eingerichtet (Arbeitsgerichtsgesetz).
Während der Zeit des Nationalsozialismus (1933-1945) wurde das kollektive Arbeitsrecht wegen Unvereinbarkeit mit dem Führerprinzip abgeschafft, das Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht jedoch weiter ausgebaut.
Ab 1949 setzte sich die Entwicklung der Weimarer Zeit auch im kollektiven Arbeitsrecht fort. Individual- und Kollektivarbeitsrecht erfuhren seither zahlreiche weitere Ausprägungen.
In der DDR war das Arbeitsrecht in einem einheitlichen Arbeitsgesetzbuch geregelt.
[Bearbeiten] Aktuelle Tendenzen
Das soziale und wirtschaftliche Hauptproblem unserer Zeit, die Massenarbeitslosigkeit, wird häufig auch auf eine Überregulierung des Arbeitsrechts und einen übermäßigen Schutz bestimmter Arbeitnehmer sowie zu hohe Lohnnebenkosten zurückgeführt. Als Gegenmaßnahmen werden eine Liberalisierung und Flexibilisierung des Arbeitsrechts (im Ergebnis eine Stärkung der Position des Arbeitgebers) sowie eine Senkung der Lohnnebenkosten vorgeschlagen. Eine Flexibilisierung hatte zum Beispiel das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) von 2000 zum Ziel.
Die Reformer, die (neo)liberale Ideen vertreten, fordern insbesondere eine Öffnung und Flexibilisierung der Tarifverträge. Gewerkschaften lehnen das teils ab.
[Bearbeiten] Siehe auch
Arbeitsmarkt - Arbeitsvertrag - Personalwesen - Sozialklauseln - Betriebsrat - Personalvertretung - Mitarbeitervertretung - Mitbestimmung - Arbeitsbereitschaft - Arbeitsverweigerung - Arbeitsrecht (Österreich) - Arbeitsrecht (Schweiz)
[Bearbeiten] Literatur
[Bearbeiten] Lehrbücher
- Ute Teschke-Bährle, Arbeitsrecht schnell erfasst, 6. Aufl. 2006, Berlin, ISBN 3-540-32541-7
- Alpmann Schmidt, Arbeitsrecht, 15. Auflage 2006, Münster, ISBN 3-89476-861-4
- Wilhelm Dütz, Arbeitsrecht, 11. Auflage München 2006, ISBN 340654831-8
- Wolfgang Gitter, Lutz Michalski, Arbeitsrecht, 5. Auflage Heidelberg 2002 ISBN 3825223043
- Wolfgang Däubler, Das Arbeitsrecht - Leitfaden für Arbeitnehmer, 16. Auflage, Reinbek, 2006, Band I: Die gemeinsame Wahrung von Interessen im Betrieb (ISBN 978-3-499-61966-3), Band II Das Arbeitsverhältnis: Rechte und Pflichten, Kündigungsschutz - Leitfaden für Arbeitnehmer, Vollständig überarbeitete Neuausgabe (ISBN 978-3-499-61967-0)
- Abbo Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 5. Auflage München 2006, ISBN 3-406-52672-1
- Hanau, Peter/ Adomeit, Klaus, Arbeitsrecht, 13. Auflage Neuwied 2004
- Michael Wollenschläger, Dirk Pollert, Jens Löcher: "Arbeitsrecht", Heymanns Köln 2004 (2. Auflage), ISBN 345224640X (=Academia Iuris)
- Bertone et al., Memento Personalrecht für die Praxis", Memento Verlag Freiburg 2006
- Walter Klar, Strategie und Taktik im Arbeitsrecht, Beck Juristischer Verlag, ISBN 3-406-51213-5
[Bearbeiten] Kommentare
- Thomas Dieterich u.a. (Hrsg.), Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage München 2005, ISBN 3-406-52417-6
[Bearbeiten] Weblinks
- JuraWiki Arbeitsrecht
- Umfangreiche Linksammlung zum deutschen und internationalen Arbeitsrecht
- Arbeitsrechtslexikon
- Schweizer Arbeitsrecht
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