Schwangerschaftsabbruch
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Bei einem Schwangerschaftsabbruch, auch Abtreibung oder in der Medizin Interruptio (lateinisch für Unterbrechung) genannt, wird der Fruchtsack mit dem Embryo respektive dem Fötus aus der Gebärmutter abgesaugt oder nach Verabreichung eines Medikaments durch Zusammenziehen der Gebärmutter ausgestoßen - im Gegensatz zum Abort, der als übergeordneter Begriff auch einen Spontanabort (Früh-, oder Spätabort) mit beinhaltet.
In nahezu allen Kulturen besteht ein großer Dissens bezüglich der Beurteilung der Abtreibung, der sich zumeist um die Fragen dreht,
- ob bzw. ab wann der Embryo Menschenwürde und Lebensrecht besitzt (siehe Ethische Standpunkte)
- wie ggf. mit der Kollision zwischen verschiedenen Rechten (Recht der Frau und Recht des Embryos) umzugehen ist
- wie sich dies auf die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Frau auswirkt
- wer gegebenenfalls über das Leben des Kindes entscheiden darf: die betroffene Frau oder andere gesellschaftliche Institutionen, wie Ärzte oder Gerichte
- senkt ggf. eine Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs die Zahl der Abbrüche oder inwieweit erfolgt dadurch nur eine Verlagerung von legalen Abbrüche auf illegale Abbrüche, die oft gravierende Folgen haben (Sterilität, Komplikationen, Todesfälle).
Medizinische Aspekte
In der Medizin wird die Dauer einer Schwangerschaft grundsätzlich vom 1. Tag der letzten Regelblutung an berechnet, da die meisten Frauen diesen Tag in Erinnerung haben und die eigentliche Befruchtung nicht wahrgenommen wird.
Eingriffe vor der Nidation (Einnistung der Blastozyste in der Schleimhaut der Gebärmutter) gelten nach deutschem Strafrecht jedoch noch nicht als Abtreibung. Die Einnistung findet etwa 1 Woche nach der Befruchtung, bzw. etwa 3 Wochen nach dem 1. Tag der letzten Regelblutung statt.
In manchen Gesetzgebungen bezieht sich die Frist auch auf die Befruchtung (z.B. Deutschland). Hier sind somit 2 Wochen dazuzurechnen, um zu der in der Medizin üblichen Berechnung zu kommen.
Mit Embryo (griechisch für „ungeborenes Lebewesen“) bezeichnet man die Frucht ab Empfängnis/Zeugung. Anfang der 4.Woche ist bereits der Blutkreislauf nachweisbar. Von jetzt an pulsiert die Herzanlage und nimmt dann mit ihrer schnellen Volumenvergrößerung einen relativ großen Teil des ganzen Embryo ein. [1] Ab der 13. Schwangerschaftswoche spricht man auch vom Fetus (lateinisch für „die Brut, Nachkommenschaft“).
Von Spätabtreibung spricht man bei einem Abbruch etwa nach der 12. Woche. Solche Spätabtreibungen werden in Deutschland zumeist aufgrund einer schweren Behinderung des Fötus vorgenommen, seltener wegen einer unmittelbaren gesundheitlichen Gefährdung der Schwangeren.
Methoden des Schwangerschaftsabbruches
Absaugmethode/Vakuumaspiration (chirurgisch)
In örtlicher Betäubung oder in Vollnarkose wird zunächst der Muttermund mit speziellen Stiften aus Metall oder Plastik aufgedehnt. Danach wird ein Saugröhrchen (Durchmesser ca. 6-10 mm) in den Uterus eingeführt und der Fruchtsack mit dem Embryo bzw. Fötus, sowie die Gebärmutterschleimhaut abgesaugt. Dies ist die in Deutschland häufigste Methode (ca. 80 %) und wird meist zwischen der 6.-10. Woche durchgeführt. Diese Methode kann bis zur 14. Woche, gerechnet ab dem 1. Tag der letzten Regelblutung angewendet werden.
Ausschabung/Curettage (chirurgisch)
Nach der Aufdehnung des Muttermundes mit Hilfe von Hegarstiften erfolgt die Ausschabung der Gebärmutter mit einer so genannten Curette (ein löffelartiges Instrument), womit der Fruchtsack mit dem Embryo und die Gebärmutterschleimhaut entfernt werden. Eine Curettage wird auch aus anderen Gründen bei Frauen durchgeführt, die nicht schwanger sind. Diese früher gebräuchliche Methode ist durch die Absaugung abgelöst worden und wird nur noch selten durchgeführt.[2]
Medikamentöser Abbruch
Mifepriston, die früher auch als RU-486 bezeichnete und heute unter dem Handelsnamen Mifegyne erhältliche so genannte „Abtreibungspille“, blockiert die Wirkung des Gelbkörperhormons (Progesteron). Dies führt dazu, dass sich der Muttermund öffnet. Zwei Tage später nimmt die Frau zwei Tabletten eines Prostaglandins (Misoprostol, Handelsname Cytotec), die dazu führen, dass sich die Gebärmutter zusammenzieht und die Gebärmutterschleimhaut mitsamt dem Fruchtsack und dem Embryo ausstößt. Der Vorgang ist vergleichbar mit einem Spontanabort, bzw. einer stärkeren Regelblutung. Diese Methode wird in den meisten europäischen Ländern und den USA bis zur siebten Woche (nach dem 1. Tag der letzten Periode) eingesetzt, in England, Schweden und Norwegen bis zur 9. Woche. 7 % der Abtreibungen in Deutschland werden mit Hilfe dieses Präparates durchgeführt. In der Schweiz und Schweden sind es etwa 50%.
Spätabbruch
Bei Abbrüchen aus gesundheitlichen Gründen (medizinische Indikation) nach der 12. Woche ist die Kombination von Mifegyne gefolgt von einem Prostaglandin inzwischen die Standardmethode, da sie weniger risikoreich ist und weniger Schmerzen erzeugt als andere früher gebräuchliche Methoden. Dadurch wird eine künstliche Fehlgeburt ausgelöst. Trotzdem wird ein Abbruch nach der 12. Woche wegen möglicher Komplikationen nur in Krankenhäusern durchgeführt. Ein Spätabbruch ist in Deutschland, sowie in den meisten anderen Ländern nur erlaubt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt, z. B. eine Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der Frau (mütterliche Indikation) oder eine, in der Regel schwerwiegende, Fehlbildung oder Behinderung des Fötus (embryopatische Indikation) bzw. wenn das Kind nach einer Geburt nicht lebensfähig wäre. Die Unterscheidung der letzteren Indikation wurde in Deutschland abgeschafft, ist jedoch in anderen Ländern nach wie vor in Kraft. Ein Spätabbruch wegen schweren Fehlbildungen erfolgt in Deutschland nunmehr offiziell wegen Gefährdung der psychischen Gesundheit der Frau. In der Praxis ist es jedoch nicht immer möglich eine Fehlbildung frühzeitig sicher festzustellen. Deshalb entscheiden sich einige Frauen/Paare dazu einen Abbruch auch bei großer Wahrscheinlichkeit einer schweren Beeinträchtigung durchzuführen. [3]
In Deutschland werden jedes Jahr etwas mehr als 3.000 Spätabbrüche durchgeführt, das sind etwa 2,5% aller Abbrüche.[4] In der Praxis führt dies häufig dazu, dass eine Fehlbildung für die betroffene Frau/Paar zwar ein Grund für einen Spätabbruch ist, dies jedoch von den Ärzten abgelehnt wird. Bleibt trotzdem für die Frau der Abbruch zwingend, so bleibt für sie nur übrig den Abbruch im Ausland durchführen zu lassen, meistens in Holland, (betrifft jährlich etwa 500-600 Frauen aus Deutschland) [5].
Es kann bei dieser Methode vorkommen, dass die Föten ab der 22. Schwangerschaftswoche überleben, meist jedoch mit schweren oder sehr schweren Behinderungen. Das in Deutschland bekannteste Beispiel ist der als Oldenburger Baby bekannt gewordene Junge Tim. Um Lebendgeburten zu verhindern, wird deshalb bei möglicherweise gegebener Lebensfähigkeit des Fötus, diesem eine Kaliumchlorid-Injektion injiziert, die einen Herzstillstand auslöst, da nach dem Gesetz jeder Arzt verpflichtet ist, lebensverlängernde Intensivmaßnahmen nach der Geburt sofort einzuleiten, unabhängig vom Hintergrund der konkreten Situation.
Spätabtreibung durch die Prostaglandin-Hormon-Methode
Veraltete Methode, die kaum noch angewendet wird: Die alleinige Gabe des Hormons Prostaglandin löst Wehen und damit eine Geburt aus. Häufig ist jedoch der Muttermund noch geschlossen und wird erst durch die Wehen langsam geöffnet. Deshalb ist diese Methode sehr schmerzhaft und langwierig. Durch die vorherige Gabe von Mifegyne ist der Vorgang schneller, schmerzärmer und schonender. Deshalb werden Prostaglandine nur noch in Kombination mit Mifegyne®/Mifepriston angewendet.
Nidationshemmung
Einige Methoden verhindern die Einnistung einer befruchteten Eizelle. Dazu zählten die vor mehr als zwanzig Jahren verwendeten Spiralen, die damals noch kein Kupfer oder Hormon enthielten. Die geringe Menge Kupfer in den heute gebräuchlichen Spiralen machen die Spermien befruchtungsunfähig, weshalb zum Beispiel auch Eileiterschwangerschaften bei Frauen mit Spirale sehr selten sind.
Die so genannte „Pille danach“ verhindert oder verzögert nach neueren Erkenntnissen lediglich den Eisprung, ist also ein Ovulationshemmer. Wird sie nach dem Eisprung eingenommen, ist sie wirkungslos. Früher wurde auch eine Behinderung der Einnistung vermutet, weshalb die „Pille danach“ (fälschlicherweise) auch als Nidationshemmer bezeichnet wurde. Obwohl diese neue Erkenntnis bereits etwa seit 2004 in Fachzeitschriften und auf Kongressen veröffentlicht wurde, steht in vielen Dokumenten immer noch die veraltete Vermutung. Nachzulesen ist der Wirkungsmechanismus, incl. Hinweis auf die Fachartikel bei der WHO: http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs244/en/
In den meisten Ländern und auch in Deutschland ist im juristischen Sinne der Beginn einer Schwangerschaft mit der Einnistung gegeben. Deshalb gelten Nidationshemmer nicht als Abbruch einer Schwangerschaft, da sie vor der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter wirken. Diverse Personengruppen, wie konservative politische Gruppierungen oder Kirchen betrachten sie trotzdem als Abbruch und argumentieren mit ethischen Überlegungen, nach denen eine Schwangerschaft mit der Befruchtung beginnt.
Risiken
Körperliche Risiken
Wenn der Abbruch unter guten klinischen Bedingungen durchgeführt wird, gibt es nur sehr selten Komplikationen, wie stärkere Blutungen oder Entzündungen. Ernste körperliche Komplikationen treten mit einer Häufigkeit unter 1% auf, die Häufigkeit variiert nach der gewählten Methode. So ist z.B. das Gesundheitsrisiko (körperlich) einer Schwangerschaft um Vieles höher, als das eines fachgerecht durchgeführten Schwangerschaftsabbruchs. Mehrfach wurde – vor allem von Abtreibungsgegnern – behauptet, Abtreibungen würden z. B. das Brustkrebs-Risiko erhöhen. Eine Metaanalyse, die 53 Studien untersuchte und in der renommierten englischen Fachzeitschrift The Lancet 2004 veröffentlicht wurde, konnte jedoch keinen signifikanten Zusammenhang der Häufigkeit des Auftretens von Brustkrebs mit vorausgegangenen Schwangerschaftsabbrüchen finden [6]. Auch weitere Studien mit hohen Fallzahlen konnten einen solchen Zusammenhang nicht nachweisen [7], [8], [9].
Ein komplikationsloser Abbruch hinterlässt keine Spuren, ist später von niemandem mehr nachweisbar und hat keine negativen Auswirkungen auf irgendeine Körperfunktion, insbesondere nicht auf die Fruchtbarkeit. Bereits nach 2-3 Wochen kommt es zum nächsten Eisprung und die Frau kann wieder schwanger werden.
In Ländern und Kulturen, in denen Abbrüche illegal sind, werden sie meist von unqualifizierten Menschen – so genannten Engelmacherinnen – oder den betroffenen Frauen selbst durchgeführt. Wegen der Illegalität kommen die Frauen meist sehr spät zum Abbruch, etwa im 4.-5. Monat. Ebenfalls wegen der Illegalität werden unsachgemäße Methoden unter unhygienischen Bedingungen angewendet. Es kommt daher sehr häufig zu Komplikationen und auch Todesfällen. Illegale Abbrüche sind laut WHO in Ländern, in denen der Abbruch verboten ist, eine wesentliche Mitursache für die hohe Sterblichkeit von Frauen im gebärfähigen Alter, etwa früher in Europa, sowie heute in Afrika [10].
Psychische Risiken
Die Entscheidung für einen Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft ist für einen Teil der Frauen mit Gewissenskonflikten unterschiedlichen Ausmaßes verbunden. Die wenigsten Frauen haben nach einem Schwangerschaftsabbruch lang anhaltende psychische Probleme, sofern sie vorher gut informiert wurden, eine klare Entscheidung getroffen haben, sowie in einer angenehmen Atmosphäre optimal medizinisch betreut wurden. Wichtig für eine gute Verarbeitung ist allerdings auch eine soziale Akzeptanz der Entscheidung. Zeitweise Phasen der Traurigkeit sind Teil eines ganz normalen Verarbeitungsprozesses, wie in jeder anderen Krisensituation auch. Nach dem Abbruch berichten die meisten Frauen über ein Gefühl der Erleichterung (siehe auch das Buch "Traurig und befreit zugleich" [11]). Bei einem Teil der Frauen kommt es zu Trauer und/oder Schuldgefühlen. Risikofaktoren, die eine Verarbeitung eines Schwangerschaftsabbruchs erschweren können, sind psychische oder psychiatrische Vorerkrankungen, aber auch eine Entscheidung auf äußeren Druck hin, ungünstige Umstände unter welchen der Eingriff stattfindet, eine geringe soziale Unterstützung und eine bereits weit fortgeschrittene Schwangerschaft. Das vorbestehende psychische Befinden bestimmt im Wesentlichen das psychische Befinden einer Frau nach einem Schwangerschaftsabbruch. Weitere negative psychische Folgen eines Abbruchs, einschließlich des so genannten Post-Abortion Syndrome (PAS), sind in der Medizin (Frauenheilkunde und Psychiatrie) und Psychologie (Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-IV ) nicht beschrieben.
Religiöse und philosophische Standpunkte zum Schwangerschaftsabbruch
Ethische Standpunkte
Eine grundsätzliche Streitfrage ist, ab wann in der menschlichen Entwicklung von einem Menschen die Rede sein kann. Manche Standpunkte gehen davon aus, dass dies erst mit der Entstehung des individuellen Selbstbewusstseins der Fall ist. Andere setzen den Zeitpunkt früher an, nämlich mit der Entstehung der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit. Hier wird die Auffassung vom Eintritt des Todes beim Menschen (keine Hirnströme mehr messbar) konsequent auf seine Entstehung übertragen. Die entsprechende Hirnentwicklung setzt aber erst zwischen der 20. und 40. Schwangerschaftswoche ein. Diese Herangehensweise wird auch von den Resultaten der modernen medizinischen Forschung unterstützt. „Vor der 26. Woche ist die Hirnrinde nicht funktionsfähig. Deshalb ist es auf jeden Fall unzutreffend, von einer ‚Wahrnehmung‘ oder einer ‚bewussten Reaktion‘ des Fötus zu sprechen“[12] Strittig ist aber, ob das so definierte Kriterium relevant ist. Ein anderer Standpunkt ist, die Entstehung des Menschen mit seiner Zeugung gleichzusetzen, insbesondere weil der genetische Code der befruchteten Eizelle sich von dem der Körperzellen des Vaters und der Mutter unterscheidet. Er ist also bereits individuell, so dass es sich bei der befruchteten Eizelle nicht um einen Teil des Körpers der Frau handelt. Zudem ist der genetische Code der befruchteten Eizelle eindeutig der eines Menschen. Kritiker der gegenwärtigen Gesetzgebung bemängeln die strafrechtliche Relevanz der Abtreibung in ihrer heutigen Fassung als einen Verstoß gegen das Grundgesetz, da bei der Bewertung dieser Sachverhalte einseitig religiöse Standpunkte bevorzugt worden wären.
Naturreligionen
Eine allgemeine Aussage über die vielen teilweise sehr verschiedenen Naturreligionen ist insgesamt kaum möglich.
Vielerorts, insbesondere bei matrilinear lebenden Völkern, gilt die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch als alleinige Angelegenheit der Frau oder ihrer Sippe und die Kindesväter haben kein Mitspracherecht. In einigen an Seelenwanderung glaubenden Naturvölkern wird ein Schwangerschaftsabbruch nicht als Tötung angesehen, sondern als Angebot an das Kind, zu einem besser geeigneten Zeitpunkt wiederzukehren. Die Ureinwohner Australiens und andere Nomadenvölker setz(t)en Abtreibung gezielt zur Geburtenregelung ein.
Asiatische Religionen
In den Ländern des fernen Ostens war die Abtreibung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bewegungen des Kindes spürbar wurden (ungefähr ab dem 5. Monat), legal. In der Philosophie der Brahmanen hatte das Kind bis zu diesem Zeitpunkt keine Seele und konnte deshalb straflos zerstört werden. Sobald es sich jedoch selbständig bewegte, hatte es eine Seele, und eine Frau, die ihren Fötus dann noch abtrieb, musste wegen Kindesmord bestraft werden.
Altertum
Bei den Persern galt die Abtreibung als ein schlimmeres Verbrechen als Ehebruch. Frauen, die Kinder abtrieben, vorenthielten damit ihrem König potentielle Soldaten. Aus denselben Gründen war Männern das Onanieren untersagt, weil dabei Samen verloren ging und keine Kinder gezeugt werden konnten.
Abtreibung ist für die klassische Antike vielfach belegt. Im Corpus Hippocraticum wird die Anwendung eines Pessars verboten. Die Aussagen zur Abtreibung sind schwer zu deuten und einer der meistdiskutierten Punkte in der Geschichte der Medizin. In der Version, die heute noch bekannt ist, werden sowohl chirurgische als auch orale Abtreibungsmethoden nicht ausgeschlossen. Dafür, dass Abtreibungen weder verboten noch verpönt waren, spricht auch eine andere Stelle des Corpus, in dem einer Prostituierten geraten wird, solange auf und ab zu springen und mit den Hacken gegen das Gesäß zu schlagen, bis der Fötus abgestoßen wird.
Im attischen Recht gibt es nur eine Stelle mit Bezug zur Abtreibung. Dort wird einer Schwangeren eine Abtreibung untersagt, wenn ihr Mann während der Schwangerschaft verstirbt. Hier geht es jedoch nicht um moralische Probleme, sondern darum, dass somit ein Erbe geboren werden konnte, der dem Mann nachfolgte.
Die griechische Medizin unterscheidet auch zwischen Abtreibung und Verhütung. Außerdem gibt es Probleme mit der Terminologie. Möglicherweise sind medizinische Mittel, die kontrazeptiv eingesetzt wurden - um etwa Menstruationsblut auszutreiben - auch als Abtreibungsmittel verwendet worden, ohne dass die Abtreibung als solche benannt wurde. Das ist auch deshalb nicht mehr einfach zu deuten, weil der Prozess der Zeugung anders als heute interpretiert wurde und eine Befruchtung noch nicht als der Beginn der Schwangerschaft, sondern als Teil eines längeren Prozesses interpretiert wurde. So konnte die Auslösung einer ausgebliebenen Menstruation auch eine Abtreibung gewesen sein, da eine beginnende Schwangerschaft nicht als solche betrachtet wurde.
Von Bedeutung war für die griechischen Ärzte auch der Grund einer Abtreibung. Laut Soranos gab es zwei Gruppen. Die erste legte den hippokratischen Eid in der Weise aus, dass Abtreibungen untersagt waren. Andere Ärzte hießen Abtreibungen aus therapeutischen Gründen oftmals gut. Abtreibungen wegen sozialer und kosmetischer Gründe wurden jedoch meist abgelehnt.
Im römischen Recht der Republik und der frühen Kaiserzeit gab es kein Verbot der Abtreibung, da der Fötus nicht als unabhängiges Leben, sondern als Teil der Mutter angesehen wurde. Somit hatte ein ungeborenes Kind keinen Rechtsstatus. Unter Septimius Severus und Antoninus Pius wurde Abtreibung dann verfolgt und mit zeitweiser Verbannung bestraft, wenn die Frau eine Abtreibung ohne Erlaubnis ihres Mannes vornahm. Abtreibung war demnach sozial und rechtlich akzeptiert, wenn Vater oder Ehemann die Zustimmung gaben und die Frau die Abtreibung überlebte. Tat sie das nicht, war dies ein Strafdelikt, das auf den Trankverabreicher zurückfiel.
Das üblichste Abtreibungsmittel war die Gabe eines Abtreibungstrankes. Allerdings war die Gabe nicht ungefährlich, da sie zu Magenverstimmungen und Kopfbeschwerden führen konnten. Soranos rät, zunächst körperlich anstrengende Übungen und starke Massagen anzuwenden. Dazu sollte es Umschläge und Bäder geben. Schließlich folgte der Aderlass und Schütteln. Wenn dann nichts anderes mehr hilft, sollten milde Zäpfchen eingesetzt werden. Spitze Gegenstände sollen wegen des damit verbundenen Risikos möglichst nicht eingesetzt werden. Dennoch gibt es schriftliche Zeugnis über deren Verwendung während der gesamten römischen Kaiserzeit.
Allerdings galten auch bereits geborene Babys nach römischem Recht noch nicht als vollkommen menschlich. Daher war ein weiteres häufig verwendetes Mittel zur Geburtenregelung die Tötung des Kindes nach der Geburt. Dies hing damit zusammen, dass die Abtreibung der Leibesfrucht mit den damaligen unvollkommenen Mitteln mit der Gefahr verbunden war, dass die Mutter stirbt oder bleibende körperliche Schäden erleidet. Daher wurden Kinder häufig ausgetragen und dann entweder ihrem Schicksal überlassen (Aussetzung) oder direkt nach der Geburt getötet. Der Fund der Überreste von etwa 100 Kleinkindern in einem römischen Bad in Askalon wird dieser Methode der Geburtenregelung zugeordnet.
Judentum
Das antike Judentum trat gegen die Kindstötung auf, wie sie zum Beispiel im Kult des Moloch praktiziert worden war, und lehnte auch Abtreibungen ab, es sei denn, das Leben der Mutter war durch die Schwangerschaft gefährdet. Beispielsweise verurteilte Philo von Alexandria (1. Jahrhundert) die Nichtjuden wegen der weit verbreiteten Praktiken von Abtreibung und Kindstötung.
Christentum
Antike
Bereits frühe christliche Quellen lehnen die Abtreibung ab. So sagt die Didache, einer der frühesten nicht-biblischen Texte, in Kapitel 2: „Du sollst nicht töten, ...du sollst kein Kind abtreiben, du sollst kein Neugeborenes töten.“ Auch der etwa gleichzeitige Clemens von Rom und spätere Kirchenväter (Basilius von Caesarea, Augustinus von Hippo, Johannes Chrysostomos) sprachen sich einhellig gegen die Abtreibung aus. Der christliche Barnabasbrief aus dem ersten oder zweiten Jahrhundert fordert etwa: „Töte das Kind nicht durch Abtreibung, noch auch töte das Neugeborene!“. Dem schließt sich Tertullian in seiner „Aufforderung zur Keuschheit“ an und schreibt im 13. Kapitel: „Es ist uns ebensowenig erlaubt einen Menschen, der sich vor der Geburt befindet, zu töten als einen schon geborenen“. Minucius Felix schreibt in seinem Dialog Octavius, 30. Kapitel in der ersten Hälfte des dritten Jahrhunderts: „nicht bei uns, [...] aber bei euch sehe ich, wie die neugeborenen Kinder ausgesetzt werden; dass manche Frauen durch eingenommene Arzneimittel den Keim künftiges Lebens vernichten und einen Kindesmord begehen.“. Ephräm der Syrer, †373, schreibt im zehnten Kapitel seiner Rede über den Jüngsten Tag: „die ihre Leibesfrucht vernichtet, [...] die ihr Kind zur Fehlgeburt gemacht, die wird am Jüngsten Tag durch dieses Kind selbst zur Fehlgeburt gemacht, und es entzieht ihr Leben und Licht des jenseitigen Lebens. [...] Das ist die Vergeltung für diejenigen, die ihren Kindern das Leben nehmen.“ Basilius von Caesarea verurteilt im Jahr 374 in seinem Brief an Amphilochius die Abtreibung: „Eine Frau, die absichtlich die Leibesfrucht abtreibt, macht sich eines Mordes schuldig. Eine spitzfindige Unterscheidung zwischen der Leibesfrucht vor und nach der Geburt gibt es nicht. [...] Die Frau gefährdet sich selbst und dazu kommt die Vernichtung des Embryos, der zweite, beabsichtigte Mord. - die Kirchenbuße soll nicht bis zum Tode ausgedehnt werden.“. Der Kirchenlehrer und Erzbischof von Ravenna Petrus Chrysologus, †450, hebt in einer Predigt (Sermo 72) die Gottesverwandtschaft des Menschen vor der Geburt hervor: „Ihr Glücklichen, [...] schon bevor euch eure Mutter sieht, hat der Vater im Himmel euch als Gotteskinder angenommen, in einer einzigartigen und dauernden verwandtschaftlichen Beziehung.“
Mittelalter
In der Katholischen Kirche des Mittelalters wurde die Abtreibung eines lebendigen Fötus als Mord verstanden (Todesstrafe und Exkommunikation). Die Abtreibung eines nicht belebten Fötus (bevor Kindsbewegungen spürbar waren) war ebenfalls Sünde, aber kein Mord (3 bis 14 Jahre Buße, je nach Fall). Diese Position galt gemeinhin auch im angelsächsischen Recht bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts.
Neuzeit
In der Aufklärung kam von ärztlicher Seite die Erkenntnis, dass der Fötus von Anfang an menschliches Leben ist. Das führte Anfang des 19. Jahrhunderts in Europa und in Amerika dazu, dass der Schwangerschaftsabbruch zur Straftat erklärt wurde. 1869 erließ Pius IX. ein generelles Abtreibungsverbot und stellte fest, dass das Kind seine Seele bereits zum Zeitpunkt der Zeugung empfängt. In der „Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute“ mit dem lateinischen Titel Gaudium et Spes hält das II. Vatikanische Konzil der katholischen Kirche fest: „Gott, der Herr des Lebens, hat nämlich den Menschen die hohe Aufgabe der Erhaltung des Lebens übertragen, die auf eine menschenwürdige Weise erfüllt werden muss. Das Leben ist daher von der Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des Kindes sind verabscheuenswürdige Verbrechen“ (Artikel 51). Und Papst Johannes Paul II. gibt die Lehre der Katholischen Kirche in dieser Frage in der Enzyklika Evangelium vitae (Nr. 62) mit folgenden Worten wieder: „Mit der Autorität, die Christus Petrus und seinen Nachfolgern übertragen hat, erkläre ich deshalb in Gemeinschaft mit den Bischöfen — die mehrfach die Abtreibung verurteilt und, obwohl sie über die Welt verstreut sind, bei der eingangs erwähnten Konsultation dieser Lehre einhellig zugestimmt haben — dass die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung immer ein schweres sittliches Vergehen darstellt, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen. Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt.“ Nach Canon 1398[13](CIC 1983) zieht sich der, der eine Abtreibung vornimmt, die Strafe der Exkommunikation zu.[14] Nach der katholischen Morallehre ist Abtreibung Mord. Dies wird naturrechtlich begründet, und beansprucht daher als Norm für alle Menschen zu gelten, nicht nur für Christen.
Die orthodoxe Kirche beruft sich auf die Kirchenväter und hat Abtreibung immer als Sünde gesehen. Auch namhafte evangelische Theologen (im 20. Jahrhundert z. B. Dietrich Bonhoeffer und Karl Barth) haben sich entschieden gegen die Tötung des ungeborenen Lebens ausgesprochen.
Islam
Zum Thema Abtreibung existieren im Islam verschiedene Haltungen. Generell wird die Tötung ungeborenen Lebens missbilligt. Der Koran untergliedert die Entwicklung im Mutterleib in drei Phasen. In überlieferten Aussprüchen des Propheten Mohammed ist davon die Rede, dass jede dieser drei Phasen 40 Tage dauern würde. Laut dieser Tradition empfängt der „Klumpen Fleisch“ am 120. Tag der Schwangerschaft die Seele, die ihm von einem Engel eingehaucht wird. Nach anderer Interpretation wird der Mensch bereits nach 40 Tagen beseelt. Nach Meinung einiger Gelehrter darf deshalb bei körperlichem oder seelischen Leiden der Mutter abgetrieben werden. In den letzten 20 Jahren wurden von manchen Gelehrten zudem auch die Abtreibung eines behinderten Embryo und eines Embryo, der aus einer Vergewaltigung entstand, unter bestimmten verfahrensrechtlichen Auflagen erlaubt. Andere Gelehrte stufen wiederum die Entfernung der Leibesfrucht ebenso als schwere Sünde ein, da die Frucht als Teil des weiblichen Körpers betrachtet wird und dieser Körper von Allah anvertraut wurde und damit unantastbar ist. Nach dem 120. Tag ist Abtreibung verboten, ausgenommen die Geburt gefährdet mit Sicherheit das Leben der Mutter.
Frauenbewegung
In der Frauenbewegung war die Abtreibung seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Thema. Während Feministinnen der Frühzeit eher zur Ablehnung der Abtreibung tendierten, setzte sich vor allem ab den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts die Forderung mit dem Argument der „Selbstbestimmung der Frau“ durch („ob Kinder oder keine, bestimmen wir alleine“; „mein Bauch gehört mir“). So setzte sich die Frauenbewegung politisch für die Straffreiheit der Abtreibung, teilweise auch für ein Recht dazu, ein. Gräfin Bülow von Dennewitz aus Dresden war Vorkämpferin des Rechtes auf „Geburtenregelung“. Nach der Einführung der Antibabypille Mitte des 20. Jahrhunderts wurden die Diskussionen auch innerhalb der Frauenbewegung sehr kontrovers geführt, da nun im Gegensatz zu vorher einigermaßen sichere Verhütungsmittel zur Verfügung standen.
Linke Politiker und Ärzte wie der Arzt und Schriftsteller Friedrich Wolf (Theaterstück „Cyankali“) unterstützten diese Forderung aus sozialistischen Gründen. In der DDR bestand seit 1972 die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bis zur 12. Woche. In der Bundesrepublik Deutschland wurde heftig darum gekämpft, besonders die Anzeigenkampagne nach französischem Vorbild, bei der sich hunderte von Frauen „outeten“, trieb die Diskussion voran.
Männerrechtsbewegung
Durch das im Zuge der voranschreitenden Gleichberechtigung entstandene Bedürfnis, auch die Rechte der Männer durchzusetzen, sind in jüngster Vergangenheit vermehrt neue Gesichtspunkte aufgetaucht. So fordern Männer nunmehr nicht aus traditionellen oder patriarchalen Gründen, sondern zur Durchsetzung der Gleichberechtigung ein gesetzlich geregeltes Mitspracherecht zum Schwangerschaftsabbruch der Frau. Demnach dürfe die Entscheidung über die Abtreibung nicht unter Ausschluss der Väter stattfinden, da es sich nicht allein um die Entscheidung einer Frau über ihren Körper, sondern auch um eine Entscheidung über die gemeinsame Leibesfrucht handele. Zwar wird zumeist eingeräumt, dass Frauen wesentlich stärker von der Entscheidung betroffen sind, aber zumindest in Fällen, in denen die Entscheidung nicht auf medizinischen, sondern rein sozialen oder wirtschaftlichen Überlegungen basiert, sollte es dem Partner möglich sein, durch verstärkte zukünftige Übernahme der Verantwortung für das geborene Kind im Entscheidungsprozess präsent zu sein. Da die für Gleichberechtigung kämpfende Männerrechtsbewegung noch in den Kinderschuhen steckt, haben sich diese Ansichten zwar noch nicht durchgesetzt. Im Zuge der steigenden gesellschaftlichen und vor allem rechtlichen Verwirklichung der Gleichberechtigung ist jedoch zu erwarten, dass auch diese Ansichten in den kommenden Jahrzehnten Einfluss auf die Abtreibungsdebatte haben könnten.
Die Entwicklung der deutschen Gesetzgebung zur Abtreibung
Mittelalter
- 507: In der Lex Salica heißt es: Wer ein Kind im Mutterleibe getötet hat, oder bevor es einen Namen erhalten hat, und dessen überführt worden ist, werde um 4000 Denare, das sind 100 Schillinge, gebüßt.
Neuzeit
- 1532: Der Begriff „Abtreibung“ taucht zum ersten Mal in der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl des V. auf. Strafe für die Abtreibung: Folter durch den „glühenden Zangenriss“ und Tod durch das Schwert.
- 1768: Unterzeichnung der „Constitutio criminalis“ von Kaiserin Maria Theresia. Strafe für die Abtreibung: Hinrichtung durch das Schwert. In der Folgezeit war auch das Auspeitschen lediger Ex-Schwangerer an der Tagesordnung.
- 1794: Das „Allgemeine Preußische Landrecht“ setzt vorübergehend geringere Strafen fest.
- 1813: im Strafgesetz für Bayern, das für Selbstabtreibung die Strafe von 4 bis 8 Jahren Arbeitshaus vorsieht, bei Fremdabtreibungen eine 16- bis 20-jährige Zuchthausstrafe.
- 1870: Das Preußische Strafgesetzbuch wird verabschiedet, das Abtreibungen per Gesetz verbietet.
- 15. Mai 1871: Die Urfassung des § 218 des Strafgesetzbuches tritt in Kraft, in der eine Schwangere, „welche ihre Frucht abtreibt oder im Leib tötet“, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft wird. Bei „mildernden Umständen“ konnte die Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe umgewandelt werden.
Erste Hälfte 20. Jahrhundert
- 1908: Die Frauenrechtlerin Camilla Jellinek fordert auf der Generalversammlung des Bundes deutscher Frauenvereine die Abschaffung von § 218. Nach einer äußerst heftig geführten Debatte folgt die Mehrheit Jellineks Vorschlag nicht.
- 1909: Mehrere Entwürfe aus dem Reichstag sehen eine Änderung des § 218 mit dem Ziel der Strafmilderung vor.
- 1920: Ein Antrag der SPD im Reichstag, den Schwangerschaftsabbruch in den ersten 3 Monaten straflos zu lassen, scheitert an den Mehrheitsverhältnissen im Reichstag.
- 1926: Die Abtreibung wird vom Verbrechen zum Vergehen gemildert und nur noch mit Gefängnis bestraft.
- 1927: Das Reichsgericht erkennt die medizinische Indikation des Schwangerschaftsabbruchs erstmals an (RGSt 61, 242). Argument: Wenn das Leben der Mutter durch das Embryo in Gefahr ist, dann liegt ein übergesetzlicher rechtfertigender Notstand vor, nach dem die Abtreibung gerechtfertigt ist. 1975 wurde diese Konstruktion in Gestalt des noch heute gültigen § 34 StGB positiviert.
Nationalsozialismus
- 1935: Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses führt eine von der nationalsozialistischen Haltung zu Eugenik und Sterilisation motivierte Option auf Schwangerschaftsabbruch bei einer zu Sterilisierenden (Sechs-Monats-Fristenregelung) ein. Formale Bedingung für eine straffreie Abtreibung war unter anderem die „Einwilligung der Schwangeren“; in der Praxis dürften die Wünsche und Vorbehalte von als „minderwertig“ definierten Frauen allerdings oft missachtet worden sein.
- 1943: Verschärfung der Strafe bei Abtreibung für den Fall, dass „die Lebenskraft des deutschen Volkes“ fortgesetzt beeinträchtigt wird. Die Todesstrafe für die Durchführung von Abtreibung wird vorgesehen. Andererseits bleibt eine Abtreibung straflos, wenn sie die Fortpflanzung „minderwertiger Volksgruppen“ verhindert. Dies erlaubte in der Endphase des Krieges auch die legale Abtreibung für deutsche Frauen, die Opfer der Massenvergewaltigungen durch sowjetische Soldaten geworden waren. Eine Vergewaltigung durch Westalliierte Soldaten war kein Anlass für eine legale Abtreibung. (Siehe den Erlass des Reichsministeriums des Inneren vom 14. März 1945 mit der Nummer „B b 1067/18,8,II“)
- 1945-1948: Durch Gesetze der Besatzungsmächte wird die NS-Strafrechtsnovelle aufgehoben. Die Abtreibung bleibt aber strafbar. In den Ländern der sowjetischen Besatzungszone werden zwischen 1945 und 1949 unterschiedliche Indikationenmodelle eingeführt, die jedoch nur bis 1950 gültig bleiben.
Zweite Hälfte 20. Jahrhundert
- 1950: In der DDR wird mit dem „Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau“ ein eher restriktives Indikationen-Modell zur bedingten Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischen und eugenischen Gründen eingeführt, das bis 1972 in Kraft bleibt. Mit der eugenischen Indikation, die über das parallele Abtreibungsrecht der Bundesrepublik deutlich hinausgeht, greift die DDR Weimarer Traditionen der Arbeiterbewegung auf, steht ungewollt aber auch in einer partiellen Kontinuität zur nationalsozialistischen Eugenik-Politik.
- 4. August 1953: Abschaffung der Todesstrafe für Fremdabtreibung. (im Wortlaut des StGB; faktisch wurde jegliche Todesstrafe mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 abgeschafft)
- 60er Jahre: Die einsetzende Bewegung der Liberalisierung des Abtreibungsrechts wird von scharfen Debatten und Protesten begleitet. Besonders viele Gegner findet die Abtreibung unter den Christen, Juden und Muslimen, hierbei ragen die römisch-katholische und die orthodoxe Kirche sowie viele evangelikale Christen heraus. Die aufkommende „Frauenbewegung“ und die Emanzipationswelle fordern in vielen Demonstrationen („Mein Bauch gehört mir“) die Abschaffung des § 218 StGB. Es kommen mehrere Entwürfe zur Reform des Strafrechts in den Bundestag, die aber erst nach der Regierungsbildung unter Willy Brandt ab 1972 nach und nach beraten werden können.
- 9. März 1972 In der DDR Verabschiedung des „Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft“. Es beinhaltet eine Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch, nach der Abtreibung innerhalb der ersten drei Monate erlaubt ist. Abgeordnete der Fraktion der Ost-CDU stimmen aus religiösen Gründen dagegen − dies war das erste und bis 1989 einzige Mal von Gegenstimmen in der von der SED gelenkten Volkskammer.
- 18. Juni 1974: Fristenlösung in der Bundesrepublik, die einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft straffrei lässt.
- 21. Juni 1974: Das von CDU/CSU angerufene Bundesverfassungsgericht erlässt eine einstweilige Anordnung, dass diese Fristenregelung in wesentlichen Teilen verfassungswidrig sei. Die Reform tritt somit nicht in Kraft.
- 25. Februar 1975: Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass die Fristenlösung wesentliche Teile des Grundgesetzes verletzen würde (BVerfGE 39, 1). Das Bundesverfassungsgericht sagte im Urteil: „Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung auch unter Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG, und hat auch Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau.“ Es wird eine so genannte Indikationslösung vorgeschlagen.
- 18. Mai 1976: Neufassung des § 218 StGB tritt in Kraft und sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe für denjenigen vor, der eine Schwangerschaft abbricht. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren möglich. Begeht die Schwangere die Tat, so wird sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. In 4 Fällen (Indikationen) bleibt ein Schwangerschaftsabbruch aber straffrei: medizinische, kriminologische, eugenische und Notlagenindikation.
- 1988-1989: In Memmingen findet ein denkwürdiger Prozess gegen einen Frauenarzt statt, da dieser Abbrüche durchführte und dabei die Notlage der Patientinnen selbst feststellte, anstatt auf die vorgeschriebene Beratung durch eine Beratungsstelle zu bestehen. Der Prozess wurde auch als "moderner Hexenprozess" bezeichnet, wegen der Art der Verfahrensführung, der Zeugenvernehmung und der Tatsache, dass ein Richter zurücktreten musste, da er selbst an einem Abbruch bei seiner Partnerin mitgewirkt hatte.
Nach der Wende
- 3. Oktober 1990: alte Bundesländer: Indikationsregelung, neue Bundesländer: Fristenregelung (bisheriges DDR-Abtreibungsrecht).
- 26. Juni 1992: Bundestag verabschiedet Schwangeren- und Familienhilfegesetz: Fristenregelung mit Beratungspflicht.
- 4. August 1992: Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (s.o.).
- 5. August 1992: Schwangeren- und Familienhilfegesetz tritt teilweise in Kraft. Es treten nicht in Kraft: Art. 13 Nr. 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) und Art. 16 (Aufhebung der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR fortgeltenden Vorschriften).
- 28. Mai 1993: Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Übergangsregelung für das gesamte Bundesgebiet ab 16. Juni 1993 (BVerfGE 88, 203).
- 25. August 1995: Veröffentlichung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes. Es tritt in wesentlichen Teilen am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Rechtliche Regelungen und Statistik für Deutschland
Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches im Allgemeinen rechtswidrig. Er ist jedoch nach § 218a StGB in einer Reihe von Ausnahmefällen zulässig. Diese sind:
- Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilgenommen hat. Dies ist nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) zulässig.
- Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist (die so genannte kriminogene Indikation). Auch dies ist nur innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen zulässig.
- Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch eine Abtreibung abgewendet werden kann (die so genannte medizinische Indikation). Dieser Fall ist nicht an eine zeitliche Frist gebunden.
In jedem Fall darf die Abtreibung nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden.
In den Ausnahmefällen 2 und 3 ist die Abtreibung ausdrücklich nicht rechtswidrig. In der Fassung des § 218a StGB vom Juli 1992 war auch im Fall 1 die Abtreibung nicht rechtswidrig[15]; dies wurde jedoch 1993 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt[16]. Das Strafgesetzbuch wurde daraufhin 1995 so geändert, dass in diesem Fall die Abtreibung nicht mehr ausdrücklich für „nicht rechtswidrig“ erklärt wird, aber der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches als nicht erfüllt gilt[17]. Damit ist der beratene Abbruch für alle Beteiligten nicht strafbar[18]. Die Frage der Rechtswidrigkeit wollte der Gesetzgeber mit diesem Wortlaut hingegen offen lassen[19]; inwieweit dieses Ziel erreicht wurde, ist umstritten[20]. Die vordringende Auffassung stellt den Tatbestandsausschluss de facto einem Rechtfertigungsgrund gleich[21].
Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland nach offiziellen Daten[22] | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Jahr: | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 |
Insgesamt: | 134609 | 134694 | 130387 | 128030 | 129650 | 124023 |
Rechtliche Begründung | ||||||
Medizinische Indikation: | 3630 | 3575 | 3271 | 3421 | 3308 | 3177 |
Kriminologische Indikation: | 34 | 49 | 37 | 26 | 29 | 21 |
Beratungsregelung: | 130945 | 131340 | 127079 | 124583 | 126313 | 120825 |
Dauer d. Schwangerschaft | ||||||
bis 13 Wochen: | 132512 | 132883 | 128338 | 125769 | 127445 | 121803 |
13 bis 23 Wochen: | 1943 | 1904 | 1861 | 2044 | 2005 | 2049 |
über 23 Wochen: | 154 | 177 | 188 | 217 | 200 | 171 |
Das Gesetz regelt nicht konkret, wer dafür zuständig ist, das Vorliegen dieser Ausnahmefälle zu beurteilen; allerdings muss nach § 218b Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminogenen Indikation durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der die Abtreibung nicht selbst vornimmt. Im Falle einer Abtreibung nach Beratung zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Mutter selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar. Sollte das Kind die Abtreibung überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden.
Erleidet die Schwangere einen Hirntod und wird wie im Fall des Erlanger Babys künstlich am Leben erhalten, kann das Beenden der lebenserhaltenden Maßnahmen einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen darstellen. In der Rechtsprechung gibt es starke – häufig auch regionale – Unterschiede, was die Verfolgung von Rechtsverstößen angeht.
Handlungen, deren Wirkung vor der Nidation einsetzt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt kein Schwangerschaftsabbruch, sondern ein Tötungsdelikt vor, sobald die Eröffnungswehen eingesetzt haben, da zu diesem Zeitpunkt „die Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“ angenommen wird (BGHSt 32, 194).
Rechtslage in Österreich
Seit 1975 ist in Österreich ein von einem Arzt nach vorhergehender Beratung vorgenommener Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate straffrei. Ein späterer Schwangerschaftsabbruch ist straffrei, wenn die Schwangerschaft für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bedeutet (medizinische Indikation), wenn die Schwangere zum Zeitpunkt ihrer Schwängerung noch nicht 14 Jahre alt war, oder wenn das Kind schwer behindert geboren werden würde (eugenische Indikation).
Niemand ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei Lebensgefahr für die Schwangere. Niemand darf wegen Mitwirkung oder Verweigerung der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch benachteiligt werden.
Rechtslage in der Schweiz
Seit dem 1. Oktober 2002 ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch in der Schweiz landesweit entkriminalisiert. Dies nach einer Volksabstimmung, bei der die so genannte Fristenlösung eine Zustimmung von 72,2 Prozent der Stimmbürger fand. Artikel 118 bis 120 des Strafgesetzbuches regeln den Schwangerschaftsabbruch. Bis zur 12. Schwangerschaftswoche wird die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch der Frau überlassen und die Abtreibung ist in diesem Fall straffrei. Die Frau muss dabei schriftlich eine Notlage geltend machen. Zudem muss der Arzt oder die Ärztin ein eingehendes Gespräch führen und die Frau beraten.
Abtreibung weltweit
Nach Schätzungen der WHO sind weltweit etwa ein Drittel aller Schwangerschaften ungeplant und etwa ein Viertel aller schwangeren Frauen entscheiden sich zu einem Abbruch. Dies sind – hochgerechnet – jährlich etwa 46 Millionen Abtreibungen weltweit. Geschätzte 20 Millionen davon finden illegal, nicht fachgerecht und unter hygienisch prekären Bedingungen statt, was in 40 % dieser Fälle zu schweren medizinischen Komplikationen führt. Im Gegensatz zu unter 1 % schweren Komplikationen bei Schwangerschaftsabbrüchen, die unter Bedingungen durchgeführt werden, welche medizinisch richtig sind und dem aktuellen Stand der modernen Medizin entsprechen (unter „schwerer medizinischer Komplikation“ werden hier jene Komplikationen verstanden, die Gesundheit oder Leben der Frau ernsthaft gefährden). Diese Zahlen sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten, da es sich – was die Situation in Ländern ohne legalisierte Abtreibung betrifft – um Hochrechnungen und Dunkelziffern handelt, da dort nur die Fälle statistisch erfasst werden, wo sich die Frau nach einer misslungenen Abtreibung in ärztliche Behandlung begeben muss oder stirbt. Nach Schätzung der WHO (2004) sterben jährlich etwa 70.000 Frauen infolge illegaler, durch unqualifiziertes Personal und/oder unter hygienisch prekären Bedingungen durchgeführte Abtreibungen. Die Legalität ist eine unabdingbare Voraussetzung für sichere Abbrüche, sie allein reicht allerdings nicht aus. Es müssen auch genügend gut ausgebildete Fachkräfte vorhanden sein. Viele Länder haben eine derart unzureichende medizinische Versorgung, dass nicht genügend Ärzte vorhanden sind, die die Eingriffe korrekt vornehmen können. Aus diesem Grund hat Südafrika im November 2004 ein Gesetz erlassen, welches Krankenschwestern die Durchführung von Abtreibungen erlaubt.
Viele Länder Lateinamerikas, Afrikas und Asiens haben eine sehr restriktive Gesetzgebung in Sachen Abtreibung, was sich allerdings nicht in der Zahl der in diesen Staaten vorgenommenen Abtreibungen niederschlägt.[23] Tendenziell finden in Ländern wie den Niederlanden und der Schweiz, wo der Abbruch legal ist und gleichzeitig Mittel zur Empfängnisverhütung leicht erhältlich und in den Schulen eingehende Sexualaufklärung stattfindet, eher weniger Abbrüche statt, als in Ländern mit restriktiver Gesetzgebung, schlechtem Zugang zu Verhütungsmitteln und einer restriktiven Sexualpolitik oder -moral. Die Rechtslage hat insgesamt kaum Einfluss auf das Abtreibungsverhalten, sehr wohl aber Einfluss auf die Sterblichkeitsrate von Frauen in gebärfähigem Alter. In Rumänien beispielsweise stieg die Mortalität unter Frauen der fraglichen Alterskohorten nach einer Verschärfung der Abtreibungsgesetze 1966 so stark an, dass sie schließlich um einen Faktor 10 über der anderer europäischer Länder lag. Als die Gesetze 1989 wieder gelockert wurden, sank die Sterblichkeitsrate fast augenblicklich wieder auf das Vergleichsniveau.
In Kolumbien ist der Schwangerschaftsabbruch seit Mai 2006 in wenigen Ausnahmefällen gestattet. Nach dem ersten durch eine Entscheidung des obersten kolumbianischen Gerichts möglich gewordenen Schwangerschaftsabbruch einer nach Vergewaltigung durch ihren Stiefvater schwangeren Elfjährigen exkommunizierte die katholische Kirche alle an der Abtreibung maßgeblich Beteiligten; das Mädchen war aufgrund ihres Alters von der Exkommunikation nicht betroffen.[24]
In Polen war der Abbruch bis 1993 erlaubt. Seither ist er verboten und nur bei medizinischer Indikation oder wenn die Schwangerschaft als Folge einer kriminellen Handlung entstanden ist gestattet. Dies führt dazu, dass viele Frauen illegal oder im Ausland abtreiben.[25] Trotz der Rechtslage wurde in einem polnischen Krankenhaus bei medizinischer Indikation eine Abtreibung verweigert, die betroffene Frau verklagte deswegen den polnischen Staat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.[26]
In Kanada wurde das Verbot des Abbruchs vom Verfassungsgericht im Jahr 1988 ersatzlos gestrichen. Kanada ist somit eines der sehr wenigen Länder, in denen es kein Gesetz zum Abbruch gibt und lediglich die Betroffenen (die Frau und der Arzt bzw. die Ärztin) das Vorgehen entscheiden.
Aus Indien und der Volksrepublik China wird von einer Zunahme der Zahl der Abtreibungen weiblicher Föten berichtet, die nach Bestimmung des Geschlechts durch eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt werden. Dies hängt vor allem mit der staatlichen Ein-Kind-Politik zusammen, die das Bevölkerungswachstum in China bremsen soll. Da Männer jedoch gesellschaftlich besser angesehen sind (als Erben etc.), entscheiden sich viele Eltern gegen die Geburt ihrer Tochter. Mädchen bedeuten auch oft eine finanzielle Belastung, da die Ausrichtung einer „standesgemäßen Eheschließung“ enorme Summen verschlingen kann.
Als Abtreibungsquote wird die Anzahl der Abtreibungen pro 1000 Frauen in einer territorialen Einheit pro Jahr bezeichnet. In Deutschland beträgt diese Quote 7.6, in Frankreich 16.2, und in Großbritannien 16.6. In Rumänien beträgt sie 51.6 und in Russland 54.2. Die niedrigste Abtreibungsquote Europas hat die Schweiz mit 6.8 (2003). Entgegen den Befürchtungen der Gegner der Fristenregelung stieg die Abtreibungsquote in der Schweiz infolge der Neuregelung von 2002 im Vergleich zu vorher somit nicht an.
In einem Referendum in Portugal am 11. Februar 2007 stimmt die Mehrheit (59,3 Prozent) für eine Legalisierung von Abtreibungen innerhalb der ersten 10 Wochen der Schwangerschaft. Premierminister Jose Socrates kündigt an, er werde das Abstimmungsergebnis im Parlament umsetzen. [27] Ein Referendum war im Jahr 1998 schon ähnlich ausgefallen, aber nur wenig mehr als 30% der Wähler ging zur Abstimmung. Da ein Referendum nach portugiesischem Recht nur bindend ist, wenn mehr als 50 Prozent der Wähler teilnehmen, verfolgte die Regierung das Vorhaben nicht weiter. Die letzte Abstimmung verfehlte zwar ebenfalls das Quorum, aber die deutlich höhere Wahlbeteiligung von 40%, veranlasste die Regierung trotzdem die Durchführung der Gesetzesänderung in Angriff zu nehmen. In Europa gehörte Portugal bisher zusammen mit Polen, Irland und Malta zu den Ländern mit den strengsten Abtreibungsgesetzen in Europa.[28]
Verwandte Themen
Schwangerschaftskonfliktberatung - Schwangerschaft - Geburt - Empfängnisverhütung - Engelmacherinnen - Lebensrechtsbewegung - Bioethik - Fehlgeburt - pränataler Vaterschaftstest
Quellenangaben
- ↑ E. Blechschmidt, Wie beginnt das menschliche Leben, 7. neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2002, S.95
- ↑ Daten des statistischen Landesamtes Berlin für das Jahr 2003: [1]
- ↑ Spätabbrüche nach Pränataldiagnostik: Der Wunsch nach dem perfekten Kind, Dtsch Arztebl 2006; 103(40): A 2612-6 (abgerufen am 20. Nov. 2006)
- ↑ Daten des statistischen Bundesamtes mit Indikationen von 2000 - 2005: [2]
- ↑ Holländische Statistik zum Schwangerschaftsabbruch[3]
- ↑ Beral V et al: Breast cancer and abortion: collaborative reanalysis of data from 53 epidemiological studies, including 83.000 women with breast cancer from 16 countries. Lancet. 2004 Mar 27;363(9414):1007-16. PMID 15051280
- ↑ Brewster DH et al: Risk of breast cancer after miscarriage or induced abortion: a Scottish record linkage case-control study. J Epidemiol Community Health. 2005 Apr;59(4):283-7. PMID 15767381
- ↑ Paoletti X, Clavel-Chapelon F: Induced and spontaneous abortion and breast cancer risk: results from the E3N cohort study. Int J Cancer. 2003 Aug 20;106(2):270-6. PMID 12800205
- ↑ Reeves GK et al: Breast cancer risk in relation to abortion: Results from the EPIC study. Int J Cancer. 2006 Oct 1;119(7):1741-5. PMID 16646050
- ↑ Bericht der Weltgesundheitsorganisation über Abtreibungsbedingungen: "Safe Motherhood - Address Unsafe Abortion" [4]
- ↑ Buch "Traurig und befreit zugleich" [5]
- ↑ Rebeccah Slater, Anne Cantarella et al.: Cortical Pain Responses in Human Infants, Journal of Neuroscience, Apr 2006; 26: 3662 - 3666. Zusammenfassung: UCL scientists gauge pain in premature babies
- ↑ Zur Exkommunikation bei Schwangerschaftsabbruch, Codex des Kanonischen Rechtes (CIC 1983), auf der Webseite des Vatikan: [6]
- ↑ Exkommunikation bei Abtreibung eine frauenfeindliche Bestimmung? Zur Interpretation von c.1398 CIC/1983, Prof. Dr. Sabine Demel, Kirchenrechtstagung Bamberg 2004 (abgerufen am 20. Nov. 2006)
- ↑ BGBl. 1992 I S. 1402
- ↑ BVerfGE 88, 203
- ↑ BGBl. 1995 I S. 1055
- ↑ Albin Eser in: Adolf Schönke, Horst Schröder: Strafgesetzbuch, 27. Auflage, § 218a Rn. 12. Verlag C. H. Beck, München 2006. ISBN 3-406-51729-3
- ↑ BT-Drs. 13/285
- ↑ Albin Eser, a. a. O., Rn. 12–18
- ↑ Albin Eser, a. a. O., Rn. 17a
- ↑ Umfassende Statistik über Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland, Webseite des statistischen Bundesamtes: [7]
- ↑ Schwangerschaftsabbruch in Lateinamerika: "Die Macht der Moral Abtreiben und beten" Zeitschrift für KulturAustausch, 02/2005[8]
- ↑ 11-Jährige trieb nach Vergewaltigung Kind ab - exkommuniziert, Bericht der Schweizer Nachrichtenseite "20 Minuten" (abgerufen am 30. Aug. 2006)
- ↑ Darstellung der derzeitigen Gesetzgebung in Polen auf der Webseite einer polnischen Organisation für Familienplanung und Frauenrechte: [9]
- ↑ Bericht des ZDF Auslandsjournal: "Die Macht der Moral - Frauenrechte in Polen" vom 18. Mai 2006 [10]
- ↑ Portugal will legalise abortion
- ↑ n-tv
Literatur
Zeitschriften
- Zeitschrift für Lebensrecht. Juristen-Vereinigung Lebensrecht, Köln, 1. Jg. 1992.
Monographien
- Marina Knopf, Elfie Mayer, Elsbeth Meyer: "Traurig und befreit zugleich - Psychische Folgen des Schwangerschaftsabbruchs", Familienplanungszentrum Hamburg, rororo Sachbuch, Hamburg 1995, ISBN 349919953X PDF-Download
- Maja Langsdorff: "Kleiner Eingriff - großes Trauma? Schwangerschaftskonflikte, Abtreibung und die seelischen Folgen", Braunschweig 1991(Holtzmeyer)ISBN 3-89811-542-9
- Patricia Lunneborg "Jetzt kein Kind. Warum Abtreibung eine positive Entscheidung sein kann" Verlag Beltz, 2002, ISBN 3407228457
- Sabine Demel: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation. Weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand, Kohlhammer, Stuttgart-Berlin-Köln 1995, ISBN 3-17-013909-6
- Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1995, ISBN 3-518-28529-7
- Robert Jütte (Hrsg.): Geschichte der Abtreibung. Von der Antike bis zur Gegenwart. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37408-5
- Bernadette Kurmann: Schwangerschaftsabbruch – In Verantwortung entscheiden. Frauen berichten aus ihrer Erfahrung. SVSS, Zollikofen 1998, ISBN 3-9521550-0-4
- Dietmar Mieth: Schwangerschaftsabbruch. In: Johannes B. Bauer (Hrsg.): Die heißen Eisen in der Kirche. Styria-Verlag, Graz 1997, ISBN 3-222-12489-2, S. 249-261
- Dietmar Mieth, Irene Mieth: Schwangerschaftsabbruch. Die Herausforderung und die Alternativen. Herder, Freiburg im Breisgau 1991, ISBN 3-451-04016-6
- Alice Schwarzer: Frauen gegen den § 218, Suhrkamp Verlag, Frankfurt 1971* Peter Singer: Praktische Ethik. Reclam, Stuttgart 2004, ISBN 3-15-008033-9, S. 177–224
- Schwangerschaftsberatung § 218 PDF-Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und JugendInformationen für Frauen, Familien, Beratungsstellen, Ärztinnen und Ärzte über strafrechtliche Regelungen, das Schwangerschaftskonfliktgesetz und das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. Stand: November 2005
- Entre Nous, the european Magazine for sexual and reproductive Health: Abortion in Europe No.59-2005, ISSN 1014-8485: PDF-Download Magazin der WHO Europa über Umstände und zur Rechtslage bei Abtreibungen in europäischen Staaten. (engl.)
Weblinks
Commons: Schwangerschaftsabbruch – Bilder, Videos und/oder Audiodateien |
Wiktionary: Schwangerschaftsabbruch – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
Informationen zum Abbruch
- http://www.abtreibung.at/ Viele Informationen, u.a. Beschreibung der Durchführung und Adressen von Ärzten in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- http://www.svss-uspda.ch/ Viele Informationen, Schwerpunkt Schweiz
- http://www.abtreibung-web.de/
Beratungsstellen (Pflichtberatung nur in Deutschland)
- "Beratungsführer online" der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. Bundesweite Suche:im Auftrag des Bundesministeriums für Familie Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), wird ca.14-tägig aktualisiert
- ProFamilia.de Bundesweite Übersicht der Beratungsstellen
- http://www.oegf.at
- http://www.frauengesundheitszentrum-isis.at
- http://www.aktionleben.at
- http://www.hilfsfonds.or.at
- http://www.schwangerenberatung.at
Weiterführende Informationen
- http://www.fiapac.org/ Vereinigung von Fachkräften zu Schwangerschaftsabbruch und Kontrazeption, mit einer ausführlichen Linksammlung
- http://www.ippfwhr.org/index.html IPPF, Internationale Dachorganisation von Familienplannungsgesellschaften
- http://www.abortionfilms.org, Enthält eine Liste von Filmen zum Abbruch
- http://7e.devbio.com/article.php?ch=21&id=164, Images of Embryos Used by Anti-Abortion Activists
- Statistisches Bundesamt Deutschland - Schwangerschaftsabbrüche
Stellungnahmen für ein liberales Abtreibungsrecht
- Österreichische Hochschülerschaft: Abtreibung ist Frauenrecht! 2005 (PDF)
- http://www.die-abtreibung.at.tf /Mit vielen Informationen über den religiös motivierten Widerstand gegen einen legalen Abbruch
Stellungnahmen gegen ein liberales Abtreibungsrecht
- http://juristen-vereinigung-lebensrecht.de/pub/zfl.htm Zeitschrift für Lebensrecht
- http://www.alfa-ev.de/
- http://www.abtreibung.de
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