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Lebenspartnerschaftsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Basisdaten
Voller Titel: Gesetz über die
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Kurztitel: Lebenspartnerschaftsgesetz
Abkürzung: LPartG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
FNA: 400-15
Verkündungstag: 16. Februar 2001 (BGBl. I 2001, S. 266)
Aktuelle Fassung: 12. Februar 2005 (BGBl. I 2005, S. 203) 1)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Abk.: ELP) oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglicht zwei Menschen des gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Eine Lebenspartnerschaft ist in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Hierbei ist die "sexuelle Identität" der Personen unerheblich. Das eigenständige Rechtsinstitut stellt Lebenspartner in einigen, aber nicht allen Punkten der Ehe gleich.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Das Lebenspartnerschaftsgesetz

[Bearbeiten] Inhalt

Rechtliche Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft sind weder eine sexuelle Beziehung noch Homosexualität; sie kann nur von zwei Personen des gleichen Geschlechts eingegangen werden, die nicht in gerader Linie verwandt oder Geschwister oder Halbgeschwister sind. Verheirateten oder minderjährigen Personen ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht gestattet, ebensowenig kann eine Person gleichzeitig mehr als einen Lebenspartner haben.

Der Lebenspartnerschaft kann ein Verlöbnis vorausgehen. Dies ist heute eher symbolisch, kann aber für eine Zeugnisverweigerung in einem Gerichtsverfahren bedeutend sein.

Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten zur Folge:

Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen Steuerrecht und Beamtenrecht gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption leiblicher Kinder nicht gemeinsam nichtleibliche Kinder adoptieren.

Am 29. April 2004 erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe für Angestellte des Staates nach BAT vorsieht. In einer Übergangsphase wurde dies so gehandhabt, dass Lebenspartner ebenfalls in den Genuss des erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete kamen und die Hinterbliebenversorgung erhielten. Bei Neueinstellungen mit den neuen Tarifverträgen (TVöD bzw. TV-L ab 2006) wurde die Gleichstellung von Lebenspartnern bei Angestellten im öffentlichen Dienst auch explizit in den Verträgen aufgenommen, jedoch auf die Weise, dass nunmehr der erhöhte Ortszuschlag für hetero- wie homosexuelle Unterhaltsgemeinschaften wegfällt.

Für Beamte allerdings gelten andere gesetzliche Vorschriften, hier muss erst das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Zumindest in der Zwischenzeit kann es sein, dass in ein und demselben Amt z. B. zwei verpartnerte Frauen sitzen, die Angestellte bekommt den erhöhten Ortszuschlag (sofern ihr Vertrag aus der Zeit vor 2006 datiert ist), die Beamtin wird weiterhin wie eine Ledige behandelt und bekommt keinen erhöhten "Familienzuschlag".

Seit Januar 2006 sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gleichgestellt worden. Die Lebenspartner müssen vor Einreichung des Aufhebungsantrags mindestens zwölf Monate voneinander getrennt gelebt haben. Vor 2006 war noch eine öffentlich beurkundete Erklärung beider Lebenspartner erforderlich, mit der sie erklärten, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Erst zwölf Monate nach dieser Erklärung konnte das Gericht die Lebenspartnerschaft aufheben.

[Bearbeiten] Rechtliche Unterscheidungen zur Ehe

Rechtliche Unterschiede im Vergleich zur Ehe gibt es im Steuerrecht. Hier u. a. im Einkommensteuergesetz (Ehegattensplitting, Steuerklassenwahlrecht), im Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz (Freibeträge und Steuersätze) und im Grunderwerbssteuergesetz.

Für das Beamtenrecht des Bundes und in einer Reihe von Bundesländern (Bundesbeamtengesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Soldatengesetz, Soldatenversorgungsgesetz) gilt dasselbe. So erhält beispielsweise der verpartnerte Beamte keinen Verpartnerungszuschlag. Sein Lebenspartner bekommt keine Beihilfe, außer er ist selbst Beamter.

Neben diesen beiden für gleichgeschlechtliche Paare bedeutendsten abweichenden Rechtsbereichen gibt es weitere Unterschiede beim Antragsrecht des Lebenspartners im Verschollenheitsgesetz, beim Angehörigenstatus im Verwaltungsverfahrensgesetz, Absicherungen im Entwicklungshelfer-Gesetz, Schornsteinfegergesetz, Höfeordnung, Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte und einigen anderen "weniger" bedeutsamen Gesetzen, die der Rechtsanpassung bedürfen.

[Bearbeiten] Genese

Verpartnerung zweier Männer
Verpartnerung zweier Männer

Das Gesetz wurde im November 2000 durch den Bundestag mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von CDU/CSU-Fraktion und FDP beschlossen und trat am 1. August 2001 in Kraft. Mit der Lebenspartnerschaft wurden gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Deutschland erstmals - von der Hamburger Ehe (die allerdings nur geringe rechtliche Auswirkungen hatte, und diese auf Hamburg beschränkt) abgesehen - rechtlich anerkannt.

Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen sind weniger weitreichend als der ursprüngliche Gesetzentwurf zunächst vorgesehen hatte. Insbesondere fehlen beamten- und steuerrechtliche Regelungen. Dies liegt daran, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf neben seinem Kern ein sehr umfangreiches und detailliertes Änderungsregelwerk anderer Gesetze enthielt, das zu einem umfassenden Paket gekoppelt war (Junktim). Wegen des Widerstandes im Bundesrat wurde es in zwei Teile aufgespalten, von denen einer der Zustimmung des Bundesrates nicht bedurfte und als Gesetz zustande kam (LPartG). Dies war der wesentlichere Teil. Der andere Teil ("Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, LPartGErgG") blieb zustimmungsbedürftig, erhielt aber wegen des Widerstandes der CDU/CSU-regierten Länder keine Zustimmung im Bundesrat.

Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen leiteten nach dem Beschluss des Bundestags für das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein. Es sollte festgestellt werden, dass das LPartG verfassungswidrig und nichtig sei, da

  • die Aufspaltung eines Gesetzesentwurfspakets im angelaufenen Gesetzgebungsverfahren unzulässig sei und gegen die Mitwirkungsrechte des Bundesrates verstoße und
  • materiell der nach Artikel 6 des Grundgesetzes[1] gebotene Schutz von Ehe und Familie dem LPartG entgegenstehe, weil dieser Schutz ein immanentes Abstandsgebot zu anderen Rechtsinstituten enthalte und diese im Endeffekt unzulässig mache.

Das Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE[2] dieses Begehren jedoch in allen Punkten verneint.

In der 15. Wahlperiode des Bundestages wurde dieser Teil erneut und fast wortgleich von der FDP, die es 2000 selbst noch im Bundestag abgelehnt hatte, als Gesetzesentwurf eingebracht ("Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, LPartGErgG", BT-Drs. 15/2477), jedoch von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vertagt, da das Gesetz nicht an die bis dahin schon stattgefundene Rechtsentwicklung angepasst worden war.

Auf Initiative der Grünen und ihres Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers Volker Beck wurde schließlich im Sommer 2004 dennoch ein Gesetz vorgelegt. Am 29. Oktober 2004 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, das das Lebenspartnerschaftsgesetz und andere Gesetze änderte und erweiterte. Dieses Gesetz bedurfte auch nicht der Zustimmung des Bundesrates und trat am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Lebenspartner leben – wie Ehegatten – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.
  • Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung.
  • Zudem wurde ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner können sich nunmehr wie Ehegatten mit Rechtswirkung verloben.
  • Ferner regelt das Gesetz, dass Stiefeltern das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können (Stiefkindadoption). Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
  • Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrecken sich nunmehr auch auf Lebenspartner.
  • Eine existierende Lebenspartnerschaft wurde explizit als Ehehindernis aufgezählt.
  • Die "Scheidung" einer Lebenspartnerschaft folgt denselben Regeln, wie sie auch für die Ehe gelten; lediglich bei der so genannten "Härteklausel" (siehe unter Scheidung) werden etwaige Kinder nicht berücksichtigt (Das Gesetz spricht von Aufhebung und nicht von Scheidung, aber es gibt auch weitere Aufhebungsgründe, die bestimmte Gründe zur Aufhebung einer Ehe übernehmen, so dass der Begriff nicht eindeutig ist).

Umstrittenster Punkt in den parlamentarischen Beratungen war die Einführung der Stiefkind-Adoption. Diese wurde von der CSU zum Anlass genommen, erneut gegen das LPartG vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Eine Entscheidung des höchsten Gerichts steht derzeit noch aus, die Erfolgsaussichten werden allgemein als eher gering eingeschätzt. Das Bundesland Hamburg problematisierte außerdem die Einführung des Verlöbnisses vor der Schließung einer Lebenspartnerschaft als Hindernis bei der Strafverfolgung (Stichwort: Zeugnisverweigerungsrecht).

Im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition, der die Vorhaben bis 2006 festlegte, war ein neues Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz angekündigt worden, das den zustimmungspflichtigen Bereich (Steuerrecht, Beamtenrecht, etc.) tangiert hätte. Durch die vorgezogenen Neuwahlen im September 2005 wurde dieses Vorhaben jedoch nicht mehr realisiert. Die Zustimmung des Bundesrats galt ohnehin als unwahrscheinlich.

Einige Bundesländer (Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) erkennen die Lebenspartnerschaft im Landesrecht vollständig an, was insbesondere für Landesbeamte von Bedeutung ist. Die Bundesländer Saarland und Hamburg haben ein entsprechendes Gesetz angekündigt.

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 enthielt einen Hinweis darauf, dass eine Öffnung der Ehe in Betracht komme, wenn die Bevölkerung hier einen Bewusstseinswandel erkennen lasse. Durch die Lebenspartnerschaft könnte sich die Rechtsauffassung in der Bevölkerung ändern, so dass eine Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule dann zulässig wäre.

[Bearbeiten] Geschichte

Wikipedia:Quellenangaben
Quellenangaben
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Die gesetzliche Initiative geht zurück auf das Wirken des Bundestagsabgeordneten Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen). Er hatte mit Mitstreitern vor allem aus der Bundesarbeitsgemeinschaft Schwulenpolitik in den achtziger Jahren eine Initiative gestartet, welche Homosexuelle die Zivilehe ermöglichten sollte. Diese Initiative fand bei der politischen Lesben- und Schwulenbewegung erst allmählich Unterstützung.

Forderungen nach einer rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften wurden lauter, nachdem immer mehr europäische Staaten - allen voran Dänemark 1989 - entsprechende Gesetze erlassen hatten.

[Bearbeiten] Rezeption des Gesetzes

[Bearbeiten] Rezeption durch Lesben und Schwule

Von vielen Lesben und Schwulen – wie z. B. dem Lesbenring oder Mitgliedern des wissenschaftlichen-humanitären Komitees – wird das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten bei den Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft kritisiert [3] (siehe: Rechtliche Unterscheidungen zur Ehe). Manche der Kritiker sehen in der Lebenspartnerschaft in Anlehnung an die Ehe eine weitere Institution der ihrer Ansicht nach reformbedürftigen Auffassung "bürgerlicher Sexualität" bzw. einen Ausdruck des “Patriarchats[4]. Einige davon sehen darin eine Ablenkung von dem ihrer Überzeugung nach anzustrebenden Ziel der Abschaffung der Institution Ehe Quelle?. Weiterhin wird die Kritik geäußert, dass die Schaffung neuer Normen für schwule und lesbische Lebensweisen dem Ziel der Gleichbehandlung aller Lebensformen, zum Beispiel auch polyamorer Familien, entgegenwirke (siehe Lebensformenpolitik). Diese Organisationen, die dem Konzept der Lebenspartnerschaft kritisch gegenüber standen, wurden von der Bundesregierung nicht zu den Verhandlungen über das Lebenspartnerschaftsgesetz eingeladen, anders als der das Lebenspartnerschaftsgesetz befürwortende LSVD.

[Bearbeiten] Rezeption der beiden deutschen Volkskirchen

Die römisch-katholische Kirche lehnt die Lebenspartnerschaft ab[5]. So hatte Papst Johannes Paul II. alle katholischen Parlamentarier dazu aufgefordert, dagegen zu kämpfenFür Hinweise, wie Quellen zutage gefördert werden können, siehe Artikeldiskussion. Benedikt XVI. führte nach dem Tod Johannes Pauls II. diese Politik fort.

Im Gegensatz zur katholischen Kirchenleitung kommt aus der Kirchenleitung der EKD in Deutschland nach intensiven, langjährigen Diskussionen fast einheitlich bei allen evangelischen Bischöfen Zustimmung zur Lebenspartnerschaft. So erging im Jahre 2000 das Grundsatzpapier der Bischöfe der EKD "Verantwortung und Verlässlichkeit stärken"[6], wonach standesamtliche Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren zu unterstützen seien und diese keine sündhaften Beziehungen darstellen. So seien standesamtliche Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren zu unterstützen, da sie für die Beteiligten Orte der Bewährung und Einübung mitmenschlichen Beistands sein können. Als positiver Aspekt wird von der EKD auch aus der Sicht des evangelischen Glaubens und der evangelischen Ethik die Festigung von Verantwortungsgemeinschaften auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften angesehen.

[Bearbeiten] Rezeption durch Verfassungsrechtler

Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß sei und ob ein rechtlicher Unterschied ("Abstand") zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen müsse. Entgegen der allgemeinen Meinung der CDU und großer Teile der FDPSo in Bundestagsdebatten geäußert erkannte das Bundesverfassungsgericht keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand, vielmehr dürfe die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden. Der Staat dürfe im Übrigen auch nichteheliche Lebensgemeinschaften regeln[2].

Als wesentlichen Grund dafür, dass die Lebenspartnerschaft zur Ehe nicht in Konkurrenz treten könne, gab das Bundesverfassungsgericht an, dass sich die beiden Gesetze auf verschiedene Personengruppen bezögen und somit niemand vor der Entscheidung stehen könne, entweder eine Lebenspartnerschaft oder aber eine Ehe einzugehen.

[Bearbeiten] Landesrechtliche Regelungen

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurde den Bundesländern die Kompetenz für die Bestimmung der Behördenzuständigkeit zugewiesen, bei der die Begründung einer Lebenspartnerschaft erfolgt.

Die meisten Bundesländer haben, wie im ursprünglichen Bundesgesetzentwurf vorgesehen, die Standesämter mit dieser Aufgabe von Anfang an betraut. Nach unterschiedlichen Übergangsregelungen ist auch Sachsen nach Eintritt der SPD in die Regierungskoalition zu dieser Regelung gekommen. In Thüringen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Hessen, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern existieren jedoch andere Regelungen. Die Zuständigkeit im Einzelnen:

Bundesland Nach Landesrecht zuständige Behörde
Baden-Württemberg Landratsamt (in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)
Bayern Notar
Berlin Standesamt
Brandenburg Gemeinde
Bremen Standesamt
Hamburg Standesamt
Hessen Gemeinde
Mecklenburg-Vorpommern Standesamt
Niedersachsen Standesamt
Nordrhein-Westfalen Standesamt
Rheinland-Pfalz Kreisverwaltung (in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)
Saarland Gemeinde
Sachsen Standesamt
Sachsen-Anhalt Standesamt
Schleswig-Holstein Standesamt
Thüringen Kreisverwaltung (in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)

Das Lebenspartnerschaftsbuch wird für ganz Bayern bei der Landesnotarkammer geführt. In München und Nürnberg können die (in Bayern zuständigen) Notare die Beurkundung der Lebenspartnerschaft auch im städtischen Trausaal vornehmen. Von den kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz haben alle bis auf Kaiserslautern das Standesamt mit diesen Aufgaben betraut; in den Kreisverwaltungen werden üblicherweise die Abteilungen, die für Standesamtsaufsicht zuständig sind, mit den Aufgaben betraut.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich normalerweise wie bei der Ehe auch nach dem Wohnsitz zumindest eines Partners. In Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist es ebenfalls wie bei der Eheschließung möglich, sich für die Zeremonie an ein anderes Standesamt überweisen zu lassen. Ein bayerischer Notar kann die Beurkundung nur in seinem Amtsbezirk vornehmen, aber die Partner können ihren Wohnsitz auch anderswo, selbst außerhalb Bayerns oder gar Deutschlands, haben.

[Bearbeiten] Ausländische Lebenspartnerschaften

Lebenspartnerschaften nach deutschem Recht können nur vor den o. g. zuständigen Landesbehörden geschlossen werden; vor deutschen Konsulaten im Ausland können, anders als bei Ehen, keine Lebenspartnerschaften abgeschlossen werden.

Bei einer ausländischen Behörde eingetragene Partnerschaften ausländischen Rechts zwischen zwei Männern oder zwei Frauen werden aber in Deutschland anerkannt, wenn es sich um eine der deutschen Lebenspartnerschaft grundsätzlich vergleichbare Rechtsform handelt. Dann richtet sich diese Partnerschaft nach dem Recht des Registerstaates, aber entfaltet in Deutschland keine weitergehende Wirkung als eine deutsche Lebenspartnerschaft (Art. 17b EGBGB). Ob eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland nichtig ist, als Ehe zu betrachten ist oder als Lebenspartnerschaft gilt, ist strittig; der Bundesfinanzhof ist in einem Urteil davon ausgegangen, dass eine Ehe zwischen zwei Niederländerinnen in Deutschland als Lebenspartnerschaft zu betrachten ist.

[Bearbeiten] Aktuelle Diskussion um ein Erweiterungsgesetz

Am 10. Februar 2006 diskutierte der Bundestag auf Antrag von Bündnis 90/Die Grünen über die Forderung nach Gleichstellung im Steuer-, Beamten- und Adoptionsrecht und eine bundeseinheitliche Begründung der Lebenspartnerschaften auf dem Standesamt [7]. Der Antrag verlangt von der Bundesregierung die Vorlage eines entsprechenden Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes. Die Fraktion der Linken und die FDP und die SPD äußerten sich in der anschließenden Debatte positiv bezüglich der Intention des Antrags. Die Rednerin für die CDU/CSU-Fraktion (Ute Granold, CDU) ließ erstmals eine mögliche Bereitschaft zur Änderung beim Steuer- und Beamtenrecht sowie bei der Zuständigkeit des Standesamts erkennen. Dies lehnt die CSU jedoch ab. Der Antrag wurde dann in die Fachausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen. Bemühungen der Grünen, den Antrag zur zweiten und dritten Lesung im Plenum zu bringen, wurden immer wieder von den Koalitionsvertretern in den Ausschüssen zum Scheitern gebracht.

Die FDP-Fraktion hat am 29. Juni 2006 einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft lediglich im Erbschaftssteuergesetz regeln soll [8]. Am 17. November 2006 brachten Bündnis 90/Die Grünen einen weitergehenden, umfassenden Entwurf ein[9].

Im neuen Grundsatzprogramm der CDU ab 2007 akzeptiert die Partei die Einführung der Lebenspartnerschaft (=Civil Union) in Deutschland. Sie ist jedoch gegen eine volle Gleichstellung zur Ehe. [10] Sie lehnt, wie die evangelische und römisch-katholische Kirche, das Adoptionsrecht von gleichgeschlechtlichen Paaren ab, wie aber auch Antje Vollmer von Bündnis 90/Die Grünen. Zu steuer- und beamtenrechtlichen Fragen macht sie im Grundsatzprogramm keine Aussagen.[11]

Ebenso erfolgt im neuen Grundsatzprogramm der CSU ab 2007 erstmals die Anerkennung von homosexuellen Lebenspartnerschaften und die Einführung des Lebenspartnerschaftsinstituts in Deutschland. Die Form dieser Anerkennung wurde nicht näher dargestellt; die Gewährung dieser nicht näher spezifizierten Rechte wurde jedoch davon abhängig gemacht, dass in diesen Partnerschaften Menschen füreinander einstehen und verlässlich Verantwortung und Sorge füreinander übernehmen. Leitbild bleibt somit für die CSU in der Gesellschaft die Ehe und eine Gleichstellung zur Ehe ist seitens der CSU nicht gewollt[12].

Als Ausdruck ihrer neugefundenen Anerkennung und Akzeptanz für die Lebenspartnerschaft haben CSU und CDU im Bundestag die Beratung eines Gesetzentwurfs zum Pfändungsschutz ausgesetzt, da der Entwurf eine Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen im Hinblick auf den Schutz von Rücklagen zur Alterssicherung vor Pfändung beinhalten sollte. Dies sei von der Union nicht erwünscht[13].

[Bearbeiten] Statistik

Die Statistik ist unvollständig, da es keine offizielle bundesweite Auswertung gibt. In Rheinland-Pfalz, wie in vielen anderen Bundesländern, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer solchen Statistik.

Eingetragene Lebenspartnerschaften 2001-2005[14]
Bundesland Lebenspartnerschaften Bekannte Scheidungen
Berlin 4150
Bayern 2041 51
Schleswig-Holstein 680
Sachsen 320
Sachsen-Anhalt ~ 200
Thüringen 116

Dort, wo die Statistik überhaupt geführt wird, kommt es oftmals zum Vorschein, dass mehr männliche als weibliche Paare diese Möglichkeit nutzen. Zum Beispiel gingen in der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden 46 lesbische und 112 schwule Paare eine solche Verbindung ein. In Bayern ist jede dritte Lebenspartnerschaft zwischen Lesben. Ein Berliner Standesbeamter ist der Meinung, dass Frauen den rechtlichen Rahmen nicht so benötigen würden. Der LSVD ist dagegen der Ansicht, dass Frauen die Rechtslage kritischer beurteilen und sich deshalb zurückhalten.[14] Eine weitere mögliche Erklärung ist, dass die Zahl der Schwulen insgesamt größer ist als die Zahl der Lesben, da es nicht bekannt ist, ob Homosexualität in beiden Geschlechtern mit gleicher Häufigkeit vorkommt.

[Bearbeiten] Siehe auch

gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Europa
gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Europa

[Bearbeiten] Quellen

  1. Grundgesetz Online: Artikel Nr.6 GG
  2. a b BVG Urteil vom 17. Juli 2002 (online): Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Lebenspartnerschaft mit Art. 6 GG
  3. Aktion 1zu1 vom LSVD: Gleiches Recht für Lebenspartnerschaften
  4. Pressemitteilung des whk: Eingetragene Partnerschaft: Homo-Ehe gehört ins Schwule Museum!, 1. Juni 1999
  5. Haltung der katholischen Kirche: Erwägungen zu den Entfürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen
  6. Haltung der EKD: Verläßlichkeit und Verantwortung stärken
  7. Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN: Gleichberechtigung für die eingetragene Lebenspartnerschaft, 7. Februar 2006
  8. FDP-Bundestagsfraktion: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, Drs. 16/2087, 29. Juni 2006
  9. http://www.volkerbeck.de/cms/files/LPartErgG.pdf
  10. http://www.tagesspiegel.de/politik/archiv/05.02.2007/3062388.asp
  11. Rheinische Post: CDU will gleichgeschlechtliche Beziehungen als Verantwortungsgemeinschaft anerkennen, 16. Juni 2006
  12. Merkur:CSU anerkennt Lebenspartnerschaften im neuen Grundsatzprogramm, Oktober 2006
  13. lsvd.de: Pressespiegel: Union bei Lebenspartnern unbelehrbar, 30. November 2006
  14. a b dieStandard.at: Fünf Jahre Lebenspartnerschaft in Deutschland, 31. Juli 2006

[Bearbeiten] Weblinks


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